Gütertransport zwischen Mitgliedstaaten
Diese Verordnung betrifft das Lizenzverfahren für den Güterkraftverkehr sowie die Erteilung und den Entzug dieser Lizenzen.
RECHTSAKT
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten [siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die einheitliche Marktzugangsregelung basiert auf der Aufhebung aller Beschränkungen für die Dienstleistungserbringer sowie auf einer Regelung zur Transportgenehmigung. Auf diese Weise ermöglicht sie Fortschritte in der Umsetzung eines europäischen Verkehrsmarktes.
Geltungsbereich
Diese Regelung gilt im gewerblichen internationalen Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU). Bei Strecken zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland gilt die Regelung auf der Wegstrecke, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt wird, in dem das Be- und Entladen stattfindet. In diesem Fall ist ein Abkommen zwischen der EU und dem entsprechenden Drittland notwendig, damit die Regelung angewandt werden kann.
Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat für die Dauer von fünf Jahre an jeden Verkehrsunternehmer vergeben, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften ansässig ist und der zur Durchführung internationaler Güterkrafttransporte berechtigt ist.
Das Original der Lizenz wird dem Transportunternehmen ausgehändigt. Letzteres erhält so viele beglaubigte Abschriften wie ihm Fahrzeuge* zur Verfügung stehen. Die Lizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und kann von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. Die Abschrift muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung wird vom Niederlassungsmitgliedstaat jedem Transportunternehmen ausgestellt, das über eine Gemeinschaftslizenz verfügt und in diesem Mitgliedstaat Fahrer* aus Drittländern legal beschäftigt oder einsetzt. Sie wird jedem Staatsangehörigen eines Drittlandes ausgestellt, der vom Inhaber der Lizenz beschäftigt wird. Die Bescheinigung ist Eigentum des Unternehmens, das sie dem Fahrer für das entsprechende Fahrzeug überlässt.
Die Fahrerbescheinigung wird vom Niederlassungsmitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt. Dieser darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Zuwiderhandlungen und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die Bedingungen für die Erteilung der Bescheinigung oder der Lizenz erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, können sie deren Erteilung oder Verlängerung verweigern.
Zudem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres über die Anzahl der Transportunternehmer, die über eine Gemeinschaftslizenz verfügen, und über die Anzahl der beglaubigten Abschriften für die zugelassenen Fahrzeuge.
Im Falle von Zuwiderhandlungen können die Mitgliedstaaten Sanktionen ergreifen, wie etwa Aussetzung oder Entzug der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Abschriften. Ebenso können sie die Ausstellung der Bescheinigungen an zusätzliche Bedingungen knüpfen.
Ebenso müssen die Niederlassungsmitgliedstaaten den Lizenzinhabern die Möglichkeit einräumen, jede Entscheidung über Sanktionen anzufechten.
Schlüsselbegriffe des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 881/92 |
10.4.1992 |
- |
ABl. L 95 vom 9.4.1992 |
Ändernde Rechtsakte |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 |
19. 3.2002 |
- |
ABl. L 76 vom 19.03.2002 |
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 |
1.1.2007 |
- |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Letzte Änderung: 07.02.2008