Flugpreise und Luftfrachtraten (dritte Phase)

Ziel dieser Verordnung ist die Freigabe der Preisbildung im Flugverkehr in der Gemeinschaft. Sie hebt die Verordnung von 1990 auf.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise der Fahrgäste und Luftfrachtraten [Amtsblatt L 240 vom 24.8.1992]

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Verordnung setzt die Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates außer Kraft.

Die Verordnung regelt Kriterien und Verfahren für die Aufstellung von Flugpreisen und Luftfrachtraten, die im Flugverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von Luftfahrtunternehmen berechnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen Flugpreise und Luftfrachtraten von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht ablehnen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den voll zugewiesenen Kosten des antragstellenden Luftverkehrsunternehmens stehen. Bei der Ablehnung von Flugpreisen berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch andere Faktoren: Verbraucherbedarf, Wettbewerbslage auf dem Markt, die Notwendigkeit, ein Preisdumping zu unterbinden. Die Tatsache, dass ein vorgeschlagener Flugpreis niedriger ist als der eines anderen Luftfahrtunternehmens, stellt keinen hinreichenden Grund dar, die Genehmigung zu verweigern. Luftfahrtunternehmen dürfen keine Flugpreise bzw. Luftfrachtraten berechnen, die zum Nachteil der Nutzer übermäßig hoch oder unvertretbar niedrig sind.

Flugpreise, die Reiseveranstaltern oder der Öffentlichkeit in Verbindung mit Unterbringungsregelungen für die gesamte Dauer der Reise angeboten werden, und Flugpreise für Gruppen von mehr als sechs Personen werden automatisch genehmigt.

Die Luftfrachtraten werden zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags frei vereinbart.

Ein Luftfahrtunternehmen legt seine Flugpreisvorschläge für Fluglinienverkehre in der von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Form vor. Ein Flugpreisantrag für den Fluglinienverkehr gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten dem antragstellenden Luftfahrtunternehmen nicht binnen 30 Tagen ihre Ablehnung und die Gründe hierfür mitgeteilt haben.

Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen Monatsfrist mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Ein Mitgliedstaat kann einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gestatten, seinen Flugpreis dem Preis anzugleichen, der für den Fluglinienverkehr zwischen demselben Städtepaar bereits genehmigt ist, wobei diese Bestimmung jedoch nicht für indirekte Flugverkehre gilt, die um mehr als 40 % länger sind als der kürzeste Direktverkehr.

Ein beteiligter Mitgliedstaat kann die Kommission im Zusammenhang mit einem Fluglinienverkehr auf einer Strecke mit eingeschränktem Wettbewerb ersuchen zu prüfen, ob ein Flugpreis mit den in Punkt 2 oben aufgeführten Bedingungen vereinbar ist. Dieser Wettbewerb gilt als eingeschränkt, wenn:

Die Kommission entscheidet binnen zwei Monaten über die Zulässigkeit des Flugpreises.

Die Kommission kann von sich aus Nachforschungen anstellen, ob ein Flugpreis den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Ein beteiligter Mitgliedstaat kann binnen Monatsfrist den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. Mindestens einmal jährlich berät die Kommission mit Vertretern der Luftverkehrsbenutzer­verbände über Flugpreise für den Fluglinienverkehr.

Luftfahrtunternehmen aus Drittländern mit Verkehrsrechten zwischen Gemeinschaftsflughäfen können ihre Flugpreise den normalen Flugpreisen in der Economyklasse oder den diesen am nächsten kommenden Preisen angleichen, sofern in einem Abkommen zwischen einem Drittland und der Gemeinschaft nichts anderes festgelegt ist.

Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen. Bei unvollständigen oder unrichtigen Auskünften kann die Kommission Bußgelder in Höhe von 1 000 bis 50 000 EUR festsetzen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gegen ein Luftfahrtunternehmen Bußgelder festgesetzt werden, die 10 % des Jahresumsatzes betragen. Bei Nachprüfungen dieser Entscheidung kann der Europäische Gerichtshof ein Bußgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 2409/92 wird mit Wirkung vom 1. November 2008 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ersetzt. Diese Verordnung führt insbesondere neue Vorschriften für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ein.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EWG) Nr. 2409/92

1.1.1993

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Letzte Änderung: 19.11.2008