Intermodaler Verkehr: Das Programm MARCO POLO

Der Straßengüterverkehr hängt vollkommen von fossilen Energieträgern ab, die erheblich zur Entstehung von CO2 beitragen. In dieser Situation ist eine stärkere Nutzung intermodaler Verkehrsangebote erforderlich, um durch die Integration von Kurzstreckenseeverkehr, Schiene und Binnenschifffahrt in die Logikketten eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Infrastrukturen und Dienste zu erreichen. In diesem Zusammenhang zielt das Programm Marco Polo (2003-2006) darauf ab, den Güterverkehr von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsarten zu verlagern.

RECHTSAKT

Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo")

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

1. Seit 1975 laufen im Rahmen von kombinierten Verkehrskonzepten Bemühungen zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene, den Binnenschiffsverkehr und schließlich auch auf den Kurzstreckenseeverkehr.

2. Im Weißbuch zur Verkehrspolitik wird darauf hingewiesen, dass der Straßengüterverkehr in der Europäischen Union (EU) bis 2010 um ca. 50 % zunehmen und sich der grenzüberschreitende Verkehr bis 2020 voraussichtlich verdoppeln wird, wenn keine entschlossenen Maßnahmen ergriffen werden.

3. Mit dem alten Programm PACT (1997-2001) sollte die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch die Förderung von marktbestimmten innovativen Initiativen im Bereich der kombinierten Verkehrsdienste (Pilotprojekte) erhöht werden. Das Programm „Marco Polo" ist aber mehr als eine bloße Verlängerung des Programms PACT und dient der Bekämpfung von Staus im Straßengüterverkehr.

4. Alle Alternativen zum Straßengüterverkehr sind jedoch mit zahlreichen sachlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Hemmnissen verbunden, die es zu beseitigen gilt, damit diese Güterverkehrsmärkte funktionieren können. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Probleme, die durch ein ständiges Wachstum des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs verursacht werden, allein nicht optimal lösen.

Das Programm „Marco Polo"

5. Der vorgesehene Finanzrahmen für die Durchführung des Programms Marco Polo im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 75 Millionen Euro.

6. Mit dem Programm Marco Polo sollen durch die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Seekurzstrecke, die Schiene und die Binnenwasserstraße die Staus im Straßenverkehr verringert und die Umweltfreundlichkeit des gesamten Verkehrssystems verbessert werden.

7. Wie beim Vorläuferprogramm PACT sollen mit dem Programm Marco Polo unternehmerische Aktivitäten auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen gefördert und Maßnahmen in Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur EU sind, finanziert werden.

8. Im Gegensatz zu PACT enthält Marco Polo quantifizierbare und nachprüfbare Ziele für die Verkehrsverlagerung. Insbesondere wird angestrebt, die Anteile der verschiedenen Verkehrsträger im Jahr 2010 auf dem Niveau des Jahres 1998 zu halten.

9. Im Mittelpunkt des Programms steht die Förderung gewerblich ausgerichteter Dienste auf dem Güterverkehrsmarkt. Dabei geht es weder um Forschungs- und Entwicklungs- noch um Infrastrukturmaßnahmen.

10. Das Endziel besteht darin, den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr auf die Verkehrsträger Kurzstreckenseeverkehr, Schiene und Binnenschifffahrt zu verlagern. Es handelt sich um eine Größenordnung von 12 Milliarden Tonnenkilometer (tkm) pro Jahr.

11. Mit dem Programm Marco Polo werden drei verschiedene Arten von Projekten gefördert:

12. Das Programm Marco Polo umfasst Aktionen, die das Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten oder mindestens eines Mitgliedstaats und eines nahe gelegenen Drittlandes betreffen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 [Annahme: COD/2004/0157]

3.8.2003

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ABl. L 196 vom 2.8.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 368 vom17.12.1992]

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuss der Regionen - Intermodalität und intermodaler Güterverkehr in der Europäischen Union - Ein Systemansatz für den Güterverkehr - Strategien und Aktionen zur Verbesserung der Effizienz, der Dienste und der Nachhaltigkeit [KOM(97) 243 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über intermodale Ladeeinheiten [KOM(2004) 361 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des zweiten „Marco Polo"-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II")[KOM(2004) 478 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Vorschlag für die Verlängerung des Programms „Marco Polo" verändert den Charakter und die Verfahren des Programms nicht wesentlich. So werden die derzeitigen drei Arten von Aktionen, „Aktionen zur Verkehrsverlagerung", „katalytische Aktionen" und „gemeinsame Lernaktionen", bei nahezu gleich bleibenden Förderbedingungen und -anforderungen wie in dem laufenden Programm beibehalten. Jedoch gibt es zwei neue Merkmale:

Letzte Änderung: 23.01.2007