Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation

Begleitend zur Öffnung der Telekommunikationsmärkte für den Wettbewerb hat die Europäische Union (EU) einen Rechtsrahmen in Bezug auf die elektronische Kommunikation verabschiedet, der im Einklang mit dem technologischen Fortschritt und den Anforderungen des Marktes steht.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese „Rahmenrichtlinie“ zielt vor allem darauf ab:

den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation zu stärken;

Investitionen anzuregen;

die Wahlfreiheit der Verbraucher zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, von innovativen Dienstleistungen, Qualität und niedrigeren Preisen zu profitieren.

Sie legt insbesondere die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) sowie die Grundsätze ihrer Tätigkeit dar.

Sie ist Teil des „Telekom-Pakets“, das 2002 verabschiedet und 2009 reformiert wurde, um die rasche Entwicklung der Branche zu berücksichtigen. Das Paket enthält vier „Einzelrichtlinien“, die einzelne Aspekte der elektronischen Kommunikation regeln, sowie zwei Verordnungen:

Richtlinie 2002/20/EG oder „Genehmigungsrichtlinie“;

Richtlinie 2002/19/EG oder „Zugangsrichtlinie“;

Richtlinie 2002/22/EG oder „Universaldienstrichtlinie“;

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen.

Anwendungsbereich

Durch die Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze, d. h. Übertragungssysteme, mit denen Signale über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden, geschaffen; hierzu gehören Satellitennetze, feste und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze unabhängig von der Art der übertragenen Informationen.

Sie bezieht sich auch auf elektronische Kommunikationsdienste, welche aus der Übertragung von Signalen über diese Netze bestehen, und auf zugehörige Einrichtungen und -dienste der Netze oder der elektronischen Kommunikationsdienste, die die Bereitstellung von Dienstleistungen über das Netz oder den Dienst ermöglichen oder unterstützen.

Die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, beispielsweise Rundfunkinhalte, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Selbiges gilt für Telekommunikationsendgeräte, mit Ausnahme von Aspekten, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern.

Nationale Regulierungsbehörden (NRB)

Die Grundsätze der Tätigkeit der NRB sind:

Unabhängigkeit: die NRB müssen von allen Organisationen, die elektronische Kommunikationsnetze, Geräte oder Dienste anbieten, rechtlich getrennt und unabhängig sein;

Rechtsbehelf: wirksame nationale Mechanismen müssen es allen Nutzern und Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die von der Entscheidung einer NRB betroffen sind, ermöglichen, eine unabhängige Stelle anzurufen;

Unparteilichkeit und Transparenz: die NRB müssen ihre Kompetenzen auf unparteiische und transparente Weise ausführen und Mechanismen für die Konsultation interessierter Kreise einführen, wenn das Ergreifen von Maßnahmen erwägt wird, die starke Auswirkungen auf den Markt haben können.

Die Hauptaufgaben der NRB bestehen in:

der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten. Sie sorgen auch dafür, dass Nutzer im Hinblick auf Auswahl, Preis und Qualität den größtmöglichen Nutzen aus diesem Wettbewerb ziehen.

einem Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und GEREK.

der Förderung der Interessen europäischer Bürger i) indem sichergestellt wird, dass alle Bürger Zugang zu einem Universaldienst haben; ii) indem ein weitgehender Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleistet wird, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; iii) indem zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus beigetragen wird; iv) indem für die Bereitstellung klarer Informationen gesorgt wird, insbesondere durch die Forderung transparenter Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste; v) indem die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere behinderter Nutzer, berücksichtigt werden; und vi) indem die Sicherheit von Kommunikationsnetzen gewährleistet wird.

Weitere Bestimmungen

Die Richtlinie deckt noch weitere Aspekte ab, sowohl in Bezug auf den Inhalt der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als auch auf die zu ihrer Umsetzung notwendigen Verfahren.

