Exportkreditversicherung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/29/EG – Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 8. Juni 1998 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. April 1999 in nationales Recht umsetzen.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Exportkreditversicherungssysteme: Diese dienen dem Schutz der Exporteure von Produkten und Dienstleistungen gegen das Risiko der Nichtzahlung durch ausländische Kunden. Indem dem Exporteur für den Fall, dass der ausländische Käufer zahlungsunfähig ist, eine bedingte Zusicherung der Zahlung gegeben wird, werden die Zahlungsrisiken im Zusammenhang mit der Führung von Geschäften im Ausland gesenkt.

Karenzzeit: der für die Realisierung des gedeckten Risikos festgelegte Zeitraum.

Ausführungs- und Einbehaltsrückzahlungsgarantien: Garantien, die dem Schutz eines Kunden nach Abschluss eines Auftrags oder Projekts dienen. Es wird garantiert, dass der Auftragnehmer alle erforderlichen Arbeiten ausführt, um die unmittelbar nach Vertragsabschluss festgestellten Mängel zu beheben, selbst wenn der Auftragnehmer in voller Höhe entlohnt worden ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7 .Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. L 148 vom 19.5.1998, S. 22-32)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 98/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2006/789/EG des Rates vom 13. November 2006 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (kodifizierte Fassung) (ABl. L 319 vom 18.11.2006, S. 37-45)

Letzte Aktualisierung: 30.01.2017