Seeverkehr – Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, unlautere Preisbildungspraktiken und Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?
Diese Verordnungen bezwecken die Organisation der Seeschifffahrt nach den Leitsätzen des Rechts der Europäischen Union (EU) für den Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb sowie den freien Marktzugang im Bereich der Seeschifffahrt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Freier Dienstleistungsverkehr
Verordnung Nr. 4055/86:
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gewährt den Staatsangehörigen der EU-Länder (sowie Linienreedereien mit Sitz außerhalb der EU, die in einem EU-Land registrierte und von Staatsangehörigen eines EU-Landes kontrollierte Schiffe einsetzen) das Recht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen EU-Landes oder eines Nicht-EU-Landes;
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setzt fest, dass alle nationalen Beschränkungen, die Gütertransporte Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten, schrittweise abgebaut oder angepasst werden müssen, und verhindert die Einführung neuer Beschränkungen;
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sieht Maßnahmen für Fälle vor, in denen die Reedereien der EU-Länder keine wirksame Möglichkeit haben, Gütertransporte in ein bestimmtes und aus einem bestimmten Nicht-EU-Land durchzuführen;
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weitet die Vorteile der Verordnung auch auf Nicht-EU-Bürger mit Sitz in der EU aus.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates stellt insbesondere den freien Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den EU-Ländern („Seekabotage“)* sicher.
Unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt
Verordnung Nr. 4057/86:
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ermächtigt die EU, Ausgleichsabgaben zu erheben, um die Reedereien der EU-Länder vor unlauteren Preisbildungspraktiken bestimmter Linienreedereien aus Nicht-EU-Ländern zu schützen. Die Erhebung solcher Ausgleichsabgaben ist möglich, sofern sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass die Schädigung durch unlautere Preisbildungspraktiken verursacht wurde und dass die Interessen der EU ein Vorgehen erforderlich machen;
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legt die relevanten Faktoren bzw. Indikatoren für die Schadensprüfung fest, z. B. Verringerung des Marktanteils der Reederei oder Auswirkungen auf die Beschäftigung;
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sieht einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, Konsultationen und Durchführung der Untersuchung vor.
Freier Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt
Verordnung Nr. 4058/86:
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findet Anwendung, wenn das Vorgehen eines Nicht-EU-Landes oder seiner Behörden den freien Zugang von Reedereien der EU-Länder oder in einem EU-Land registrierte Schiffe zur Beförderung von Linienladungen, Massengutladungen und allen anderen Ladungen beschränkt (davon ausgenommen sind Fälle, in denen dies im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen erfolgt);
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sieht vor, dass ein koordiniertes Vorgehen der EU von einem EU-Land bei der Europäischen Kommission beantragt werden kann. Dieses Vorgehen kann diplomatische Schritte gegenüber den betreffenden Nicht-EU-Ländern und Gegenmaßnahmen gegen die betreffenden Reedereien umfassen;
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ein ähnliches koordiniertes Vorgehen ist auch auf Antrag eines anderen Landes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung möglich, sofern zwischen diesem Land und der EU eine Abmachung auf Gegenseitigkeit besteht.
Wettbewerbsregeln
Die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der EU, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzt sind, gelten auch für den Schiffsverkehrssektor der EU. Die Kommission kann jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates Ausnahmeregelungen für bestimmte Arten der Zusammenarbeit zwischen Seeverkehrsunternehmern im Linienverkehr* (Konsortien*) vorsehen. Dementsprechend hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 zur Regelung solcher Ausnahmen verabschiedet und durch die Verordnung (EU) Nr. 697/2014 bis zum 25. April 2020 verlängert.
WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?
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Die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.
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Die Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 und 4058/86 des Rates sind am 1. Juli 1987 in Kraft getreten
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Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
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Die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates ist am 14. April 2009 in Kraft getreten.
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Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission ist am 26. April 2010 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Kabotage: eine innerstaatliche Beförderung, die ein Unternehmen, das sich mit dem Transport von Gütern befasst und in einem EU-Land eingetragen ist, in einem anderem EU-Land durchführt.
Linienverkehr: eine regelmäßige auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist.
Konsortium: Vereinbarung (oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen) zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die gemeinsame internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben. Ihr Ziel ist die gemeinsame Wahrnehmung eines besseren Seeverkehrsdienstes, als ihn die einzelnen Mitglieder getrennt (d. h. ohne ein solches Konsortium) erbringen könnten.
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1-3)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 14-20)
Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 21-23)
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 1-4)
Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31-34)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 17.10.2016