Die folgenden Bestimmungen fallen unter die erste Kategorie:

die Zuteilung von Funkfrequenzen und Nummern;

die strategische Planung, Abstimmung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union;

Wegerechte für den Aufbau von Netzwerken und zugehörigen Einrichtungen;

die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen;

die Sicherheit und Integrität von Netzen und Diensten;

die Standardisierung zur Förderung einer harmonisierten Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zugehörigen Einrichtungen und Diensten;

die Interoperabilität digitaler Fernsehdienste.

Zur zweiten Kategorie gehören wiederum:

die Kontrolle mächtiger Unternehmen auf dem Markt und das Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen;

Verfahren für die Definition und Analyse relevanter Märkte, wobei die Empfehlungen und Leitlinien der Kommission in diesem Bereich zu berücksichtigen sind;

die Empfehlungen der Kommission an die EU-Länder in Bezug auf die Harmonisierung und Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien;

die Beilegung von Konflikten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, einschließlich der Verordnung über grenzüberschreitende Streitigkeiten.

Schließlich legen die EU-Länder noch Regelungen über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängenden Sanktionen fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“).

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/21/EG

24.4.2002

24.7.2003

ABl. L 108, 24.4.2002, S. 33-50

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 717/2007

30.6.2007

30.8.2007

ABl. L 171, 29.6.2007, S. 32-50

Verordnung (EG) Nr. 544/2009

2.7.2009

-

ABl. L 167, 29.6.2009, S. 12-23

Richtlinie 2009/140/EG

19.12.2009

25.5.2011

ABl. L 337, 18.12.2009, S. 37-59

Berichtigung der Richtlinie 2009/140/EG

-

-

ABl. L 241, 10.9.2013, S. 8-9

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/21/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, 24.4.2002, S. 7-20)

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108. 24.4.2002, S. 21-32)

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, 24.4.2002, S. 51-77)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, 31.7.2002, S. 37-47)

Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344, 28.12.2007, S. 65-69)

Mit dieser Empfehlung legt die Kommission eine Liste von sieben Märkten fest, die durch nationale Regulierungsbehörden analysiert werden müssen. In Bezug auf die Empfehlung von 2003 wurden mehrere Märkte aufgrund der wirksamen Regulierung der Vorleistungsmärkte und der Entwicklung eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt aus dieser Liste entfernt.

Empfehlung 2008/850/EG der Kommission vom 15. Oktober 2008 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 301, 12.11.2008, S. 23-32)

Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (ABl. L 124, 20.05.2009, S. 67-74)

In dieser Empfehlung berät die Kommission NRB dazu, wie Zustellungsentgelte so festgelegt werden, dass sie sich auf die dem Betreiber entstehenden Kosten stützen.

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337, 18.12.2009, S. 1-10)

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337, 18.12.2009, S. 11-36)

Empfehlung 2010/572/EU der Kommission vom 20 September 2010 für einen regulierten Zugang zu Next Generation Access Networks (NGA) (ABl. L 251, 25.9.2010, S. 35-48)

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2002 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172, 30.6.2012, S. 10-35)

Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (ABl. L 251, 21.9.2013, S. 13-32)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013) 627 final - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Das allgemeine Ziel des Vorschlags ist die Schaffung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikation, in dem:

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ihre Netze aufbauen, ausbauen und betreiben sowie Dienstleistungen anbieten können, und zwar unabhängig von ihrem Sitz und dem Sitz ihrer Kunden in der Union, und dazu ermutigt werden;

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Zugang zu wettbewerbsfähigen, sicheren und zuverlässigen elektronischen Kommunikationsdiensten haben, und zwar unabhängig vom Dienstleistungsort, ohne dass dieses Angebot durch grenzüberschreitende Einschränkungen oder ungerechtfertigte Zusatzkosten behindert wird.

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155, 23.5.2014, S. 1-14)

Die Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und anregen, indem sie die gemeinsame Nutzung der bestehenden physischen Infrastruktur fördert und einen wirksameren Aufbau neuer physischer Infrastruktur ermöglicht, um die im Zusammenhang mit der Einrichtung dieser Netze entstehenden Kosten zu reduzieren.

Letzte Aktualisierung: 30.09.2015