Seeverkehr – Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, unlautere Preisbildungspraktiken und Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Diese Verordnungen bezwecken die Organisation der Seeschifffahrt nach den Leitsätzen des Rechts der Europäischen Union (EU) für den Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb sowie den freien Marktzugang im Bereich der Seeschifffahrt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Freier Dienstleistungsverkehr

Verordnung Nr. 4055/86:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates stellt insbesondere den freien Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den EU-Ländern („Seekabotage“)* sicher.

Unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt

Verordnung Nr. 4057/86:

Freier Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt

Verordnung Nr. 4058/86:

Wettbewerbsregeln

Die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der EU, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzt sind, gelten auch für den Schiffsverkehrssektor der EU. Die Kommission kann jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates Ausnahmeregelungen für bestimmte Arten der Zusammenarbeit zwischen Seeverkehrsunternehmern im Linienverkehr* (Konsortien*) vorsehen. Dementsprechend hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 zur Regelung solcher Ausnahmen verabschiedet und durch die Verordnung (EU) Nr. 697/2014 bis zum 25. April 2020 verlängert.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kabotage: eine innerstaatliche Beförderung, die ein Unternehmen, das sich mit dem Transport von Gütern befasst und in einem EU-Land eingetragen ist, in einem anderem EU-Land durchführt.
Linienverkehr: eine regelmäßige auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist.
Konsortium: Vereinbarung (oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen) zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die gemeinsame internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben. Ihr Ziel ist die gemeinsame Wahrnehmung eines besseren Seeverkehrsdienstes, als ihn die einzelnen Mitglieder getrennt (d. h. ohne ein solches Konsortium) erbringen könnten.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1-3)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 14-20)

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 21-23)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 1-4)

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31-34)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.10.2016