Ausübung der Fernseh- und Rundfunktätigkeit: Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" (Fernsehrichtlinie) ist der Eckpfeiler der Politik der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich. Sie beruht auf zwei Grundprinzipien: freie Verbreitung der europäischen Fernsehprogramme innerhalb des Binnenmarktes; Verpflichtung der Fernsehsender, mehr als die Hälfte der verfügbaren Sendezeit europäischen Werken vorzubehalten, wann immer dies möglich ist („Quotenregelungen").

Ferner soll die Fernsehrichtlinie wichtige Anliegen des öffentlichen Interesses wie etwa die kulturelle Vielfalt, den Schutz Minderjähriger und das Recht auf Gegendarstellung bewahren.

Die Kommission arbeitet derzeit neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für audiovisuelle Inhalte aus, die an die Stelle der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" treten sollen.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

RICHTLINIE 89/552/EWG „FERNSEHEN OHNE GRENZEN"

Die Richtlinie zielt darauf ab, den freien Verkehr von Fernsehsendungen innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten und dabei wichtige Anliegen des öffentlichen Interesses, wie etwa kulturelle Vielfalt, Recht auf Gegendarstellung, Verbraucherschutz und Schutz Minderjähriger, zu schützen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Verbreitung und Herstellung europäischer audiovisueller Werke zu fördern, indem ihnen vor allem ein vorrangiger Platz in der Programmplanung der Fernsehsender eingeräumt wird.

Allgemeiner Grundsatz

Die Richtlinie stellt den Grundsatz auf, dass die Mitgliedstaaten den freien Empfang audiovisueller Werke aus anderen Mitgliedstaaten sicherstellen und deren Weiterverbreitung auf ihrem Hoheitsgebiet nicht beschränken. Gleichwohl können sie die Ausstrahlung von Fernsehsendungen unterbinden, die gegen die Bestimmungen der Richtlinie zum Schutz Minderjähriger verstoßen.

Quoten für die Verbreitung und Herstellung

Zwecks Förderung der Verbreitung und Herstellung europäischer Fernsehprogramme tragen die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten (Artikel 4).

Ferner müssen die Fernsehveranstalter mindestens 10 % ihrer Sendezeit bzw. 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten (Artikel 5).

Es ist Aufgabe der Kommission, die Einhaltung dieser beiden Bestimmungen zu überwachen. Daher übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht, der insbesondere eine statistische Übersicht enthält, aus der hervorgeht, inwieweit der in Artikel 4 und 5 genannte Anteil erreicht wurde.

In gewissen Fällen ist es den Mitgliedstaaten gestattet, strengere Bestimmungen im Hinblick auf die Realisierung sprachpolitischer Ziele festzulegen.

Fernsehwerbung und Sponsoring

Die Bestimmungen zur Werbung beziehen sich auf Folgendes:

Werbung für Tabakerzeugnisse sowie für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

Sponsoring für Fernsehprogramme ist zulässig, sofern bestimmte Regeln befolgt werden. Die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters darf durch Sponsoring nicht angetastet werden. Ferner dürfen die gesponserten Sendungen nicht zum Kauf von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors anregen. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.

Schutz Minderjähriger

Programme, die Pornografie oder extreme Gewalttätigkeiten zeigen, dürfen nicht ausgestrahlt werden. Dieses Verbot gilt auch für andere Programme, die die Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, es sei denn, die Ausstrahlung wird bestimmten Rahmenbedingungen unterworfen (Wahl der Sendezeit oder sonstige technische Maßnahmen).

Recht auf Gegendarstellung

Sind die berechtigten Interessen einer Person auf Grund der Behauptung falscher Tatsachen in einem Fernsehprogramm beeinträchtigt worden, muss das Recht auf Gegendarstellung eingeräumt werden. Dieses Recht auf Gegendarstellung gilt in Bezug auf alle Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind.

DIE ÜBERARBEITETE RICHTLINIE AUS DEM JAHR 1997

Im Juni 1997 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat eine neue Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen", um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Bestimmungen der Richtlinie 89/552/EWG zu modernisieren. Wichtigste Elemente dieser Überarbeitung:

Rechtshoheit: Welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter ausübt, hängt davon ab, wo dieser seine Hauptverwaltung hat bzw. wo die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden.

