Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Übertragungen und Zahlungen von Finanzprodukten müssen geregelt werden, um wesentliche Risiken, insbesondere in Verbindung mit der Insolvenz von Teilnehmern an einem Geschäft, zu vermindern. Im EU-Recht sind Regeln für die Minimierung solcher Risiken festgelegt.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.

ZUSAMMENFASSUNG

Übertragungen und Zahlungen von Finanzprodukten müssen geregelt werden, um wesentliche Risiken, insbesondere in Verbindung mit der Insolvenz von Teilnehmern an einem Geschäft, zu vermindern. Im EU-Recht sind Regeln für die Minimierung solcher Risiken festgelegt.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die vorliegende Richtlinie garantiert, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Finanzprodukte abgeschlossen werden können, indem in erster Linie die durch die Insolvenz eines Teilnehmers ausgelösten Störungen so gering wie möglich gehalten werden. Zu diesen Teilnehmern gehören:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge sind unwiderruflich

Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Finanzprodukte sind vertraglich bindend. Dies gilt auch für jegliche damit verbundenen Aufrechnungen, Situationen, in denen Schulden und Forderungen zwischen den Teilnehmern ausgeglichen sind.

Die Regeln gelten auch, wenn sich ein Teilnehmer in einem Insolvenzverfahren befindet, sofern der Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag bereits in Bearbeitung war, bevor das Verfahren begonnen hat. Die Regeln können auch bis zu 24 Stunden danach gelten, um Situationen abzudecken, in denen Transaktionen zu einem Zeitpunkt eingetragen werden, zu dem die entsprechenden Aufzeichnungen nicht verfügbar sind, zum Beispiel über Nacht.

Einheitliche Regeln

Die Richtlinie soll gewährleisten, dass einheitliche Regeln angewendet werden, wenn mehrere Abrechnungs- und Zahlungssysteme ab dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktionen eingegeben werden, eingesetzt werden, um Schwierigkeiten zu verhindern, die durch unvereinbare Regeln entstehen.

Garantien in Insolvenzsituationen

Das Bestehen von Insolvenzverfahren gegen einen Teilnehmer greift weder rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen anderer Teilnehmer ein, noch hat dies Einfluss auf ihren Zugang zu finanziellen Garantien im Zusammenhang mit einer Transaktion.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie trat ursprünglich 1998 in Kraft und wurde seitdem mehrere Male geändert.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Finanzdienstleistungen und zur Kapitalmarktunion erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 98/26/EG

11.6.1998

11.12.1999

ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/44/EG

30.6.2009

30.12.2010

ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37

Richtlinie 2010/78/EU

4.1.2011

31.12.2011

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120

Verordnung (EU) Nr. 648/2012

16.8.2012

-

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1

Verordnung (EU) Nr. 909/2014

17.9.2014

-

ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 98/26/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 03.12.2014