Welthandelsorganisation

Dieser Beschluss zielt auf die verabschiedung des fünften Protokolls zum GATS (EN) (ES) (FR) (Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen)

RECHTSAKT

Beschluss 1999/61/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über die Annahme der Ergebnisse der Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Finanzdienstleistungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche[Amtsblatt L 20 vom 27.1.1999]

ZUSAMMENFASSUNG

Als die Verhandlungen der Uruguay-Runde im Dezember 1993 abgeschlossen wurden, war es unmöglich, den Bereich der Finanzdienstleistungen dauerhaft in die Welthandelsorganisation (WTO) einzubeziehen. Die Verpflichtungen der Uruguay-Runde hinsichtlich der Finanzdienstleistungen sind daher für begrenzte Zeit in Kraft getreten, die am 30. Juni 1995 auslief. Anschließend wurde von bestimmten Mitgliedern der WTO (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten) ein Interimabkommen geschlossen, um die eingegangenen Verpflichtungen bis Dezember 1997 beizubehalten.

Am 12. Dezember 1997 hat der Ausschuss für den Handel mit Finanzdienstleistungen die Ergebnisse der Verhandlungen über die Finanzdienstleistungen angenommen, nach denen diese dauerhaft und nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung in das GATS einbezogen werden.

Durch den Beschluss des Rates soll im Namen der Europäischen Gemeinschaft das fünfte Protokoll des GATS verabschiedet werden, das vorsieht, dass die Abschnitte bezüglich der Finanzdienstleistungen in der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der gemäß der Meistbegünstigungsklausel gewährten Befreiungen der betreffenden Mitglieder durch die im Anhang zum Protokoll enthaltenen Listen ersetzt werden.

In der Liste der spezifischen Verpflichtungen (GATS/SC/31/Suppl.4) wird für jeden Mitgliedstaat angegeben, welche Begrenzungen für die einzelnen Sektoren (Versicherungen, Banken und sonstige Finanzdienstleistungen) hinsichtlich des Marktzugangs gelten. Außerdem gehen aus den Listen der Meistbegünstigungsausnahmen (GATS/EL/31) nach den gleichen Kriterien die Grenzen der Inländerbehandlung hervor.

Eine Liste der zusätzlichen Verpflichtungen ist ebenfalls im Anhang enthalten. Diese sieht spezielle Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere auf dem Gebiet der Versicherungen, vor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 1999/61/EG

14.12.1998

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ABl. L 20 vom 27.1.1999

Letzte Änderung: 06.06.2007