Wertpapierdienstleistungen: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Die Europäische Union möchte auf Gemeinschaftsebene die Bedingungen für die Zulassung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) angleichen und auf diese Weise durch einen wirksameren Schutz der Anleger den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr fördern. Vor diesem Hintergrund wendet sich die Richtlinie an bestimmte OGAW. Sie enthält ein allgemeines System von strengen Vorschriften über die Anlagen, die Eigenmittelanforderungen und die Informationspflichten sowie über die Verwahrung des Fondsvermögens und die Aufsicht über die Fonds.

RECHTSAKT

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der genannten Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Arten von OGAW harmonisiert werden. So dient die Richtlinie der Angleichung der Bedingungen für das Auflegen von OGAW in Fondsform (Investmentfonds) und das Ausüben der Tätigkeit einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Auf diese Weise soll es leichter werden, Investmentfonds außerhalb des Mitgliedstaates zu vermarkten, in dem sie ursprünglich zugelassen wurden, wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Anlegerschutzes gewährleistet werden soll.

Die betreffenden OGAW müssen folgende Bedingungen erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Vertragsform haben (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft):

OGAW, die unter die Richtlinie fallen, können sich ihr nicht entziehen. Ferner gilt Folgendes: Während Investmentgesellschaften keine andere Tätigkeit ausüben können als die Verwaltung ihres Vermögens, können Verwaltungsgesellschaften auch andere Tätigkeiten ausüben, die nicht unter die Richtlinie fallen. Anders ausgedrückt: Die Richtlinie gilt nur für die Tätigkeiten, die im gesamten Gebiet der Gemeinschaft in ihren Geltungsbereich fallen.

Die Richtlinie gilt nicht für OGAW des geschlossenen Typs, für OGAW, die sich Kapital beschaffen, ihre Anteile aber nicht oder nicht zu gewerblichen Zwecken vertreiben, sowie für bestimmte durch die Rechtsvorschriften festgelegte OGAW.

Tätigkeit der OGAW

Um seine Geschäftstätigkeit ausüben zu können, benötigt ein OGAW zuvor eine offizielle Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist oder des Herkunftsmitgliedstaates, d. h. des Mitgliedstaates, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz und seine Hauptverwaltung befinden. Diese Zulassung ist ein in allen Mitgliedstaaten gültiger „Pass".

Für die Tätigkeit der OGAW gilt das Prinzip des Herkunftsmitgliedstaates. So legt der Herkunftsmitgliedstaat die für die Tätigkeit der OGAW geltenden Aufsichtsvorschriften fest. Jede Änderung der Satzung des OGAW ist der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.

Die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat ist ebenfalls der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, während die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit von dem/den Aufnahmemitgliedstaat/en gewährleistet werden müssen. Die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates muss dem Aufnahmemitgliedstaat die diesbezüglichen Angaben innerhalb von drei Monaten mitteilen, und der Aufnahmemitgliedstaat hat dann zwei Monate Zeit, um die Beaufsichtigung zu organisieren.

Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, so teilen die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates dies den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit, denen es obliegt, entsprechende Sanktionen zu ergreifen. Bleiben die Unregelmäßigkeiten bestehen, so können die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ebenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

Die Zulassung bezieht sich grundsätzlich sowohl auf die Verwaltungsgesellschaft als auch auf die Vertragsbedingungen (falls es sich um einen Investmentfonds handelt) bzw. die Satzung (im Fall einer Investmentgesellschaft ohne Verwaltungsgesellschaft) sowie auf die Verwahrstellen.

Zulassung und Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaften

Was die Verwaltungsgesellschaft betrifft, so muss der Zulassungsantrag folgende Angaben enthalten:

Damit eine solide und umsichtige Führung der Verwaltungsgesellschaft gewährleistet ist, sind ferner Angaben über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft sowie über die Höhe ihrer Beteiligung vorzulegen.

Ob eine Zulassung erteilt wird, entscheiden die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung. Eine Ablehnung muss begründet werden. Eine Zulassung kann auch entzogen werden.

Die Verwaltungsgesellschaften müssen in ihrem Zulassungsantrag ferner eine Verwahrstelle benennen, der die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds obliegt. Die Verwahrstelle muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch die Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, und sie muss einer öffentlichen Aufsicht unterliegen. Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Verwahrstelle muss des Weiteren ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten, und zwar sowohl was ihre Tätigkeiten betrifft, als auch gegenüber den Anteilinhabern.

Tätigkeit der OGAW

Die Anteile der Anteilinhaber werden auf deren Verlangen von den OGAW außer in außergewöhnlichen Fällen zurückgenommen oder ausgezahlt.

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens und die Regeln für die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW müssen in den gesetzlichen Vorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung angegeben sein. Es dürfen keine Anteile eines OGAW ausgegeben werden, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises dem Vermögen des OGAW zufließt. Die Vergütungen und die zulässigen Kosten sind ebenfalls in den oben genannten Texten anzugeben.

Die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle dürfen keine Kredite aufnehmen, es sei denn, sie haben eine Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Kredite bzw. - dies gilt für Investmentgesellschaften - für Kredite, die für ihre Tätigkeit unerlässlich sind. Sie dürfen ferner keine Kredite gewähren, nicht für Dritte als Bürge einstehen und keine Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen Finanzinstrumenten tätigen.

