Flugsicherheit: Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt und verbreitet werden, um deren wirksame Auswertung und Kontrolle zu fördern mit dem Ziel, künftige Unfälle und Störungen zu vermeiden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

INHALT

Die Unfallquote in der Zivilluftfahrt ist in den vergangenen zehn Jahren fast unverändert geblieben. Der Anstieg des Luftverkehrsaufkommens könnte jedoch in naher Zukunft zu einer Zunahme der Unfallzahlen führen. Zur Erhöhung der Sicherheit der Zivilluftfahrt ist eine bessere Kenntnis der Ereignisse nötig, damit diese ausgewertet und Unfälle verhindert werden können.

Die Richtlinie gilt für Ereignisse (Unfälle, Störungen und schwere Störungen), die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährden oder, falls sie nicht korrigiert werden, gefährden könnten.

Die Ereignismeldungen werden erfasst, ausgewertet, verarbeitet und in einer Datenbank gespeichert. Die Mitgliedstaaten benennen für diese Aufgabe eine zuständige Behörde, wofür die nationale Zivilluftfahrtbehörde oder die in der Richtlinie 94/56/EG bestimmte Untersuchungsstelle für Unfälle oder jede andere damit beauftragte unabhängige Stelle in Frage kommt.

Die Mitgliedstaaten nehmen an einem gegenseitigen Informationsaustausch teil, indem sie alle in ihrer Datenbank gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich machen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission eine Software zur Verfügung, mit der die notwendigen Verbindungen hergestellt werden können.

Die anhand der obligatorischen Meldungen gesammelten Informationen werden mit dem Ziel verbreitet, die Sicherheit zu verbessern. Sie können daher von jeder nationalen Zivilluftfahrtbehörde und den Untersuchungsstellen für Unfälle im zivilen Luftverkehr eingesehen werden. Auch andere Beteiligte können zweckdienliche Informationen erhalten, wobei diese Informationen auf das nötige Mindestmaß beschränkt werden können. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit einmal im Jahr anhand eines Berichts und gegebenenfalls von anonymisierten Meldungen (ohne personenbezogene Angaben über den Meldenden und ohne technische Daten) über das Sicherheitsniveau im Luftverkehr unterrichtet.

Die ausgetauschten und verbreiteten Informationen sind vertraulich und dürfen von den Teilnehmern und Empfängern nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit benutzt werden. Die Meldenden und die weitergegebenen Informationen werden geschützt, um eine ungehinderte und vertrauliche Meldung zu ermöglichen.

Außer der Regelung für obligatorische Meldungen können die Mitgliedstaaten eine Regelung für freiwillige Meldungen einrichten, um Informationen über beobachtete Schwachstellen zu sammeln und auszuwerten, deren Meldung nicht vorgeschrieben ist, die aber vom Meldenden als Hinweis auf tatsächliche oder potenzielle Gefahren angesehen werden.

Bei der Durchführung der Richtlinie wird die Kommission von dem nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/42/EG

4.7.2003

4.7.2005

ABl. L 167 vom 4.7.2003

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

ABl. L 188 vom 18.7.2009

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/42/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher Das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen bezüglich der Sicherheit der Zivilluftfahrt ist die Schaffung eines zentralen Speichers, der sich aus nationalen Datenbanken speist und auf den alle Mitgliedstaaten zugreifen können. Die Verordnung bestimmt die Maßnahmen zur Schaffung des Zentralspeichers und legt fest, welche Stellen Zugriff darauf haben.

Letzte Änderung: 07.07.2011