Entsprechendes Eigenkapital von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Diese Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung („Kapitaladäquanz-Richtlinie“) sorgt als Beitrag zur Verbesserung des Finanzrisikomanagements für eine Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, indem sie die Eigenkapitalanforderungen vereinheitlicht. Sie führt einen Rahmen für die Bemessung der Marktrisiken ein, denen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausgesetzt sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll die kohärente Anwendung der neuen internationalen Vorgaben für Eigenkapitalanforderungen gewährleisten, die vom Baseler Bankenaufsichtsausschuss im Juni 2004 verabschiedet wurden („Basel II“). Sie legt zusammen mit Richtlinie 2006/48/EG den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute fest. Dieser aufsichtsrechtliche Rahmen schafft unterschiedliche Ansätze für eine angemessene Eigenkapitalausstattung für jedes Risiko. Dies ermöglicht es Wertpapierfirmen, Risikomanagementsysteme zu errichten, die ihrem Risikoprofil oder ihrer Aktivität besser entsprechen... Die Aufsichtsbehörden beurteilen die Höhe des Eigenkapitals, über das Wertpapierfirmen verfügen müssen, um ihre Risiken zu decken.

Risikoarten und Ansätze für eine angemessene Eigenkapitalausstattung

Die Höhe der Eigenmittel, über die Wertpapierfirmen verfügen müssen, wird in Abhängigkeit von der Art der Risiken beurteilt. Dabei handelt es sich um Kredit- und Marktrisiken sowie um operative Risiken. Während sich die Richtlinie 2006/48/EG mit Kreditrisiken und operationellen Risiken befasst, schafft die Richtlinie 2006/49/EG gemeinsame Regeln für Einschätzung der Marktrisiken von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. Darüber hinaus sieht diese Richtlinie ergänzende Regeln für die Beaufsichtigung der Marktrisiken sowie der operativen Risiken vor.

Richtlinie 2006/49 wurde durch Richtlinie 2010/76 abgeändert, um die Standards der internen Modelle zu stärken, die die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen benutzen können, um, im Anschluss an eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden, ihre Eigenkapitalforderungen zu berechnen, insbesondere um Kreditrisiken im Handelsbuch zu berücksichtigen und die Ergebnisse verstärkter Stresstests.

Angemessene Eigenkapitalausstattung

Wertpapierfirmen und Kreditinstitute müssen über Eigenkapital in Höhe von mindestens 125 000 Euro verfügen, wenn sie

Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730 000 Euro aufweisen. Abweichungen von den Eigenkapitalanforderungen sind in einigen besonderen Fällen vorgesehen, um der Situation der verschiedenen Arten von Wertpapierfirmen und der Art der von diesen getätigten Geschäfte Rechnung zu tragen.

Die Richtlinie sieht eine „Basisanforderung" vor, nach der jede Wertpapierfirma Eigenmittel in Höhe eines Viertels der fixen Gemeinkosten des Vorjahres nachweisen muss. Diese Anforderung soll

Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Positionen täglich neu zum jeweils letzten Marktkurs zu bewerten. Ferner haben Wertpapierfirmen den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Erfüllung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich sind.

Handelsbuch

Der Begriff „Handelsbuch“ umfasst Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten, die zum Zweck des Handels gehalten werden und bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen.

Die erste Anforderung betrifft das Positionsrisiko. Nach den geplanten Bestimmungen muss jede Firma einen bestimmten Prozentsatz ihrer Kauf- und Verkaufspositionen, abzüglich der für Deckungsgeschäfte anzurechnenden Beträge, in Form von Eigenkapital nachweisen.

Die zweite Anforderung betrifft das Fremdwährungsrisiko, d. h. die Verluste, die einer Firma durch ungünstige Wechselkursentwicklungen entstehen können. An dieser Stelle sei jedoch auf zwei wichtige Aspekte verwiesen:

Die dritte Anforderung betrifft die Behandlung von Risiken, die sich aus nicht abgerechneten Transaktionen und anderen Geschäften ergeben, bei denen ein Gegenpartei-Ausfallrisko besteht.

Der Begriff „Handelsbuch“ umfasst ebenfalls Positionen in Waren und Warenderivaten, die zu Handelszwecken gehalten werden und in erster Linie mit Marktrisiken behaftet sind.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde übt überwachende Funktionn aus.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/49/EWG

20.7.2006

1.1.2007

ABl. L 177, 30.6.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsbla

Richtlinie 2008/23/EG

20.3.2008

-

ABL. L 76, 19.3.2008

Richtlinie 2009/111/EG

7.12.2009

31.12.2010

ABl. L 302, 17.11.2009

Richtlinie 2010/76/EU

15.12.2010

31.12.2011

ABl. L 329, 14.12.2010

Richtlinie 2010/78/EU

4.1.2011

31.12.2011

ABl. L 331, 15.12.2010

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2006/49/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung dient lediglich der Information.

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang I – Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko Richtlinie 2009/27/EG [Amtsblatt L 94 vom 8.4.2009].

Anhang II – Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Abwicklungsrisiko und das Gegenparteikreditausfallrisiko Richtlinie 2009/27/EG [Amtsblatt L 94 vom 8.4.2009].

Anhang VII – Handel Richtlinie 2009/27/EG [Amtsblatt L 94 vom 8.4.2009].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) [Amtsblatt L 177 vom 30.6.2006].

Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. Sie enthält Bestimmungen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die Beziehungen zu Drittländern sowie Grundsätze und technische Instrumente für die Bankenaufsicht.

Letzte Änderung: 18.03.2011