Plan zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten für OGAW-Verwahrstellen

Die Europäische Kommission will die Abweichungen zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten über mit der Verwahrung von Vermögenswerten für Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) *, wie Investmentfonds und Kapitalanlagegesellschaften mit variablem Kapital, beauftragte Verwahrstellen verringern. In den kommenden zwei Jahren will sie in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten durch ein schrittweises Vorgehen auf diesem Gebiet grenzübergreifende Aktivitäten der genannten OGAW erleichtern. Vor allem auf vier Gebieten sind Initiativen geplant: Vermeidung von Interessenkonflikten, Klarstellung der Haftpflicht der Verwahrstellen, Konvergenz der Aufsichtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Verbesserung der Transparenz und Information der Anleger. OGAW sind in allen Mitgliedstaaten niedergelassen und die Summe ihrer Vermögenswerte beläuft sich auf etwa 4 Mrd. EUR.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das europäische Parlament vom 30. März 2004 mit dem Titel "Die mitgliedstaatlichen Regelungen für OGAW-Verwahrstellen - Überblick und mögliche Entwicklungen" [KOM(2004) 207 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen" vom Juni 2001, in denen die Kommission aufgefordert wird, einen Bericht über die Regelungen für OGAW-Verwahrstellen * sowie über die Notwendigkeit, diese Regelungen zu ändern, zu erstellen, prüft die Kommission den vorhandenen rechtlichen Rahmen. Sie stellt fest, dass es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gibt, die beispielsweise die Mindestanforderungen für Eigenkapital, die Auflagen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Haftungsregeln für Verwahrstellen betreffen.

Die Entwicklung grenzübergreifender Aktivitäten setzt eine Angleichung dieser Regelungen voraus. Die Fondsmanager und Aufsichtsbehörden wollen die Mittel und Verpflichtungen von Verwahrstellen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten vor ihrer Benennung genau kennen. Darüber hinaus ist eine bessere Information der Anleger erforderlich.

Die Kommission gibt einem schrittweisen Vorgehen den Vorzug und wird daher Regulierungssachverständigen der Europäischen Union (EU) für die Zeit von 2004 bis 2006 vier Arbeitsbereiche anvertrauen: Verbesserung der Prävention von Interessenkonflikten, Präzisierung des Haftungsumfangs der Verwahrstellen, stärkere Annäherung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der Verwahrstellentätigkeit, insbesondere der Eigenkapitalanforderungen, und Verbesserung von Transparenzstandards und Anlegerinformationen.

Die Kommission wird zunächst in ihren in der Richtlinie 2001/108/EG vorgesehenen OGAW-Gesamtbericht im Jahre 2005 ein Kapitel über die Verwahrstellen aufnehmen. In diesem Kapitel wird zum einen ausgeführt, ob - und wenn ja wie - die Beziehung zwischen Fondsmanager und Verwahrstelle besser durch EU-Rechtsvorschriften geregelt werden sollte, und zum anderen, ob und wie die Gruppe der Institute, die die Funktion einer Verwahrstelle wahrnehmen dürfen, und damit auch deren Aufgaben und Mittelausstattung, u. U. durch EU-Rechtsvorschriften harmonisiert werden müssten. Anschließend wird sie im Jahre 2006 einen neuen Bericht ausarbeiten, in dem ein Überblick darüber gegeben wird, welche Fortschritte erzielt wurden. Ferner wird darin geprüft, ob Rechtsvorschriften auf EU-Ebene erlassen werden sollten, um einen vollwertigen europäischen Pass zu schaffen und die Möglichkeiten für eine grenzübergreifende Tätigkeit von Verwahrstellen auszuweiten.

Verbesserung der Prävention von Interessenkonflikten

Interessenkonflikte ergeben sich, wenn die Interessen der Anleger nicht das vorrangige Anliegen der Verwahrstelle oder des Fondsmanagers sind. Die Kommission schlägt auf diesem Gebiet Maßnahmen zur stärkeren Annäherung der diesbezüglichen mitgliedstaatlichen Regelungen vor. Diese Annäherung betrifft vor allem das Verzeichnis der Aufgaben, die Fondsmanager an Verwahrstellen delegieren können, sowie die Liste der Aufgaben von Verwahrstellen, die diese ihrerseits an Dritte delegieren können.

Präzisierung des Haftungsumfangs der Verwahrstellen

Die Unterschiede in Haftungshöhe und -umfang der Verwahrstellen sind ein erhebliches Hindernis, das einem hohen Anlegerschutzniveau in allen Teilen der EU und der Ausweitung der Möglichkeiten für eine grenzübergreifende Tätigkeit von Verwahrstellen entgegensteht. Die Kommission hält es daher für wichtig, sich auf eine gemeinsame Auslegung der Hauptaufgabe der Verwahrstellen - d. h. der Verwahrung von Vermögenswerten - und der ihnen zugewiesenen Kontrollfunktionen zu einigen.

Annäherung der Aufsichtsanforderungen

Die Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der Verwahrstellentätigkeit sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, da es keine gemeinsame europäische Bestimmung des Begriffs der zulässigen Institute gibt. Die Kommission schlägt vor, diese Regelungen - insbesondere die über die Eigenkapitalanforderungen - dadurch stärker anzugleichen, dass eine Gruppe von Instituten festgelegt wird, die einer Beaufsichtigung unterliegt.

Verbesserung der Transparenzstandards und Anlegerinformationen

Die Kommission erläutert, in welchen Bereichen der Umfang der Information der Öffentlichkeit verbessert werden sollte: die Arbeitsorganisation der Verwahrstelle, die zur Vorbeugung von Interessenkonflikten getroffenen Maßnahmen, die Haftung der Verwahrstelle sowie sämtliche Kosten, die mit den Leistungen der Verwahrstelle zusammenhängen.

Zusammenhang

Diese Mitteilung ergibt sich aus dem Mandat, das der Kommission im Juni 2001 vom Rat „Wirtschafts- und Finanzfragen" erteilt wurde. Ihr Vorgehen stützt sich auf eine umfassende Untersuchung und insbesondere eine Internet-Anhörung im Herbst 2002 über die verschiedenen mitgliedstaatlichen Regelungen, die eine Entwicklung des Binnenmarkts für OGAW-Verwahrstellen behindern. Bei dieser Untersuchung wurden erhebliche Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Regelungen festgestellt, die zu der derzeitigen Marktfragmentierung (bei den OGAW-Verwahrstellen handelt es sich in fast 95 % der Fälle um nationale Institute) beitragen. Die Internetkonsultation hat gezeigt, dass erhebliche Unterschiede, beispielsweise bei den Eigenkapitalanforderungen, den gesetzlichen Auflagen und dem Haftungsumfang der Verwahrstellen bestehen. Ein echter Dienstleistungsbinnenmarkt für Verwahrstellen setzt eine Annäherung dieser Regelungen voraus.

Mit dem Fonds und seinem Manager ist die OGAW-Verwahrstelle die dritte Säule des durch die Richtlinie 85/611/EWG eingeführten europäischen OGAW-Systems.

Im Jahre 2001 hat die EU zwei weitere Richtlinien über OGAW und zur Änderung der Richtlinie 85/611/EG eingeführt (die eine konzentriert sich auf die Instrumente, in die Fonds investieren können, und die andere auf die Managementgesellschaften, für die ein "europäischer Pass" eingeführt wird).

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Letzte Änderung: 08.06.2004