Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden

Die Kommission gibt in dieser Mitteilung den Mitgliedstaaten und den Bürgern der Europäischen Union einen Überblick über die Gemeinschaftsvorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden. Darüber hinaus informiert sie die Bürger über die verschiedenen Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission - Erläuternde Mitteilung vom 14. Februar 2007 zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden [SEK(2007) 169 endgültig - Amtsblatt C 68 vom 24.3.2007].

ZUSAMMENFASSUNG

Obwohl es sehr viel einfacher geworden ist, ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen oder ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat einzuführen, schrecken viele Bürger und Unternehmen davor zurück, weil sie fürchten, dass damit ein hoher Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verbunden sein könnten. Dennoch haben die folgenden Regelungen den Kauf eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat deutlich vereinfacht:

Hintergrund dieser Mitteilung ist der neue Schwung für den Handel in der Europäischen Union (EU). Sie gibt eine Übersicht über die Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, sowie für die Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren. Darüber hinaus enthält sie einen Leitfaden, der den nationalen Behörden dabei helfen soll, das Gemeinschaftsrecht bestmöglich anzuwenden.

ZULASSUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IM WOHNSITZMITGLIEDSTAAT

Die Zulassung ist eine natürliche Folge der Ausübung der Steuerhoheit im Kraftfahrzeugbereich. Privatpersonen müssen ihre Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat zulassen, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, das heißt an dem Ort, der als der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen erscheint.

Die Genehmigung der Bauartmerkmale des Fahrzeugs kann entweder in der EG-Typgenehmigung oder in einem nationalen Genehmigungsverfahren bestehen.

Mit der in allen Mitgliedstaaten gültigen EG-Typgenehmigung bescheinigt ein Mitgliedstaat, dass ein Fahrzeugtyp den europäischen Sicherheits- und Umweltschutznormen entspricht. Pkw unterliegen seit 1996, Krafträder seit 2003 und Traktoren seit 2005 dem EG-Typgenehmigungsverfahren.

Sobald der Automobilhersteller im Besitz der EG-Typgenehmigung ist, stellt er eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung aus, mit der er bestätigt, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss jedem Neufahrzeug mit EG-Typgenehmigung beigefügt werden.

Für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung kann der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreiben, dass sie das nationale Genehmigungsverfahren durchlaufen, ehe sie zugelassen werden. Bei der nationalen Betriebserlaubnis kann es sich um eine Einzelbetriebserlaubnis (insbesondere für Fahrzeuge, die einzeln aus einem Drittland eingeführt werden) oder um eine Allgemeine Betriebserlaubnis (für eine Fahrzeugkategorie) handeln.

Die Verfahren zur Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Einzelbetriebserlaubnis fallen nicht unter das Gemeinschaftsrecht. Die nationalen Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge, für die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine nationale Betriebserlaubnis erteilt wurde oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, müssen jedoch mit den Bestimmungen des freien Warenverkehrs vereinbar sein.

 Die zuständige nationale Behörde:

Bei einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigten und zugelassenen Kraftfahrzeug ist zunächst die Übereinstimmung der technischen Merkmale mit den technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zu prüfen. Dabei sind die Vorschriften heranzuziehen, die im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Genehmigung im Ursprungsmitgliedstaat galten.

Mit der technischen Prüfung soll sichergestellt werden, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr geeignet ist. Sie muss auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen. Bereits durchgeführte Kontrollen dürfen nicht erneut vorgenommen werden, und das Verfahren muss leicht zugänglich sein und in angemessener Frist abgeschlossen werden können.

Mit der Zulassung, die mit der Ausstellung einer Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens einhergeht, erlaubt der Mitgliedstaat die Teilnahme des Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr.

Für die Erstzulassung eines neuen Kraftfahrzeugs mit EG-Typengenehmigung, das in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurde, kann der Bestimmungsmitgliedstaat die persönlichen Daten des Antragstellers und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung anfordern.

Für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung können die Mitgliedstaaten die nationale Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen.

Die Mitgliedstaaten sind auch berechtigt, bei der Zulassung eines Fahrzeugs zu prüfen, ob die Mehrwertsteuer dafür ordnungsmäßig entrichtet wurde.

Für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, kann der Bestimmungsmitgliedstaat nur Folgendes verlangen: die Bescheinigung über die technische Prüfung, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die nationale Übereinstimmungsbescheinigung, das Original oder eine Kopie der im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten nicht harmonisierten Zulassungsbescheinigung, die harmonisierte Zulassungsbescheinigung, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung sowie einen Nachweis über die Entrichtung der Mehrwertsteuer.

VERBRINGUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT

Ein Kraftfahrzeug kann grundsätzlich nur mit amtlichem Kennzeichen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem muss das Fahrzeug haftpflichtversichert sein. Es empfiehlt sich für den Halter, als Versicherungsnachweis die „Grüne Karte“ mitzuführen.

Das amtliche Kennzeichen gilt auch als Versicherungsnachweis. So können Kraftfahrzeuge mit einem europäischen amtlichen Kennzeichen innerhalb der EU frei verkehren, ohne dass beim Grenzübertritt kontrolliert wird, ob eine Haftpflichtversicherung besteht.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug legal in einen anderen Mitgliedstaat zu überführen: mit einem Händlerkennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen.

Mit dem Händlerkennzeichen können Kfz-Händler Fahrzeuge kurzzeitig im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, ohne dass sie offiziell zugelassen werden müssen. Die meisten Mitgliedstaaten stellen eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Beziehung zwischen dem Kennzeichen und dem Halter dient, oder verlangen vom Inhaber des Kennzeichens, ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit der Kurzzeitzulassung kann ein Kraftfahrzeug vorübergehend gefahren werden, bis es die endgültige Zulassung erhält. Die Freizügigkeit von Kraftfahrzeugen mit Kurzzeitzulassung kann nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, bei Fahrzeugdiebstahl oder bei Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung eingeschränkt werden.

Die Versicherung muss im Bestimmungsland abgeschlossen werden.

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Mitteilung bezieht sich auf die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen sowie auf die Zulassung von vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Fahrzeuge handelt.

Ein Fahrzeug gilt als „vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen“, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats dafür bereits die amtliche Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr erteilt, darüber eine Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs ausgestellt und dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt haben.

RECHTSBEHELFE

Jede Entscheidung nationaler Behörden, die Allgemeine Betriebserlaubnis oder die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu verweigern, muss dem Eigentümer des Fahrzeugs übermittelt werden. Zugleich muss ihm mitgeteilt werden, welche Rechtsbehelfe ihm zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, und innerhalb welcher Fristen sie eingelegt werden müssen.

Bürger und Unternehmen, die mit der Genehmigung oder Zulassung eines Kraftfahrzeugs Schwierigkeiten haben, können auch das SOLVIT-Netzwerk in Anspruch nehmen oder eine Beschwerde an die Kommission richten. Die Kommission kann dann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2007: Der Binnenmarkt für Waren als Eckpfeiler der Wettbewerbsfähigkeit der EU [KOM(2007) 35 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

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Letzte Änderung: 09.05.2008