Ein neuer Rahmen für elektronische Kommunikationsdienste

1) ZIEL

Überprüfung des Telekommunikationsrechts der Europäischen Union und Unterbreitung von Vorschlägen für die Hauptkomponenten eines neuen Rahmens für Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste

2) RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste - Kommunikationsbericht 1999 [KOM(1999) 539 endg., 10.11.1999 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Liberalisierung des europäischen Telekommunikationsmarktes gipfelte am 1. Januar 1998 in der vollständigen Liberalisierung sämtlicher Telekommunikationsnetze und -dienste in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die technologische Entwicklung, die Innovation des Dienstangebotes, wettbewerbsbedingte Preissenkungen und qualitative Verbesserungen bildeten die Grundlage für den Übergang zur europäischen Informationsgesellschaft. Die Konvergenz der Bereiche Telekommunikation, Rundfunk und Informationstechnologien bewirkt einen grundlegenden Wandel des Kommunikationsmarktes; dies gilt vor allem für die Konvergenz fester mobiler, terrestrischer und satellitengestützter Kommunikationsdienste sowie der Kommunikations- und Ortungssysteme. Bei Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörigen Diensten stellt die Konvergenz die herkömmliche Trennung der rechtlichen Funktionen zwischen diesen Bereichen mehr und mehr in den Schatten und erfordert ein kohärentes Rechtssystem.

In diesem Zusammenhang wird mit der vorliegenden Mitteilung eine erneute Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens für Kommunikationsdienste veranlasst, wobei dem Bedarf an einem horizontaleren Konzept Rechnung getragen wird, der sich bei der Konsultation zur Konvergenz abzeichnete. Ferner werden die Grundgedanken berücksichtigt, die sich beispielsweise bei der Konsultation zum Frequenz-Grünbuch, in dem Bericht über die Entwicklung des Marktes für Digitalfernsehen in der Europäischen Union und dem fünften Bericht über die Umsetzung des Telekom-Reformpakets herauskristallisierten.

Der neue Rechtsrahmen wird auf fünf Prinzipien basieren, die die rechtlichen Maßnahmen auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene bestimmen. Dementsprechend müssen künftige Vorschriften

Unter Berücksichtigung dieser fünf Grundsätze gedenkt die Kommission den neuen Rechtsrahmen in folgende Bereiche zu gliedern:

Parallel dazu werden die Richtlinien nach Artikel 86 des Vertrages vereinfacht und als eine einzige Rechtsnorm kodifiziert.

Anhand dieser allgemeinen Grundsätze legt die vorliegende Mitteilung die vorläufigen Standpunkte der Kommission zu den jeweiligen Bereichen ihrer Regulierungspolitik fest. Hierzu werden Stellungnahmen aller interessierten Partien bis zum 15. Februar 2000 erbeten. Aufgrund der eingegangenen Kommentare wird die Kommission Vorschläge ausarbeiten, um den derzeitigen Rahmen im Laufe des ersten Halbjahres 2000 zu überarbeiten.

Was die verbindlichen bereichsspezifischen Rechtsvorschriften betrifft, ist die Ausarbeitung einer neuen Rahmenrichtlinie vorgesehen. Diese soll u. a.:

Die Rahmenrichtlinie wird von vier spezifischen Richtlinien flankiert, die sich auf Artikel 95 des Vertrages stützen:

Das Wettbewerbsrecht wird in diesem Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnen und schließlich den wesentlichen Inhalt der bereichsspezifischen Regulierung ablösen, wenn sich der Wettbewerb endgültig auf dem Markt durchgesetzt hat.

Ferner werden in dieser Mitteilung grundlegende Änderungen der derzeitigen Rechtsvorschriften vorgeschlagen. Damit sollen die Probleme gelöst werden, die mit dem neuen Rechtsrahmen zu bewältigen sind.

