Interbus-Übereinkommen: Die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

Beschluss 2002/917/EG – Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Protokoll über das Interbus-Übereinkommen – über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen

Beschluss (EU) 2023/911 – Abschluss im Namen der Europäischen Union eines Protokolls über das Interbus-Übereinkommen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS, DES PROTOKOLLS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Interbus-Übereinkommen

Das Übereinkommen gilt für die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen gleich welcher Staatsangehörigkeit sowie für Leerfahrten der für diese Verkehre eingesetzten Omnibusse auf den Hoheitsgebieten der EU sowie in Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, der Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich.

Das Abkommen:

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Geschäftssitzes des Transportunternehmers und des Herkunfts- oder Bestimmungslandes des Omnibusses ist eine Grundvoraussetzung für die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen.

Vereinfachte Kontrollverfahren

Zur Vereinfachung der Kontrollverfahren sieht das Übereinkommen einheitliche Muster für Folgendes vor:

Ausnahmen

Omnibusse sind befreit von:

Omnibusse sind jedoch nicht befreit von:

Durchführung und Umsetzung des Übereinkommens

Durch das Übereinkommen wurde ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist. Er soll insbesondere:

Geltungsdauer des Übereinkommens

Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, der mit seinem Inkrafttreten beginnt. Die Laufzeit wird für diejenigen Vertragsparteien, die sich nicht dagegen aussprechen, automatisch um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängert.

Protokoll über das Interbus-Übereinkommen

Mit dem Protokoll wird das Interbus-Übereinkommen auf die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen ausgeweitet. Die gemeinsamen Vorschriften werden nicht geändert oder dupliziert; das Protokoll bezieht sich auf die grundlegenden Bestimmungen des Interbus-Übereinkommens. Die Vertragsparteien können das Protokoll nur dann unterzeichnen und abschließen, ratifizieren oder ihm beitreten, wenn sie das Interbus-Übereinkommen unterzeichnet und abgeschlossen, ratifiziert oder ihm beigetraten sind. So wird sichergestellt dass die Interbus-Vorschriften von den Parteien, die das Protokoll unterzeichnen und abschließen, ratifizieren oder ihm beitreten, akzeptiert und umgesetzt werden.

Geltungsbereich

Das Protokoll gilt unter bestimmten Bedingungen:

Das Protokoll gewährt den in einer Vertragspartei niedergelassenen Betreibern nicht die Möglichkeit, Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs mit sowohl Ausgangs- als auch Zielort in einer anderen Vertragspartei durchzuführen (Kabotage). Fahrgäste können im Gebiet jeder Vertragspartei, die einen Halt in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt‚ auf der Strecke aufgenommen oder abgesetzt werden, sofern die Beförderung Teil eines Verkehrsdienstes von oder nach dem Hoheitsgebiet ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

Es gilt nicht für die Nutzung von Kraftomnibussen, die zur Beförderung von Fahrgästen ausgelegt sind, für die gewerbliche Güterbeförderung oder Werkverkehr.

Zugang zum Markt

Das Protokoll enthält Bestimmungen über genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste und Sonderformen der grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste. Die Vertragsparteien und Mitgliedstaaten können beschließen, dass der grenzüberschreitende Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im Personenkraftverkehr mit Ausgangs- oder Zielort in ihrem Hoheitsgebiet partnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Betreibern unterliegen, die in der Vertragspartei oder in den Mitgliedstaaten des Ausgangs- oder des Zielorts dieses Verkehrsdienstes niedergelassen sind. Betreiber mit Sitz in den Vertragsparteien und Mitgliedstaaten, die bei der Erbringung des Verkehrsdienstes durchfahren werden, wobei Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, haben das Recht, solchen Partnerschaften beizutreten.

Anforderungen an die Personenkraftverkehrsunternehmer

Diese Anforderungen sind in Anhang I des Protokolls gelistet und unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über Regeln für Kraftverkehrsunternehmen (siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (siehe Zusammenfassung).

Zulassungen

Es wurden detaillierte Vorschriften festgelegt über die Behörden, die Genehmigungen ausstellen dürfen, das Antragsverfahren für Betreiber, die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, Erneuerungen, in den Genehmigungen anzugebende Daten und den Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge in vorübergehenden und außergewöhnlichen Situationen.

Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, ist für die Verwaltung der Protokolls zuständig.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Das Protokoll tritt für diejenigen Vertragsparteien, die es unterzeichnet, genehmigt oder ratifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem drei Vertragsparteien, darunter die EU, ihre Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt haben.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13-43).

Nachfolgende Korrekturen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11-12).

Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 122 vom 5.5.2023, S. 3-26).

Beschluss (EU) 2023/911 des Rates vom 28. September 2021 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 122 vom 5.5.2023, S. 1-2).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2018/1195 des Rates vom 16. Juli 2018 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 214 vom 23.8.2018, S. 3-4).

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51-128).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2010/308/EU des Rates vom 11. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 138 vom 4.6.2010, S. 11-23).

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44).

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27-28).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 56/83 des Rates vom 16. Dezember 1982 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. L 10 vom 13.1.1983, S. 1-3).

Beschluss 82/505/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 über den Abschluss des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 38).

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 39-56).

Letzte Aktualisierung: 10.12.2023