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (insbesondere Sportveranstaltungen): Die überarbeitete Richtlinie legt Bedingungen fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Öffentlichkeit Ereignisse, denen eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen kann. Zu diesem Zweck kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Ereignisse aufstellen, die unverschlüsselt übertragen werden müssen, selbst wenn Pay-TV-Sender die Exklusivrechte erworben haben.

Teleshopping: Beim Teleshopping kommen die meisten Vorschriften, die auch für die Fernsehwerbung gelten, zur Anwendung. Teleshopping-Fenster, die von einem Vollprogrammkanal gesendet werden, müssen mindestens 15 Minuten dauern und klar gekennzeichnet sein. Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig, und ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten.

Jugendschutz: Die neue Richtlinie misst dem Schutz Minderjähriger eine noch höhere Bedeutung bei. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Programme, die die Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und unverschlüsselt gesendet werden, durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel kenntlich gemacht werden.

LAUFENDE ÜBERARBEITUNG DER RICHTLINIE

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" wird seit 2001 überarbeitet (EN). Dieser Überarbeitungsprozess der Richtlinie hatte bisher verschiedene Phasen.

Vierter Bericht über die Anwendung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen"

Die Modernisierung der Vorschriften für audiovisuelle Inhaltsdienste hat mit dem vierten Bericht über die Anwendung der Fernsehrichtlinie [KOM(2002) 778] eingesetzt. Darin werden die wichtigsten Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie im Zeitraum 2001-2002 analysiert. Der Bericht zieht eine insgesamt zufriedenstellende Bilanz über die Anwendung der Fernsehrichtlinie.

Zu dem Bericht gehört ein Arbeitsprogramm, in dem spezifische Themen aufgeführt sind, die einer gründlicheren Untersuchung bedürfen und die im Laufe des Jahres 2003 Gegenstand einer umfassenden öffentlichen Konsultation in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern waren.

Öffentliche Konsultation im Jahr 2003

Die öffentliche Konsultation bezog sich auf eine Reihe von Themen wie die Förderung der kulturellen Vielfalt und der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors, die Vorschriften für Werbung, den Schutz der Minderjährigen und der öffentlichen Ordnung.

Die Kommission hat sehr viele Beiträge erhalten, von denen die meisten anerkannten, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein flexibles und angemessenes Instrument an die Hand gegeben hat, mit dem der freie Verkehr der Fernsehdienste innerhalb der EU gefördert werden konnte. Allerdings wurde in den Beiträgen auch deutlich, dass bestimmte Aspekte neu überdacht werden müssen, insbesondere die Vielfalt der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, neue Werbetechniken und der Jugendschutz in der Online-Kommunikation.

Mitteilung über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich

Im Dezember 2003 veröffentlichte die Kommission die Schlussfolgerungen aus der öffentlichen Konsultation in ihrer Mitteilung „ Über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich " [KOM(2003) 784 endg.].

Darin legte die Kommission einen kurz- und einen mittelfristigen Ansatz zur Neufassung der Fernsehrichtlinie dar:

Sachverständigengruppen und unabhängige Studien

Die Sachverständigengruppen sind von 2004 bis 2005 zusammengekommen. Gegenstand ihrer Arbeiten waren:

Parallel dazu wurden Studien zu folgenden Themenbereichen erstellt:

Auf dem Weg zu neuen EU-Rechtsvorschriften für audiovisuelle Inhalte

Im Dezember 2007 hat die Kommission eine Änderung der Fernsehrichtlinie vorgelegt. Hauptziel dieses Vorschlags ist die Modernisierung der bisherigen Bestimmungen, um sie an den technischen Fortschritt und die kommerzielle Entwicklung im europäischen audiovisuellen Bereich anzupassen.

