Sicherheit im Seeverkehr: Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr

Diese Verordnung sieht die Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) vor. Dieser Ausschuss unterstützt und berät die Europäische Kommission bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung sieht die Einsetzung des COSS vor, der aus Vertretern der EU-Länder besteht und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung bei der rechtzeitigen Aktualisierung und Änderung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr. Der COSS soll die bisher von einer Vielzahl von Ausschüssen, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich eingesetzt wurden, übernommenen Aufgaben zentralisieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Arbeit des COSS deckt eine breite Palette an Aspekten im Rahmen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr ab:

Internationale Regeln

Eine Vielzahl der Entwicklungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr werden von in internationalen Organisationen, wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation oder der Internationalen Arbeitsorganisation, vereinbarten Änderungen vorangetrieben.

Konformitätsprüfungsverfahren

Um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr nicht mit auf internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen kollidieren, arbeiten die EU-Länder und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen zusammen, um einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen.

Es wurde ein Konformitätsprüfungsverfahren eingeführt, anhand dessen der COSS Änderungen an auf internationaler Ebene getroffenen Übereinkommen oder Entschließungen überprüfen kann, um sicherzustellen, dass diese Änderungen nicht zu einer Absenkung des in der Gemeinschaft erreichten Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr führen. Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines EU-Landes kann eine Dringlichkeitssitzung des COSS einberufen werden, um die fraglichen Änderungen zu prüfen und sich zu eventuellen Gemeinschaftsmaßnahmen zu äußern.

Die Kommission kann auch gegebenenfalls aus Gründen der Vorsorge die EU-Länder auffordern, jede beabsichtigte Maßnahme zur Annahme oder Anwendung der internationalen Änderung auszusetzen oder zu verschieben.

Befugnisse des COSS

Die Arbeit des COSS beschleunigt und erleichtert die Übernahme internationaler Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht, indem die direkte Anwendung der an den internationalen Regeln vorgenommenen Änderungen unter Vorbehalt einer Konformitätsprüfung gestattet wird.

In der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 werden die Regeln und Grundsätze hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse der Europäischen Kommission (Komitologie) festgelegt. Mithilfe des COSS kontrollieren die EU-Länder die Ausübung der Durchführungsbefugnisse, die der Kommission im Rahmen verschiedener angenommener Richtlinien und Verordnungen hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übertragen wurden.

AB WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 19. Dezember 2002 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002

19.12.2002

19.12.2002

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1-5

Letzte Aktualisierung: 15.03.2015