Sicherheit im Seeverkehr: Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen
Mit der Durchführung der Entschließung A.747 (18) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (EN) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast soll der Einsatz von umweltfreundlichen Öltankschiffen für Beförderungen aus der, in die und innerhalb der Gemeinschaft gefördert werden.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 (18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung zielt darauf ab, den Einsatz von Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast dadurch zu fördern, dass die Hafen- und Lotsenbehörden in der Gemeinschaft bei derartigen Öltankschiffe entweder die Entschließung A. 747 (18) über die Vermessung der Räume für getrennten Ballast oder die Regelung zur Senkung der Gebühren anwenden, die der genannten Entschließung der Zielsetzung nach entspricht.
Mit der Entschließung A.747 (18) werden die Regierungen ersucht, die Hafenbehörden anzuweisen, entsprechend ihrer Empfehlung die Raumzahl für die Tanks für getrennten Ballast abzuziehen, wenn sie die Gebühren anhand der Bruttoraumzahl für alle Tankschiffe mit Tanks für getrennten Ballast festsetzen, und die Lotsenbehörden anzuweisen, nach Maßgabe der Empfehlung tätig zu werden.
Die Verordnung gilt für Öltankschiffe:
Die zuständige Stelle für die Ausstellung des Internationalen Schiffsmessbriefes (1969) ist gehalten, die Raumzahl der Tanks für getrennten Ballast, die gemäß dem Anhang zur Verordnung ermittelt wird, und die reduzierte Bruttoraumzahl des Schiffes anzugeben.
Aufgrund der Entschließung A.747(18) müssen die Hafenbehörden bei der Festsetzung der Gebühren für Öltankschiffe die Raumzahl der Tanks für getrennten Ballast abziehen, wenn sie die Gebühren auf der Grundlage der Bruttoraumzahl berechnen, damit ihren Berechnungen die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde liegt, wobei die so berechneten Gebühren mindestens 17 v.H. niedriger sein müssen als die für Öltankschiffe mit gleicher Bruttoraumzahl, aber ohne Tanks für getrennten Ballast.
Die Gebühren können auf einer anderen Grundlage als der Bruttoraumzahl festgesetzt werden, vorausgesetzt sie übersteigen nicht den Betrag, der nach der genannten Methode errechnet worden wäre.
Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz des Vertreters der Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen.
Verordnung (EG) Nr. 417/2002
Ziel der Verordnung ist es, Einhüllen-Öltankschiffe anhand eines Zeitplans für die schrittweise Ausmusterung, der das durch das MARPOL-Übereinkommen (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) eingeführte neue, internationale System getreu widergibt, allgemein zu verbieten. Die neuen Fristen, die festgelegt wurden, sind:
- 2007 bei Schiffen der Kategorie 1, die 1981 oder danach abgeliefert wurden;
- 2015 bei Schiffen der Kategorie 2 und 3, die 1989 oder danach abgeliefert wurden.
Diese Verordnung gilt für Öltankschiffe ab 5000 Tonnen Tragfähigkeit, die in einen Hafen oder einen Vorhafen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, oder die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe, die nicht zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, wie Kriegsschiffe und Flottenhilfsschiffe.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2978/94 |
01.01.1996 |
31.12.1995 |
ABl. L 319 vom 12.12.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 417/2002 |
27.03.2002 |
01.09.2002 |
ABl. L 64 vom 7.3.2002 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe [Amtsblatt L 324 vom 29.11.2002].
Letzte Änderung: 04.06.2007