Die Richtlinie dient ferner dem Abbau von Vorschriften, vor allem in Bezug auf die Werbung und schlägt vor, eine Unterscheidung zwischen „linearen" Diensten (herkömmliches Fernsehen, Internet, Mobilfunk) und „nichtlinearen" Diensten (Fernseh- und Informationsangebote auf Abruf) einzuführen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/552/EWG

3.10.1991

-

ABl. L 298 vom 17.10.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/36/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1995/0074]

30.7.1997

-

ABl. L 202 vom 30.7.1997

Richtlinie 2007/65/EG

19.12.2007

19.12.2007

ABl. L 332 vom 18.12.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

BERICHTE ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE

Die Europäische Kommission legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" vor.

Fünfter Bericht [KOM(2006) 49 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vierter Bericht [KOM(2002) 778 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Dritter Bericht [KOM(2001) 9 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Zweiter Bericht [KOM(97) 523 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Erster Bericht [KOM(95) 86 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

BERICHTE ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 4 UND 5 (QUOTEN FÜR DIE VERBREITUNG UND HERSTELLUNG)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie zuleiten. Auf der Grundlage dieser nationalen Berichte erstellt die Kommission einen zusammenfassenden Bericht, der verdeutlicht, inwieweit die Mitgliedstaaten den in Artikel 4 und 5 genannten Anteil erreicht haben.

Siebte Mitteilung der Kommission vom 14. August 2006 über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen" - in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2001-2004 [KOM(2006) 459 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Die durchschnittliche Sendezeit, die europäische Fernsehveranstalter europäischen Werken vorbehalten, belief sich 2003 auf etwas mehr als 65 % und 2004 auf etwa 63 %. Darin wird zum ersten Mal auf Gemeinschaftsebene ein leichter Rückgang des Programmanteils der europäischer Werke sichtbar.

Bei der Beurteilung dieser Entwicklung sind allerdings zwei Aspekte zu berücksichtigen:

Ferner hebt die Kommission hervor, dass der Programmanteil europäischer Werke in der EU ungeachtet des kurzfristiges Rückgangs auf einem Niveau oberhalb von 60 % der Gesamtsendezeit stabilisiert hat.

Der Sendezeitanteil der europäischen Werke unabhängiger Hersteller hat über die Gesamtheit der europäischen Kanäle sogar eine leichte Steigerung erfahren (ungefähr 31,5 %). Unter Berücksichtigung der vorherigen Bezugszeiträume ist jedoch ein beachtlicher Rückgang des Sendeanteils solcher Programme festzustellen. Dies gilt jedoch nicht für jüngere europäische Werke unabhängiger Hersteller, deren mittlerer Programmanteil in den Fernsehkanälen der Mitgliedstaaten zunimmt.

Sechste Mitteilung der Kommission vom 28. Juli 2004 über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen" - in der geänderten Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2001-2002 [KOM(2004) 524 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] In diesem Bericht zieht die Kommission eine äußerst positive Bilanz der Anwendung von Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie. Diesem Bericht zufolge beläuft sich die durchschnittliche Sendezeit, die europäischen Werken vorbehalten wird, im Jahr 2001 auf fast 67 % und im Jahr 2002 auf 66 % und liegt damit weit über dem von der Fernsehrichtlinie geforderten Grenzwert von 50 %. Europäische Filme unabhängiger Produzenten pendelten sich auf ein Drittel der gesamten relevanten Sendezeit ein bzw. rund 50 % aller europäischen Filme (gleichgültig, ob von unabhängigen Produzenten oder nicht). Dies ist wesentlich höher als die von der Richtlinie festgesetzten 10 %.

Fünfte Mitteilung [KOM(2002) 612 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Zeitraum 1999-2000.

Vierte Mitteilung [KOM(2000) 442 (01) - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Zeitraum 1997-1998.

Dritte Mitteilung [KOM(98) 199 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Zeitraum 1995-1996.

Zweite Mitteilung [KOM(96) 302 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Zeitraum 1993-1994.

Mitteilung [KOM(94) 57 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Zeitraum 1991-1992.

See also

Weitere Informationen finden sich auf der Website „Audiovisuelle Politik und Medienpolitik" (EN) der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 09.09.2008