Güter: Nichtansässige Verkehrsunternehmen auf dem innerstaatlichen Markt

Diese Verordnung regelt die Kabotage im Landverkehr. Sie schafft einen Binnenmarkt für den Straßengüterverkehr und hebt dazu die Marktzugangsbeschränkungen für Verkehrsunternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) auf.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft, die über eine Gemeinschaftslizenz verfügen, sind zu Beförderungen in den anderen Mitgliedstaaten zugelassen, auch wenn sie dort keinen Sitz bzw. keine Niederlassung haben. Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, müssen über eine Fahrerbescheinigung verfügen.

Für diese so genannte Kabotage werden alle mengenmäßigen Marktzugangsbeschränkungen aufgehoben.

Verkehrsunternehmen können eine Kabotagegenehmigung erhalten, wenn sie im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung einen entsprechenden Antrag stellen. Die Genehmigung gilt jeweils nur für ein Fahrzeug.

Die Kabotage unterliegt in folgenden Bereichen grundsätzlich der nationalen Gesetzgebung:

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bei Marktstörungen im Zusammenhang mit der Kabotage kann die Kommission Schutzmaßnahmen ergreifen. Vor der Umsetzung dieser Maßnahmen prüft sie die Lage und erfasst die erforderlichen Informationen zur Entwicklung des Marktes.

In der Verordnung ist darüber hinaus geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten einander bei der Anwendung dieser Verordnung Amtshilfe leisten können.

Hintergrund

Seit dem 30. Juni 1998 ist die Kabotageregelung vollständig anwendbar. Sie wurde zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 30. Juni 1998 schrittweise eingeführt.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 3118/93

1.1.1994

-

ABl. L 279 vom 12.11.1993

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 3315/94

1.1.1995

-

ABl. L 350 vom 31.12.1994

Verordnung (EG) Nr. 484/2002

19.3.2002

-

ABl. L 76 vom 19.3.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates (über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind) auf Unternehmen, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchführen [ABl. L 92 vom 9.4.1994]. Diese Verordnung präzisiert die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 hinsichtlich der Gewährung von Kabotagegenehmigungen und deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten.

Bericht der Kommission vom 4. Februar 1998 über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage) [KOM(98) 47 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Bericht enthält einen Überblick über die Kabotageaktivitäten im Zeitraum zwischen 1990 und 1995. Die Statistiken wurden nur für gewerbliche Verkehrsunternehmer erstellt.

Bericht der Kommission vom 28. Februar 2000 über die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage) [KOM(2000) 105 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Bericht betrifft die Nutzung der Kabotagegenehmigungen bis Ende Juni 1998; zu diesem Zeitpunkt wurden mengenmäßige Beschränkungen im Kabotageverkehr aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich der Kabotageregelung bleibt auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beschränkt; die Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen gilt für den gesamten EWR. Österreich wird seit Januar 1997 in die Kabotageregelung einbezogen.

Letzte Änderung: 07.02.2008