Freier Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU (Kabotage in der Seeschifffahrt)

Die Verordnung hebt die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) auf.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage).

ZUSAMMENFASSUNG

Anwendungsbereich

Diese Verordnung stellt sicher, dass Schifffahrtsgesellschaften oder in anderen EU-Ländern niedergelassene Staatsangehörige innerhalb eines EU-Landes berechtigt sind, Seeverkehrsdienstleistungen (die als Seekabotage bezeichnet werden) zu erbringen, unter dem Vorbehalt, dass sie alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Kabotage in diesem Land erfüllen. Schifffahrtsgesellschaften, die in Ländern außerhalb der EU niedergelassen sind, aber von Staatsangehörigen der EU kontrolliert werden, dürfen ebenfalls derartige Dienstleistungen erbringen.

Die Verordnung definiert die Begriffe „Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines EU-Landes (Seekabotage)“, „Gemeinschaftsreeder“, „Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ und „schwere Störungen des innerstaatlichen Verkehrsmarktes“.

Besatzung

Je nach der Art des Transports ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung das EU-Land, in dem das Schiff registriert ist (Flaggenstaat), oder das Land zuständig, in dem die Kabotageverkehrsleistung erbracht wird (Aufnahmestaat).

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Ein EU-Land kann gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Voraussetzung für das Recht zur Erbringung von Verkehrsleistungen auferlegen oder Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen, wenn dies zur Erhaltung ausreichender Seeverkehrsleistungen in der Kabotage zwischen dem Festland und seinen Inseln sowie zwischen seinen Inseln notwendig ist.

Schutzmaßnahmen

Kommt es aufgrund der Öffnung des Marktes für die Kabotage zu Problemen (etwa einem deutlichen Angebotsüberhang), die die finanzielle Existenz von Schifffahrtsgesellschaften gefährden, ist, kann die Kommission Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese können beinhalten, dass das betreffende Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wird.

Keine Diskriminierung

Wer in einem EU-Land, das nicht sein eigenes ist, eine Seeverkehrsleistung erbringt, kann zu diesem Zweck seine Geschäftstätigkeit vorübergehend unter den Bedingungen ausüben, die für Angehörige dieses Staates gelten.

Zeitplan

Die Kabotage im Seeverkehr ist ab 1. Januar 1993 liberalisiert worden. Für Portugal, Spanien, Frankreich, Italien und Griechenland erfolgte die Liberalisierung der Festlandkabotage gestaffelt nach den einzelnen Verkehrsleistungen entsprechend einem festgelegten Zeitplan. Die Kabotage zwischen dem Festland und Inseln sowie zwischen Inseln wurde für diese Länder erst im Jahre 1999 liberalisiert. Im Falle von Griechenland wurde diese Ausnahme für Linienpassagier- und -fährdienste sowie für Beförderungsdienstleistungen durch Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 650 bis 2004 verlängert. Kroatien wurde eine Ausnahme bis 31. Dezember 2016 für bestehende Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sowie für Kreuzfahrten von Schiffen von weniger als 650 BRZ zwischen kroatischen Häfen gewährt, die bis 31. Dezember 2014 für kroatische Schiffe reserviert sind.

Hintergrund

Weitere Informationen bietet diese Website.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92

1.1.1993

-

ABl. 364 vom 12.12.1992

Ändernder Rechtsakt

Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Akte über die Bedingungen des Beitritts von Kroatien

1.7.2013

-

ABl. L 112 vom 24.4.2012

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) - Auslegung der Kommission ( KOM 52003) 595 endg . - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Entscheidung 93/125/EWG zum Antrag Spaniens auf Annahme von Schutzmaßnahmen durch die Kommission aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) - (Amtsblatt L 49 vom 27.2.1993).

Durch diese Entscheidung wird es Spanien gestattet, das spanische Festland für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 auszunehmen. Die Ausnahme gilt nicht für Zubringerdienste. Falls kein spanisches Schiff verfügbar ist, um einen Bedarf im Kabotageverkehr zu decken, wird es den Schiffen anderer EU-Länder erlaubt, den betreffenden Verkehrsdienst zu erbringen.

Bericht der Kommission an den Rat: Fünfter Bericht über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr (Seekabotage) (2001-2010) (COM(2014) 231 final vom 22.4.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Dieser Bericht ist in vier Kapitel untergliedert:

1.

Jüngste Rechtsprechung und legislative Entwicklungen in den EU- und EFTA-Ländern;

2.

Marktentwicklung in den EU- und EFTA-Ländern;

3.

Verfügbare Daten zur Beschäftigung in der Seekabotage (mangels verlässlicher und aussagekräftiger Daten enthält dieser Teil keine Statistiken mehr zu den Besatzungskosten);

4.

Schlussfolgerung: Die Verordnung ist für ihre Zwecke geeignet und muss nicht überarbeitet werden. Mehrere Fragen, die im Rahmen der Konsultation aufgeworfen wurden, deuten auf Probleme bei der Auslegung und Umsetzung hin. Mit diesen Fragen hat sich die Kommission in ihrer Mitteilung zur Seekabotage (siehe nächster Eintrag) befasst.

Mitteilung der Kommission zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) ( COM(2014) 232 final vom 22.4.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Nachdem nun seit mehr zwanzig Jahren Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 gesammelt wurden, hat sich die Kommission entschlossen, ihre Auslegung der Bestimmungen der Verordnung zu aktualisieren und zu ändern, um so für größere Transparenz und Rechtssicherheit zu sorgen.

Durch diese Mitteilung werden die früheren Mitteilungen zu Auslegungsfragen der Kommission aus den Jahren 2003 und 2006 geändert und ersetzt. Sie dient lediglich zu Informationszwecken, um zur Erläuterung der Verordnung beizutragen, und legt im Einzelnen dar, wie die Kommission die Verordnung auszulegen gedenkt. Sie zielt weder auf eine Änderung der Verordnung ab, noch berührt sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Auslegungsfragen.

Zunächst wird festgelegt, in welchen Bereichen im Einzelnen bei der Seekabotage der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gilt. Ferner wird erläutert, wer diese Freiheit in Anspruch nehmen kann, und auf welche Dienste die Verordnung Anwendung findet.

Schließlich beschreibt die Mitteilung den Umfang der drei Ausnahmen vom freien Dienstleistungsverkehr, die in der Verordnung vorgesehen sind:

EU-Länder haben die Befugnis, Besatzungsvorschriften aufzuerlegen für Schiffe von weniger als 650 BRZ und Schiffe, die Inselkabotage zwischen zwei Häfen in ihrem Staatsgebiet durchführen.

EU-Länder können gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen und Verträge über öffentliche Verkehrsdienste schließen, um ausreichende Liniendienste von, zwischen und nach Inseln sicherzustellen.

EU-Länder können die Kommission ersuchen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einer schweren Störung des Binnenmarktes entgegenzuwirken.

Schließlich enthält die Mitteilung Erläuterungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auf die Seekabotage.

Letzte Änderung: 11.08.2014