Sicherheit im Seeverkehr: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EMSA hat Kernaufgaben und unterstützende Aufgaben.

Kernaufgaben

Die EMSA betreibt zudem das Europäische Datenzentrum für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen sowie das gemeinschaftliche Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr (SafeSeaNet). Ferner kann die Agentur operative Unterstützung bei der Untersuchung von Ereignissen mit Todesfällen oder ernsthaften Verletzungen leisten.

Unterstützende Aufgaben

Diese Aufgaben übernimmt die EMSA nur, wenn sie damit einen beträchtlichen Mehrwert schafft, wenn dadurch keine Doppelarbeit entsteht und wenn sie mit diesen Maßnahmen nicht in das nationale Recht der Mitgliedstaaten oder ihre Verpflichtungen eingreift. Diese Aufgaben stehen im Zusammenhang mit Umweltangelegenheiten, dem Erdbeobachtungsprogramm für Umwelt und Sicherheit (neuer Name Copernicus) sowie Binnenwasserstraßen.

EMSA-Kontrollbesuche und Inspektionen

Die EMSA besucht die Mitgliedstaaten, um die Kommission und die nationalen Verwaltungen bei folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

Gliederung

Beziehung zwischen der EMSA und der Europäischen Grenz- und Küstenwache

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 25. August 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18-37).

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.11.2021