Sicherheit im Seeverkehr: Erika-II-Paket

Mit dieser Mitteilung schlägt die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Erdöltransports zur See vor.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2000 an das Europäische Parlament und den Rat über ein zweites Paket von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Seeschifffahrt im Anschluss an den Untergang des Öltankschiffs Erika [KOM (2000) 802 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Der Untergang des Öltankschiffs Erika im Dezember 1999 vor der französischen Küste hat den Anstoß gegeben für neue Entwicklungen bei der Durchführung der europäischen Politik für die Sicherheit der Seeschifffahrt.

Drei Monate nach diesem Unfall hat die Kommission am 21. März 2000 eine " Mitteilung über die Sicherheit des Erdöltransports zur See " herausgegeben; ihr waren einige Vorschläge für konkrete Maßnahmen beigefügt, die verhindern sollen, dass sich derartige Unfälle wiederholen.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Biarritz darauf gedrängt, dass das erste "Erika-Maßnahmenpaket" rasch angenommen wird, und die Kommission aufgefordert, bald ein weiteres Maßnahmenpaket vorzulegen, das die drei am 21. März 2000 vorgelegten Vorschläge für Rechtsakte ergänzt. Dieses zweite Maßnahmenpaket, das darauf abzielt, den Schutz der europäischen Gewässer gegen die Gefahren durch Unfälle auf See und gegen die Verschmutzung der Meeresumwelt zu verbessern, wurde am 6. Dezember 2000 vorgelegt. Es umfasst einen Richtlinienvorschlag und zwei Verordnungsvorschläge.

1) Richtlinie zur Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- , Kontroll- und Informationssystems für den Seeverkehr

Bei der Sicherheit des Seeverkehrs in den europäischen Gewässern steht viel auf dem Spiel, denn 90 % des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern werden auf dem Seeweg abgewickelt. Das Unfallrisiko infolge des hohen Verkehrsaufkommens auf den wichtigsten europäischen Schifffahrtstraßen ist in bestimmten Verkehrsverdichtungszonen wie der Straße von Dover oder der Straße von Gibraltar besonders hoch. Darüber hinaus kann ein Unfall, zu dem es selbst außerhalb der stark frequentierten Schifffahrtsstraßen kommen kann, katastrophale Folgen für die Wirtschaft und die Umwelt der betroffenen Mitgliedstaaten haben. Die Europäische Union strebt daher an, sich mit Instrumenten auszustatten, die es ihr ermöglichen, den Transitverkehr vor ihren Küsten besser zu überwachen und zu kontrollieren und bei Seenotfällen wirksamer einzugreifen.

Dazu sieht die Richtlinie der Kommission Folgendes vor:

2) Verordnung zur Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen

Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung ergänzt die bestehende zweiteilige internationale Regelung zur Haftung und Entschädigung für durch Öltankschiffe verursachte Verschmutzungsschäden und sieht als dritte Säule die Einrichtung eines zusätzlichen europäischen Fonds vor, des COPE-Fonds („Compensation for Oil Pollution in European Waters Fund“), aus dem die Geschädigten von Ölunfällen in europäischen Gewässern entschädigt werden sollen.

Der COPE-Fonds kann nur von Geschädigten in Anspruch genommen werden, deren Ansprüche als begründet anerkannt wurden, die aber im Rahmen der internationalen Regelung nicht voll entschädigt werden konnten, weil die Entschädigungshöchstgrenzen (200 Millionen) zu niedrig angesetzt sind. Es wird ein Plafond von einer Milliarde festgesetzt. Der COPE-Fonds wird von den europäischen Unternehmen, die jährlich mehr als 150 000 Tonnen Rohöl und/oder schweres Heizöl erhalten, entsprechend der erhaltenen Ölmenge anteilig finanziert.

Ferner sieht die vorgeschlagene Verordnung die Einführung von Geldstrafen für grobe Fahrlässigkeit seitens aller am Erdöltransport zur See Beteiligten vor.

3) Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Durch die in der Richtlinie der Kommission vorgesehene Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei Anwendung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen unterstützt werden. Die Agentur wird einen Personalbestand von etwa 50 Mitarbeitern haben, die sich im Wesentlichen aus den einzelstaatlichen Seeverkehrsverwaltungen und der Industrie rekrutieren.

Die Agentur, die sich im Hinblick auf Organisation und Auftrag weitgehend an der Agentur für Flugsicherheit orientiert, wird folgende Aufgaben haben: fachliche Unterstützung (Änderung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften), Hilfe für die Bewerberländer, Organisation von Ausbildungsmaßnahmen, Sammlung von Informationen und Unterhaltung von Datenbanken über die Sicherheit des Seeverkehrs, Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Schifffahrt und der Bewertung und Überwachung der Klassifikationsgesellschaften, Kontrollbesuche vor Ort, Teilnahme an den Untersuchungen nach einem Schiffsunfall.

Letzte Änderung: 25.01.2007