Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft

Nach den „Open Skies"-Urteilen können die Mitgliedstaaten bei der Aushandlung internationaler Abkommen über Luftverkehrsdienste nicht allein tätig werden. Diese Luftverkehrsdienste sind künftig als Gegenstand von gemeinschaftlichem Interesse zu behandeln. Mit der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik kann sich die Europäische Union (EU) an der Reform der Zivilluftfahrt beteiligen und die Öffnung der Märkte für einen fairen Wettbewerb fördern.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 11. März 2005: „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft" [KOM(2005) 79 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2002, die so genannten „Open Skies"-Urteile, stellen den Ausgangspunkt für die Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft dar, die mit dieser Mitteilung im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung für die europäische Branche weiterentwickelt werden soll.

Die Rechtsprechung bestätigt die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten im Bereich des internationalen Luftverkehrs. Bislang wurde der Luftverkehr durch bilaterale Abkommen zwischen Staaten geregelt.

In den „Open Skies"-Urteilen wurden drei Bereiche genannt, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegen: computergesteuerte Buchungssysteme, innergemeinschaftliche Flugpreise und Zeitnischen. Jeder dieser Bereiche ist umfassend durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt.

Bilaterale Verhandlungen eines Mitgliedstaats, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 geführt werden, ermöglichen es, bestehende Abkommen im Rahmen regelmäßiger Kontakte der Mitgliedstaaten mit ihren Partnern mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Bilaterale Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene erfolgen im Rahmen des so genannten „horizontalen Mandats" und ermöglichen es, durch ein von der Kommission ausgehandeltes Abkommen die notwendigen Standardklauseln in alle Abkommen aufzunehmen, die von den Mitgliedstaaten und einem bestimmten Drittland geschlossen wurden. Ein solches Abkommen hat den Vorteil, dass es dem Drittland mit einer einzigen Verhandlungsrunde eine Reihe individueller Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten, mit denen es Luftverkehrsbeziehungen unterhält, erspart.

Der Plan zur Umsetzung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft umfasst zwei sich ergänzende Ziele:

Eine zweite Gruppe umfasst die an das Mittelmeer angrenzenden Länder, wobei die Schlüsselziele die Öffnung der Märkte und Schaffung fairer Betriebsbedingungen sind, aber auch eine Verbesserung der Flugsicherheit und Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes.

Russland stellt sowohl in wirtschaftlicher als auch politischer Hinsicht eine Priorität dar. Mit einem Auslandsluftverkehr, der im Passagierverkehr zu 75 % mit der EG abgewickelt wird, sollte diesem Land ein umfassendes Abkommen vorgeschlagen werden, das mehrere spezifische Teilbereiche abdeckt, mit denen sowohl die wirtschaftliche Öffnung als auch die Zusammenarbeit bei der Annäherung der Märkte und dem Ausbau des industriellen Potenzials bezweckt wird.

China und Indien sind wegen ihres Bevölkerungsreichtums und ihrer stark expandierenden Wirtschaft Zielländer der gemeinschaftlichen Politik. Gleichzeitig sind auch die prosperierenden Märkte Japan und Südkorea als wünschenswerte Partner anzusehen.

Auch mit weiteren Drittstaaten wie den USA, Kanada, Chile und Mexiko könnten Luftverkehrsverhandlungen sowohl wirtschaftlichen als auch politischen Nutzen bringen.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2008: „Gemeinsamer Luftverkehrsraum unter Einbeziehung der Nachbarländer bis 2010 – Fortschrittsbericht [KOM(2008) 596 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Schaffung eines auf die benachbarten östlichen und südlichen Länder der EU ausgedehnten gemeinsamen Luftverkehrsraums (CAA) soll neue Marktchancen eröffnen und ein harmonisiertes Regulierungsumfeld garantieren. Diese Initiative ergänzt die Ziele der europäischen Nachbarschaftspolitik und der Union für den Mittelmeerraum.

Das geplante Vorgehen berücksichtigt die Situation jedes Landes und dessen Fähigkeit einer schrittweisen Annäherung an den CAA. Die Kommission unterstützt eine solche Einbeziehung und insbesondere:

Die Entwicklung des CAA und die harmonisierte Umsetzung des bestehenden Acquis sollen folgendes gewährleisten:

Die Kommission schlägt eine Beschleunigung des Verhandlungs- und Ratifizierungsprozesses für bilaterale Abkommen vor. Allerdings kann das Ziel eines CAA sicherlich nicht vor 2010 erreicht werden. 2007 wurden mehr als 120 Mio. Fluggäste zwischen der EU und den Nachbarstaaten befördert.

Mitteilung der Kommission vom 12. September 2005, „Entwicklung einer gemeinschaftlichen Luftverkehrspolitik gegenüber Neuseeland" [KOM(2005) 407 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission vom 5. September 2005, „Ausbau der Luftverkehrsbeziehungen mit Chile" [KOM(2005) 406 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission vom 14. März 2005, „Eine Zivilluftfahrtpolitik der Gemeinschaft gegenüber der Volksrepublik China - Stärkung der Zusammenarbeit und Öffnung der Märkte" [KOM(2005) 78 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 14. März 2005, „Ein Rahmen für den Ausbau der Luftverkehrsbeziehungen mit der Russischen Föderation" [KOM(2005) 77 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten [Amtsblatt L 157 vom 30.4.2004]

Mitteilung der Kommission über die Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten [KOM(2003) 94 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung der Kommission über die Konsequenzen der Urteile des Gerichtshofs vom 5. November 2002 für die europäische Luftverkehrspolitik [KOM(2002) 649 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Änderung: 16.12.2008