Zugang von Luftfahrtunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (dritte Phase)

Diese Verordnung zielt darauf, den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Flugverkehr zu erhöhen.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs [Amtsblatt L 240 vom 24.8.1992]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung setzt die Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates außer Kraft, ausschließend Art. 2 und Anhang I.

Sie betrifft den Zugang zu Strecken zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft im Fluglinien- und im Bedarfsflugverkehr. Sonderbestimmungen gelten für die griechischen Inseln, die Azoren und den Flugplatz Gibraltar.

Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft wird die Erlaubnis erteilt, Verkehrsrechte zwischen Flughäfen oder Flughafensystemen in der Gemeinschaft auszuüben, sofern diese der Zivilluftfahrt offen stehen.

Ein Mitgliedstaat kann im Fluglinienverkehr zu einem nationalen Flughafen auf einer Strecke, die für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes als unabdingbar gilt, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen (Leistungen, die festen Standards genügen, die die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden).

Sofern auf einer Strecke, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, noch kein Luftfahrtunternehmen den Fluglinienverkehr aufgenommen hat, kann ein Mitgliedstaat den Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Das Recht zur Durchführung des betreffenden Verkehrs wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben. Der Zuschlag erfolgt möglichst rasch. Unbeschadet dieser Vorschriften darf der Zuschlag jedoch frühestens zwei Monate nach dem Tag der Einreichung des Angebots erfolgen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn ein anderer beteiligter Mitgliedstaat für die Erfüllung der gleichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eine zufrieden stellende Alternativlösung anbietet.

Das Recht eines Mitgliedstaates, ohne Diskriminierung die Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems zu regeln, wird von dieser Verordnung nicht berührt. Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Vorschriften in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Zeitnischen.

Sind die unter Punkt 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann ein Mitgliedstaat die Ausübung dieser Verkehrsrechte beschränken oder verweigern; vor der Ergreifung solcher Maßnahmen unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen Monatsfrist mit der Entscheidung der Kommission befassen.

Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den beteiligten Mitgliedstaaten und Luftfahrtunternehmen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

Hintergrund

Die Veordnung (EG) Nr. 2408/92 wird aufgehoben und mit Wirkung vom 1. November 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft tr0008 ersetzt. Diese Verordnung führt insbesondere neue Vorschriften über den Zugang von Luftfahrtunternehmen zu Strecken des Flugverkehrs ein.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92

1.1.1993

-

ABl. L 240 vom 24.8.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Letzte Änderung: 19.11.2008