Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der EU
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der EU
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
Ziel ist es, technische Hemmnisse für die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen, die die Flagge eines EU-Landes führen, zwischen den Registern der EU-Länder zu beseitigen und gleichzeitig im Einklang mit den internationalen Übereinkommen ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes zu gewährleisten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
- Die Verordnung gilt für Fahrgastschiffe, die ab dem 1. Juli 1998 gebaut wurden, und für Frachtschiffe, die ab dem 25. Mai 1980 gebaut wurden, oder die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden und denen bescheinigt wird, dass sie den einschlägigen Anforderungen entsprechen, die auf europäischer Ebene und durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation festgelegt wurden.
- Dagegen gilt die Verordnung nicht für
- nach Bauabschluss ausgelieferte Schiffe, die keine endgültigen Zeugnisse mit gültiger Laufzeit des Mitgliedstaats des abgebenden Registers mitführen;
- Schiffe, denen in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung der Zugang zu Häfen der EU-Länder gemäß der Richtlinie 2009/16/EG nach einer Überprüfung im Hafen eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung von 1982 über die Hafenstaatkontrolle verweigert worden ist;
- Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe sowie andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
- Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz, Sportboote, die nicht dem Handelsverkehr dienen, oder Fischereifahrzeuge;
- Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.
Umregistrierung
- Die EU-Länder dürfen in einem anderen EU-Land registrierte Schiffe, die gemäß Richtlinie 2014/90/EU (siehe Zusammenfassung) die Anforderungen erfüllen und gültige Zeugnisse mitführen sowie mit Schiffsausrüstung ausgestattet sind, nicht aus technischen Gründen aufgrund der Übereinkommen von der Registrierung ausschließen.
- Nach Eingang des Antrags auf Umregistrierung übermittelt das EU-Land des abgebenden Registers dem EU-Land des aufnehmenden Registers alle zweckdienlichen Angaben über das Schiff, insbesondere über dessen Zustand und Ausrüstung. Zu diesen Angaben gehören neben den vollständigen Unterlagen des Schiffs auch eine Liste der vom abgebenden Register für die Umregistrierung des Schiffs oder die Verlängerung der Zeugnisse geforderten Verbesserungen sowie der überfälligen Besichtigungen.
- Vor der Registrierung eines Schiffs kann das EU-Land des aufnehmenden Registers das Schiff einer Überprüfung unterziehen, damit festgestellt wird, ob sein Ist-Zustand und seine Ausrüstung den Zeugnissen entsprechen.
Zeugnisse
- Bei der Umregistrierung stellt das EU-Land des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation Zeugnisse für das Schiff unter den gleichen Bedingungen aus, wie sie unter der Flagge des EU-Landes des abgebenden Registers galten.
- Bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse darf das EU-Land des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung endgültiger Zeugnisse stellen.
Verweigerung der Umregistrierung und Auslegung
- Wird die Ausstellung oder die Genehmigung der Ausstellung neuer Zeugnisse für ein Schiff abgelehnt, so teilt das EU-Land des aufnehmenden Registers dies der Europäischen Kommission unverzüglich mit.
- Ist ein EU-Land der Ansicht, dass ein Schiff aus Gründen, die mit ernsten Gefahren für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Umwelt im Zusammenhang stehen, nicht registriert werden kann, so kann die Registrierung ausgesetzt werden.
Berichterstattung
Jedes Jahr legen die EU-Länder der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Umsetzung der Verordnung vor. Im Jahr 2015 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung vor.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
- Die Maßnahmen zur Erleichterung der Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der EU sind erforderlich, um den entsprechenden Kosten- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
- Die Verordnung trägt sowohl den Überlegungen hinsichtlich des Binnenmarkts (Beseitigung technischer Hemmnisse bei der Umregistrierung von Schiffen zwischen Mitgliedstaaten) als auch den Erfordernissen der Sicherheit im Seeverkehr (hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes) Rechnung. Sie erkennt an, dass die in den Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation festgelegten Sicherheitsnormen auch in der EU gelten sollten.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19-23)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENES DOKUMENT
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft (COM(2015) 195 final vom 8.5.2015)
Letzte Aktualisierung: 29.05.2020