Binnenschifffahrt: Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr und gegenseitige Anerkennung der Diplome
Mit dieser Richtlinie soll durch eine bessere Ordnung des Marktes die Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik erleichtert werden. Sie sorgt für die Koordinierung der Zugangsbedingungen zum Beruf des Verkehrsunternehmers und begünstigt die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs und die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts.
RECHTSAKT
Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf [Amtsblatt L 322 vom 12.11.1987]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Ordnung des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik. Die Maßnahmen zur Koordinierung der Zugangsbedingungen zum Beruf des Verkehrsunternehmers zielen daher im Interesse der Nutzer auf die Integration der Unternehmer in den Markt und die Wirtschaft als Ganzes ab. Die Richtlinie begünstigt ebenso die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit und die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts.
Mit der Richtlinie wird jedoch eine gewisse Flexibilität im System bewahrt, da die Mitgliedstaaten Bestimmungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmer beibehalten oder erlassen können. Die Verkehrsunternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstrassen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats haben, können ebenfalls von der Anwendung der Richtlinie befreit werden.
Die Richtlinie stützt sich auf das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Verkehrsunternehmer.
Anwendungsbereich
Der Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen gemeinschaftlichen Bestimmungen geregelt. Diese Richtlinie gilt nicht für natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf eines Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit bei höchstzulässigem Tiefgang 200 metrische Tonnen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle Beförderungen, für einen Teil davon oder auch für einige Beförderungsarten herabsetzen.
Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf
Natürliche Personen oder Unternehmen müssen die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllen: Diese ist erfüllt, wenn Kenntnisse auf den im Anhang angeführten Sachgebieten vorhanden sind, die von der von dem jeweiligen Mitgliedstaat dafür bestellten Behörde oder Stelle festgestellt worden sind. Nach Feststellung der Kenntnisse (durch Vorlage eines Diploms, den Besuch von Lehrgängen oder durch den Nachweis genügend praktischer Erfahrung) wird von der Behörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese kann wieder eingezogen werden, wenn der Unternehmer die vorgeschriebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 87/540/EWG |
30.6.1988 |
30.6.1988 |
ABl. L 322 vom 12.11.1987 |
Letzte Änderung: 24.01.2007