Programm IDABC (2005-2009)

Zweck des Programms IDABC (Interoperable Delivery of Pan-European eGovernment Services to Public Administrations, Business and Citizens) ist es, Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern europaweite elektronische Behördendienste zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Effizienz der Behörden in Europa und ihre Zusammenarbeit verbessert werden.

RECHTSAKT

Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) [Amtsblatt L 144 vom 30. April 2004].

ZUSAMMENFASSUNG

IDABC ist ein eGovernment-Programm, das für den Zeitraum 2005-2009 aufgelegt wurde.

Es ist das Nachfolgeprogramm von IDA (Interchange of Data between Administrations – Datenaustausch zwischen Behörden), verfügt aber über einen größeren Spielraum. Die Ziele des Programms IDA wurden in IDABC übernommen; darüber hinaus sollen aber auch Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern europaweite elektronische Behördendienste zur Verfügung gestellt werden.

IDABC fügt sich in den Rahmen der Initiativen eEurope 2005 und i2010 ein. Interoperabilität * und offene Standards bleiben die Hauptaktionsfelder, zu denen die neu zu schaffenden europaweiten Dienste hinzukommen.

Ziele

Mit dem Programm IDABC soll die Einführung europaweiter elektronischer Behördendienste * sowie die Einrichtung interoperabler Telematiknetze als Grundlage für diese Dienste unterstützt und vorangetrieben werden.

Weitere Ziele des Programms:

Projekte von gemeinsamem Interesse und bereichsübergreifende Maßnahmen

Das Programm IDABC beinhaltet Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften und der Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit dienen.

Außerdem enthält das Programm horizontale Maßnahmen für die Einrichtung von bereichsübergreifenden europaweiten eGovernment-Diensten und von Infrastrukturdiensten, insbesondere solcher, die die Interoperabilität fördern (sie werden in Anhang II des Beschlusses genannt).

Umsetzungsgrundsätze

Bei der Umsetzung der Projekte von gemeinsamem Interesse und der horizontalen Maßnahmen sind eine Reihe von Grundsätzen zu beachten:

Durchführungsverfahren

Zur Durchführung der Projekte von gemeinsamem Interesse und der horizontalen Maßnahmen erstellt die Kommission ein fortlaufendes Arbeitsprogramm (EN) für die gesamte in diesem Beschluss vorgesehene Laufzeit.

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft übernimmt die Durchführungskosten der Projekte von gemeinsamem Interesse und der horizontalen Maßnahmen im Verhältnis zu dem in ihrem Interesse stehenden Nutzen.

Damit die Gemeinschaft einen Finanzbeitrag leistet, muss für Projekte von gemeinsamem Interesse oder horizontale Maßnahmen ein Finanzierungsplan aufgestellt werden, der die Wartungs- und Betriebskosten nach Abschluss des Projekts bzw. der Maßnahme abdeckt. In der Vorbereitungs- und Durchführbarkeitsphase kann der Beitrag der Gemeinschaft die Kosten der erforderlichen Studien in voller Höhe decken.

In der Entwicklungs- und Validierungsphase und in der Durchführungsphase trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan für das betreffende Projekt von gemeinsamem Interesse oder die betreffende horizontale Maßnahme zugeteilt sind.

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft können sich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Bewerberländer an dem Programm IDABC beteiligen. Die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten wird unterstützt, insbesondere mit den öffentlichen Verwaltungen der Mittelmeerländer, der Balkanstaaten und der osteuropäischen Länder.

Finanzrahmen

Der Finanzrahmen des Programms IDABC beläuft sich für den Zeitraum 1. Januar 2005 – 31. Dezember 2009 auf 148,7 Mio. EUR.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/387/EG

20.5.2004

-

ABl. L 144vom 30.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 29. Mai 2009 - Abschließende Bewertung der Durchführung des IDABC-Programms [KOM(2009) 247 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Diese Mitteilung enthält die Ergebnisse der abschließenden Bewertung der Durchführung des IDBAC-Programms. Diese Untersuchung erstreckte sich auf Aspekte wie Zweckdienlichkeit, Effizienz, Wirksamkeit, Nutzen, Tragfähigkeit und Kohärenz des Programms.

Die Schlussfolgerungen sind insgesamt positiv, wenngleich es 2005 zu Verzögerungen kam. Das IDBAC-Programm erfüllte die meisten der in der i2010-Strategie festgelegten Ziele in Bezug auf elektronische Behördendienste.

ISA ist das Nachfolgeprogramm von IDBAC. Die im Rahmen dieses künftigen Programms durchgeführten Maßnahmen decken im Wesentlichen folgende Bereiche ab:

Das künftige ISA-Programm wird die Kommunikationsansätze des IDBAC-Programms fortsetzen.

Mitteilung der Kommission an des Europäische Parlament und den Rat vom 24. Oktober 2006: Evaluierung der Durchführung des IDABC-Programms [KOM(2006) 611 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In dieser Mitteilung werden die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aufgrund der Zwischenevaluierung des Programms dargestellt.

Die Evaluierung, deren Ergebnisse insgesamt positiv sind, hat die Relevanz und den Nutzen des Programms verdeutlicht. Nach Ansicht der befragten Beteiligten ist mit dem Programm IDABC, was die Bereitstellung elektronischer Behördendienste betrifft, ein echter Zusatznutzen verbunden. Die Durchführung des Programms ist jedoch noch nicht weit genug fortgeschritten, um eine Analyse der Auswirkungen in der Gemeinschaft vorlegen und die Wirksamkeit des Programms messen zu können.

Bei der Evaluierung wurden allerdings auch einige Unzulänglichkeiten deutlich, denen bei der weiteren Durchführung des Programms Rechnung getragen werden sollte. Auf dieser Basis wurden u. a. die folgenden Empfehlungen formuliert:

See also

Letzte Änderung: 30.10.2009