Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS)

Die Richtlinie zielt auf Gewährleistung eines unverzerrten Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen und zwischen computergesteuerten Buchungssystemen ab, um so die Verbraucherinteressen zu schützen.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen [Amtsblatt L 220 vom 29.7.1989] [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnungen gelten für computergesteuerte Systeme (CRS) zur Buchung von Luftverkehrsprodukten, sofern diese Systeme im Gebiet der Gemeinschaft zur Benutzung angeboten und/oder benutzt werden.

Ein Systemverkäufer kann in seinem eigenen Namen als eine vom Mutterluftfahrtunternehmen getrennte Einheit handeln.

Der Systemverkäufer gibt jedem Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, gleichberechtigt und ohne Diskriminierung an den Vertriebsmöglichkeiten seines Systems teilzunehmen.

Ein Mutterluftfahrtunternehmen stellt einem anderen System auf Verlangen gleichermaßen zügig dieselben Informationen hinsichtlich seiner eigenen Dienste über Flugpläne, Flugpreise und verfügbare Sitzplätze, die es seinem eigenen System bereitstellt, zur Verfügung.

Der Systemverkäufer trägt bei der Eingabe und/oder der Verarbeitung von Daten, die von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen geliefert werden, den Erfordernissen der Nichtdiskriminierung Rechnung und trennt seine Vertriebsmöglichkeiten in klarer und nachprüfbarer Weise von den internen Buchungsbeständen eines Luftfahrtunternehmens.

Die Anzeigen sind klar und nichtdiskriminierend zu gestalten und dürfen keine ungenauen oder irreführenden Informationen enthalten.

Bestimmungen über die Bereitstellung von Informationen durch einen Systemverkäufer aus seinem CRS und über die Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten beim Zugang der Mutterluftfahrtunternehmen zu den Informationen der Luftfahrtunternehmen oder den für sie zusammengestellten Daten.

Verpflichtungen von Mutterluftfahrtunternehmen.

Bestimmungen über den Zugang abonnierter Benutzer zu den Vertriebsmöglichkeiten des CRS.

Bestimmungen über die vom Systemverkäufer verlangten Gebühren.

Überprüfung der technischen Übereinstimmung der CRS mit den Erfordernissen der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten durch einen unabhängigen Prüfer mindestens einmal jährlich.

Rechtsweg im Falle eines Verstoßes.

In dieser Verordnung (EG) 323/1999 greift die Kommission ihre Vorschläge wieder auf, die sie bereits im Bericht von 1997 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates geäußert hat.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2299/89

1.8.1989

-

ABl. L 220 vom 29.7.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 3089/93

11.12.1993

-

ABl. L 278 vom 11.11.1993

Verordnung (EWG) Nr. 323/1999

15.3.1999

-

ABl. L 40 vom 13.2.1999

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission an den Rat vom 7. März 1995 über die Anwendung der Artikel 4 a) und 6 Absatz 3 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) (KOM(95) 51 endg.).

Zweck dieses Berichts ist eine Zusammenfassung der Erfahrungen, die in den letzten zwölf Monaten bei der Umsetzung der Bestimmungen gewonnen wurden, die einen Systemverkäufer dazu verpflichten, zu verhüten, dass sein Mutterluftfahrtunternehmen eine Vorzugsbehandlung beim Betrieb des CRS erhält, das sie allein oder gemeinsam besitzen oder kontrollieren. Mangels ausreichender Informationen, aufgrund deren die Kommission ihre Prüfung der Anwendung dieser Artikel über den Betrieb des CRS durchführen kann, war es nicht möglich, einen umfassenden Bericht auszuarbeiten, auf den der Rat seine eigene Überprüfung hätte stützen können. Daher wurde vorgeschlagen, dass die Kommission vor dem 31. Dezember 1995 einen zweiten Bericht vorlege, auf den der Rat seine Überprüfung der Anwendung der Artikel 4 a) und 6 Absatz 3 stützen könnte. Die Vorlage dieses zweiten Berichts ist verschoben worden.

Bericht - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) [KOM(97) 246 endg.].

Dieser Bericht enthält eine Bilanz der Anwendung des Verhaltenskodex im Zusammenhang mit CRS. Im zweiten Teil schlägt die Kommission bestimmte Änderungen dieses Kodex vor in Bezug auf

Diesem Bericht folgt ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates. Dieser Vorschlag wurde angenommen und ist Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 323/1999.

Letzte Änderung: 14.05.2007