Statistiken in Bezug auf die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Um ihre Luftfahrtpolitik festzulegen, benötigt die EU vergleichbare, kohärente, aufeinander abgestimmte und regelmäßige statistische Daten über Umfang und Entwicklung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr innerhalb der EU. Mit der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 soll daher eine solide statistische Grundlage dafür gebildet werden.

Diese wird durch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1358/2003 ergänzt, in der wichtige methodologische Informationen wie etwa Flughafenklassen, auf denen die Berichterstattungspflichten gründen, weitere Definitionen und Leitlinien für die Codierung enthalten sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 ist die Erhebung zuverlässiger, regelmäßiger, aktueller, harmonisierter und vergleichbarer Daten über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr. Die gemeinsame Datenerhebung auf einer vergleichbaren oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Informationssystems, das zuverlässige, kohärente und aktuelle Angaben enthält.

Jedes EU-Land erhebt statistische Daten über:

Jedes EU-Land erhebt die aufgeführten Daten auch für alle auf seinem Gebiet befindlichen EU-Flughäfen mit mehr als 150 000 Fluggästen jährlich. Weniger detaillierte Statistiken werden für Flughäfen mit 15 000 bis 150 000 Fluggästen erhoben und für Flughäfen mit weniger als 15 000 Fluggästen wird nicht Bericht erstattet.

Die Datenerhebung muss, wenn möglich, auf der Grundlage vorhandener Angaben erfolgen, um die Belastung der Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten. Wenn ein EU-Land einen Auskunftspflichtigen zur Datenlieferung auffordert, dann ist dieser verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Fristen wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu erteilen.

Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Europäischen Kommission festgelegt werden. Die EU-Länder übermitteln die Ergebnisse der Datenaufbereitung, einschließlich der für vertraulich erklärten Angaben, an Eurostat.

Die EU-Länder übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen über die bei der Erstellung des Datenmaterials angewandten Verfahren und teilen ihr wesentliche Änderungen der Erhebungsverfahren mit.

In der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 wird die Liste der EU-Flughäfen festgelegt (mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen).

Sie enthält wichtige methodologische Informationen — z. B. Flughafenklassen —, auf denen die Berichterstattungspflichten gründen, sowie zusätzliche Definitionen und Leitlinien für die Codierung.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 ist am 31. März 2003 in Kraft getreten.

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 ist am 21. August 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1-8)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9-33)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.04.2018