Statistik des Eisenbahnverkehrs

Diese Verordnung zielt darauf ab, allgemeingültige Regeln für die Erstellung von Statistiken der Europäischen Union (EU) über den Eisenbahnverkehr aufzustellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission benötigt Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr sowie über Eisenbahnunfälle, um die gemeinsame Verkehrspolitik überwachen und weiterentwickeln zu können und Rechtsakte im Bereich der Sicherheit der Transporte ausarbeiten zu können.

Die Verordnung erfasst alle Eisenbahnen in der Europäischen Union, wobei vorgesehen ist, dass jedes EU-Land Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vorlegt. Die EU-Länder können folgende Eisenbahnunternehmen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausklammern:

In den Anhängen A bis H der Verordnung ist festgelegt, welche Daten zu erheben sind. Die wichtigsten jährlichen Statistiken über den Güter- und Personenverkehr sind in den Anhängen A bis D aufgeführt, während Anhang E die vierteljährlichen Schlüsselindikatoren enthält. Die Anhänge F und G betreffen die vorzulegenden Daten über die regionale Verteilung des Eisenbahnverkehrs einschließlich der Verkehrsströme zwischen den Regionen und der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz, und Anhang H enthält Unfallstatistiken.

Die Anhänge enthalten für die einzelnen Datentypen folgende Angaben:

Gemäß Anhang I übermitteln die EU-Länder auch eine Liste der Eisenbahnunternehmen, für die Daten vorgelegt werden. Die Güter werden gemäß Anhang J klassifiziert, und bei gefährlichen Gütern findet zusätzlich Anhang K Anwendung. Der Inhalt der Anhänge kann von der Kommission geändert werden.

Zwar sind die einzelstaatlichen Behörden (die statistischen Ämter der einzelnen Mitgliedstaaten) weiterhin für die Koordination und die Qualitätskontrolle der Eurostat übermittelten Statistiken verantwortlich, jedoch können die EU-Länder öffentliche oder private Stellen benennen, die sich an der Erhebung der Daten beteiligen. Verschiedene Datenquellen (Erhebungen, administrative Daten usw.) können beliebig miteinander kombiniert werden, um die verlangten statistischen Ergebnisse zu erzielen. Die EU-Länder übermitteln die Statistiken an Eurostat.

Die Verordnung sieht die Verbreitung aller Daten vor, die auf der Grundlage der Anhänge A bis H erstellt werden, sofern sie in den Mitgliedstaaten bereits für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder die betroffenen Unternehmen dieser Offenlegung zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Die Verbreitung der gemäß Anhang I vorgelegten Daten ist nicht zulässig.

Eurostat erarbeitet und veröffentlicht methodische Empfehlungen (in die die am besten bewährten Verfahren des Eisenbahnsektors eingehen), um die EU-Länder bei der Wahrung der Qualität der Statistiken zu unterstützen. Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet.

Nach drei Jahren der Datenerhebung hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Qualität, der Kosten und des Nutzens dieser Statistiken sowie des mit ihnen verbundenen Aufwands auf Seiten der Unternehmen vorgelegt.

Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 91/2003

10.2.2003

-

ABl. L 14 vom 21.1.2003

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1192/2003

24.7.2003

-

ABl. L 167 vom 4.7.2003

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

28.11.2007

-

ABl. L 87 vom 31.3.2009

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet Diese konsolidierte Fassung dient lediglich Referenzzwecken.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs [ KOM(2007) 832 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr [Amtsblatt L 88 vom 29.3.2007].

Vorschlag

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle[ COM(2013)611 final vom 30.8.2013 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission benötigt tief gegliederte Statistiken zum Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zur Überwachung der Fortschritte bei den Zielen, die in dem 2011 von der Kommission verabschiedeten Weißbuch Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum formuliert wurden.

Ziel des Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, um die bestehende Rechtsgrundlage für die europäische Statistik des Eisenbahnverkehrs zu aktualisieren, zu vereinfachen und zu optimieren. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

Letzte Änderung: 07.04.2014