Diese Änderungen betreffen folgende Aspekte:

Genehmigungen

Die Kommission besteht auf der Notwendigkeit, die administrativen Hindernisse für den Marktzugang abzubauen, um einen wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Telekommunikationsdienste zu fördern. Sie schlägt insbesondere vor,

Zugang und Zusammenschaltung

In den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist der "Zugang" ein allgemeines Konzept, das alle Formen des Zugangs zu öffentlich verfügbaren Netzen und Diensten umfasst, während sich die Zusammenschaltung auf die physische und logische Verbindung der Netze bezieht. Die Zugangsregeln für die Zusammenschaltung gewährleisten die Interoperabilität und sind eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung des Wettbewerbs. Die Kommission ist sich der grundlegenden Bedeutung bewusst, die der Bereitstellung von Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten zukommt, und schlägt daher vor,

Verwaltung des Frequenzspektrums

Die starke Nachfrage nach Funkfrequenzen in verschiedenen Branchen, insbesondere in der Telekommunikation, aber auch in den Bereichen Verkehr, öffentliche Sicherheit, Rundfunk und FuE hat gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Zuweisung von Frequenzen und Erteilung von Genehmigungen nicht effizient genug sind. Angesichts der Bedeutung, die dem Frequenzspektrum für die Entwicklung von Kommunikationsdiensten zukommt, und der begrenzten Verfügbarkeit des Spektrums vertritt die Kommission die Ansicht, dass

Universaldienst

Aufgrund des derzeitige Rechtsrahmens müssen die NRB die Netzbetreiber verpflichten, ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität allen Nutzern unabhängig von ihrer geographischen Lage zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Der Universaldienst, wie er derzeit in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften definiert ist, umfasst die Bereitstellung von Sprachtelefondiensten, Telefax und Datenübertragung über Modems im lokalen Band (d. h. den Internet-Zugang).

Die Kommission ist sich der Bedeutung des Universaldienstes bewusst und schlägt u. a. vor,

Interessen der Nutzer und Verbraucher

Der derzeitige Rechtsrahmen enthält einige Bestimmungen, die die Interessen der Nutzer und der Verbraucher generell schützen sollen. Ferner gibt es auf europäischer Ebene horizontale Verbraucherschutz-Richtlinien, die für alle Bereiche einschließlich der Telekommunikation gelten. Hier schlägt die Kommission vor,

Nummern, Namen und Adressen

Das geltende Gemeinschaftsrecht enthält die Komponenten eines harmonisierten Konzepts für Nummern, Namen und Adressen und weist auf die Bedeutung hin, die der durchgehenden Zusammenschaltung der Nutzer und der Interoperabilität der Dienste auf europäischer Ebene zukommt. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission insbesondere vor,

Spezifische Wettbewerbsfragen

Die bereichsspezifischen Regeln und die Anwendung der Wettbewerbsregeln erleichtern den Zugang zum Markt, wo die etablierten Betreiber weiterhin über starke Positionen verfügen, und gewährleisten, dass neue Marktteilnehmer tatsächlich den Wettbewerb aufnehmen können. Daher ist die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der bereichsspezifischen Regulierung und den Wettbewerbsregeln von grundlegender Bedeutung. Vor allem sollten bei der bereichsspezifischen Regulierung verstärkt rechtliche Konzepte des Wettbewerbs (wie das der beherrschenden Stellung in Artikel 82 des Vertrages) zugrunde gelegt werden, wenn es z. B. um die Verpflichtung zur Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung geht.

Institutionelle Fragen

Das in dieser Mitteilung vorgestellte rechtliche Modell sieht eindeutig eine verstärkte Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die NRB vor, um die marktgerechte Umsetzung dieses Rahmens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Daher ist ein Gleichgewicht anzustreben, indem die Entscheidungen und Standpunkte der NRB auf Unionsebene verstärkt koordiniert werden.

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission vor,

4) durchführungsmassnahmen

Mitteilung der Kommission - COM(2000) 239 endg. Mitteilung der Kommission - Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen

Bei der Konsultation zeichneten sich gewisse Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf einige Aktionsvorschläge und abweichende Ansichten zu anderen ab. Die überwiegende Mehrheit der Akteure befürwortete folgende Vorschläge:

Folgende Themen führten zu Meinungsverschiedenheiten:

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird die Kommission im Juni fünf Richtlinien vorschlagen: eine Rahmenrichtlinie und vier spezifische Richtlinien über Genehmigungen, Zugang und Zusammenschaltung, Verbraucher- und Nutzerrechte beim Universaldienst und Datenschutz. Die wesentlichen Grundsätze, die dabei berücksichtigt werden, sind:

5) weitere arbeiten

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) [Amtsblatt L 201 vom 31. Juli 2002]

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) [Amtsblatt L 108 vom 24.4.2002]

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) [Amtsblatt L 108 vom 24.4.2002]

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) [Amtsblatt L 108 vom 24.4.2002]

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) [Amtsblatt L 108 vom 24.4.2002]

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) [Amtsblatt L 108 vom 24.4.2002]

Letzte Änderung: 02.12.2003