Betriebsgenehmigungen für Eisenbahnunternehmen

Das Verkehrsweißbuch sieht ein neues Maßnahmenpaket vor, durch das dank des schnellen Aufbaus eines integrierten europäischen Eisenbahnraums der Schienenverkehr wieder belebt werden soll. Ziel ist es, die Marktintegration durch die Beseitigung wesentlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Verkehrsdienste zu beschleunigen, ein hohes Sicherheitsniveau im Bahnbetrieb zu gewährleisten und durch eine verstärkte Harmonisierung technischer Normen im Eisenbahnsektor Kostensenkungen zu erreichen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 2004/49/EG

In der Richtlinie werden die grundlegenden Bestandteile der Sicherheitssysteme für Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen festgelegt. Dadurch soll ein gemeinsames Sicherheitskonzept entwickelt und ein gemeinsames System für die Ausstellung, den Inhalt und die Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung eingeführt werden.

Ziel der Richtlinie ist es, die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft zu fördern und zu verbessern und den Zugang zum Markt für Schienenverkehrsdienste durch folgende Maßnahmen zu erleichtern:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheitsvorschriften auf offene und nichtdiskriminierende Weise festgelegt, angewandt und durchgesetzt werden, und fördern so die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrssystems. Diese Sicherheitsvorschriften werden veröffentlicht und allen Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen und um eine Sicherheitsbescheinigung oder eine entsprechende Zulassung nachsuchenden Antragstellern in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt.

Die Kommission kann die Anwendung nationaler Sicherheitsvorschriften für eine Dauer von maximal sechs Monaten aussetzen, wenn berechtigte Zweifel über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen oder die Kommission der Ansicht ist, dass Mitgliedstaaten durch diese Vorschriften willkürlich diskriminiert werden.

Eisenbahnunternehmen benötigen für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung, die für das gesamte Schienennetz eines Mitgliedstaats oder nur für einen bestimmten Teil davon gilt.

Mit der Sicherheitsbescheinigung weist das Eisenbahnunternehmen nach, dass es ein Sicherheitsmanagement eingeführt hat und in der Lage ist, die in TSI festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Die Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens alle fünf Jahre erneuert.

Gleichzeitig sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Zugführer und Zugpersonal sowie Fahrwegbetreiber und ihre Bediensteten, die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut sind, Zugang zu Schulungsmöglichkeiten erhalten.

Die Richtlinie sieht außerdem die Durchführung unabhängiger technischer Untersuchungen von Unfällen vor. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unfälle und Störungen von einer ständigen Stelle untersucht werden, die über mindestens einen Untersuchungssachverständigen verfügen, der bei Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig sein kann.

Richtlinie 95/18/EG

Die Richtlinie betrifft die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Genehmigungen für in der Gemeinschaft niedergelassene Eisenbahnunternehmen beachten müssen. Aus dem Anwendungsgebiet der Richtlinie ausgeschlossen sind Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, sowie auch Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die lediglich Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen.

Die Mitgliedstaaten müssen die für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Stelle benennen.

Bedingungen für den Erhalt einer Genehmigung:

Für die Gültigkeit der Genehmigung gelten folgende Bedingungen:

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen.

Richtlinie 2001/13/EG

Diese Richtlinie ist Teil des „Eisenbahnpakets", mit dem ein transeuropäisches Schienengüterverkehrsnetz definiert wird. Sie zielt darauf ab, die Bestimmungen der Richtlinie 95/18/EG auf alle Eisenbahnunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft (mit Ausnahme bestimmter Unternehmen, deren Tätigkeit auf bestimmte Verkehrdienste, beispielsweise den Lokal- oder Regionalverkehr, beschränkt ist) auszudehnen, um ihnen in einheitlicher und nicht diskriminierender Weise die Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und zu verhindern, dass mit der Erteilung von Genehmigungen verbundene Anforderungen zu einem Markteintrittshindernis werden. Der Geltungsbereich der Genehmigungen wird auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige Stelle, die für die Erteilung von Genehmigungen und für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig ist.

Die Kommission kann jederzeit unterrichtet werden, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit einzelstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen. Sie entscheidet anhand der ihr vorgelegten Informationen, ob ein Vertragsverletzungsverfahren oder eine andere Maßnahme einzuleiten ist.

Richtlinie 2001/14/EG

Die Richtlinie 2001/14/EG ersetzt die Richtlinie 95/19/EG. Für die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten ist Folgendes vorgesehen:

In Bezug auf die Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur gilt, dass die Entgelte auf der Basis von Grenzkosten (den unmittelbar aus dem Zugbetrieb entstehenden Kosten) festzulegen sind.

Die Richtlinie gilt für Fahrwege des inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

2004/49/EG

30.4.2004

30.4.2006

ABl. L 164 vom 30.4.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 95/18/EG [Annahme: Zusammenarbeit SYN/1993/0488]

27.06.1995

-

ABl. L 143 vom 27.6.1995

Richtlinie 2001/13/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1998/0266]

15.03.2001

15.03.2001

ABl. L 75 vom 15.3.2001

Richtlinie 2001/14/EG [Annahme: Mitentscheidung COD/1998/266]

15.03.2001

15.03.2001

ABl. L 75 vom 15.3.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Empfehlung der Kommission vom 7. April 2004 über die Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Genehmigungsdokumente gemäß der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen [KOM(2004) 1279 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Kommission empfiehlt darin Folgendes:

Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr [Amtsblatt L 289 vom 26.10.2002]

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [Amtsblatt L 110 vom 20.4.2001]

Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 75 vom 15.03.2001]

Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Amtsblatt L 235 vom 17.9.1996].

Letzte Änderung: 25.01.2007