Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie verbessert die Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände.

Sie legt zudem Durchführungsregelungen, einschließlich eines Systems zur Überprüfung und zum Informationsaustausch, fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für:

Die EU-Länder gewährleisten, dass Hafenauffangeinrichtungen:

Abfallbewirtschaftung

Für jeden Hafen ist ein Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen. Die betroffenen EU-Länder bewerten und genehmigen diese Pläne. Diese müssen mindestens alle drei Jahre erneut genehmigt werden.

Meldung

Kapitäne von Schiffen (die keine Fischereifahrzeuge oder Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere sind), die einen EU-Hafen anlaufen möchten, erstatten im Voraus Meldung, insbesondere über:

Entladung

Alle Schiffsabfälle müssen vor dem Auslaufen aus einem EU-Hafen in einer Hafenauffangeinrichtung entladen werden, sofern der Kapitän nicht belegen kann, dass auf dem Schiff genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden ist, um den Entladehafen zu erreichen. In diesem Fall kann ein EU-Land jedoch trotzdem verlangen, dass der Schiffsabfall entladen wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, wenn das Land triftige Gründe für die Annahme hat, dass

Überprüfungen

Es besteht die Pflicht zur Überprüfung von mindestens 25 % der Schiffe, die einen EU-Hafen anlaufen. EU-Länder richten ein besonderes Augenmerk auf Schiffe,

Abfallgebühren

Die Häfen schaffen ein Kostendeckungssystem, das Anreize für die Entladung von Schiffsabfällen an Land bietet und von einem Einbringen auf See abhält. Alle Schiffe, die einen EU-Hafen anlaufen, leisten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen einen wesentlichen Beitrag (von der Europäischen Kommission auf 30 % festgelegt) zu den Kosten. Die Gebühren können, abhängig von der Kategorie, dem Typ und der Größe des Schiffes, differenziert werden. Die Gebühren können ebenfalls gesenkt werden, wenn der Kapitän des Schiffes nachweisen kann, dass das Schiff aufgrund seines Umweltmanagements, der Bauart, der Ausrüstung und des Betriebs geringere Mengen an Schiffsabfällen erzeugt.

Umsetzung

Eine von der Kommission im Jahr 2015 veröffentlichte abschließende Bewertungsstudie zur Umsetzung der Richtlinie stellte fest, dass diese teilweise wirksam, effizient und kohärent erfolgte. Die Studie benannte zudem eine Reihe von Themen, die bei einer Überprüfung der Richtlinie behandelt werden könnten.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 28. Dezember 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 28. Dezember 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Der Schutz der Meeresumwelt lässt sich dadurch verstärken, dass geringere Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See eingebracht werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Erklärung der Kommission (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81–90)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2000/59/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.02.2016