Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Es gibt jedem Unternehmen das Recht, uneingeschränkt elektronische Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze bereitzustellen oder zu betreiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie beseitigt ausschließliche oder besondere Rechte für

Die Vorschriften für Kabelfernsehen besagen, dass ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Netze bereitstellt, nicht denselben legalen Namen verwenden darf, wenn es

Mit der Richtlinie wurden die Richtlinien 90/388/EWG und 94/46/EG aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 7. Oktober 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. Juli 2003 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die EU-Politik zur elektronischen Kommunikation verbessert den Wettbewerb, fördert Innovationen und stärkt die Verbraucherrechte im europäischen Binnenmarkt.

Die Richtlinie ist Teil des Rechtsrahmens, der am 25. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Die anderen Bestandteile sind:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertikal integrierte öffentliche Unternehmen. Ein Unternehmen, bei dem dieselbe Person oder dieselben Personen direkt oder indirekt die Kontrolle ausüben.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21–26).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel I – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 90–91).

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1–6).

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37–47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.02.2022