OGAW, die ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben als dem, in dem sie ansässig sind, müssen dies den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen und ihnen ihren Prospekt, ihren vereinfachten Prospekt und andere Informationen über sich übermitteln. Das Kontrollrecht der zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt sich auf die Bestimmungen über den Vertrieb der Anteile des OGAW auf dem Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates und die Bestimmungen, durch die die Zeichnung und die Rücknahme dieser Anteile erleichtert werden sollen. Der Vertrieb der Anteile kann zwei Monate, nachdem die genannten Angaben den zuständigen Stellen vorgelegt wurden, beginnen.

Anlagepolitik der OGAW

Bei den Anlagen eines OGAW darf es sich ausschließlich handeln um:

Grundsätzlich gelten für die Anlagen eines OGAW folgende Obergrenzen:

Die Obergrenze von 5 % kann jedoch abhängig von der Qualität des Emittenten und der Art der Verbindlichkeit angehoben werden.

Ein OGAW darf keine Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das eine Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Emittenten ermöglicht. Er darf ferner höchstens 10 % der stimmrechtslosen Aktien, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten und höchstens 25 % der Anteile ein und desselben OGAW oder ein und desselben anderen Organismus für gemeinsame Anlagen erwerben. Die Obergrenze für Anlagen in Aktien oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten kann unter außergewöhnlichen Bedingungen jedoch auf 20 % bzw. 35 % angehoben werden, wenn die Anlagestrategie des OGAW darauf abzielt, einen bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex abzubilden.

Ferner kann es einem OGAW durch eine Ausnahmegenehmigung gestattet werden, bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener (bis zu sechs) Emissionen anzulegen, die von einer öffentlichen Stelle begeben oder garantiert werden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Anteilinhaber den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber der OGAW, die die allgemeinen Auflagen der Richtlinie erfüllen.

Ferner kann ein OGAW innerhalb bestimmter Grenzen die Anteile eines anderen OGAW oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen erwerben.

In diesem Zusammenhang muss ein Risikomanagment-Verfahren angewandt werden, das eine präzise und unabhängige Überwachung und Messung der Risiken im Verhältnis zum Wert der Anlagen erlaubt. Die einschlägigen Ergebnisse sind den zuständigen Stellen regelmäßig mitzuteilen. Das Gesamtrisiko darf den Gesamtwert des Portfolios in keinem Fall überschreiten.

Für die Zulassung benötigte Angaben und regelmäßig vorzulegende Informationen

Im Interesse des Anlegerschutzes müssen die Verwaltungs- oder die Investmentgesellschaften den zuständigen Stellen bestimmte Angaben in Prospekten und Berichten vorlegen.

Die Prospekte, d. h. der vereinfachte und der vollständige Prospekt, sollen es den Anlegern ermöglichen, sich über die Gesellschaft, die ihnen vorgeschlagene Anlage und die Risiken ein Urteil zu bilden. Der vereinfachte Prospekt muss knappe, der vollständige Prospekt vollständige Angaben über den OGAW, seine Anlagepolitik, die Art und Weise der Veräußerung und des Erwerbs der Anteile, über steuerliche Aspekte usw. enthalten. Der vereinfachte Prospekt kann zu Marketingzwecken verwendet werden.

Der für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbericht und der Halbjahresbericht für die ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres informieren über die Lage der Gesellschaft, ihre Entwicklung und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. Der Jahresbericht muss eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres und einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres enthalten.

Der Ausgabe- oder Verkaufspreis sowie der Rücknahme- oder Auszahlungspreis der Anteile müssen ebenfalls mindestens zweimal im Monat veröffentlicht werden.

Für die Zulassung und die Aufsicht zuständige Stellen

Bei den für die Zulassung und die Aufsicht zuständigen Stellen muss es sich um Behörden oder um Stellen handeln, die von Behörden bezeichnet wurden, die für die Zulassung und die Aufsicht über OGAW zuständig sind. Den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem der OGAW ansässig ist, obliegen die Kontrolle, die Aufsicht und die Verhängung von Sanktionen, falls die einschlägigen Vorschriften verletzt wurden. Die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten werden dann tätig, wenn ein OGAW seine Anteile im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates vertreibt; sie können dann ebenfalls Sanktionen verhängen.

Ist ein OGAW im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder über Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten tätig, arbeiten die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und tauschen die Informationen über die Verwaltungsgesellschaft untereinander aus.

Bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten wird das Berufsgeheimnis gewahrt. So enthält die Richtlinie strenge Vorschriften für die Weitergabe von Informationen. Die übermittelten Informationen dürfen z. B. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.

Bei der Auslegung und der Verbesserung der Richtlinie wird die Kommission vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 85/611/EWG [Verabschiedung: Konsultation CNS/1976/1009]

24.12.1985

1.10.1989

ABl. L 375 vom 31.12.1985

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 88/220/EWG

20.4.1988

1.10.1989

ABl. L 100 vom 19.4.1998

Richtlinie 95/26/EG

7.8.1995

18.7.1996

ABl. L 168 vom 18.7.1995

Richtlinie 2000/64/EG

17.11.2000

17.11.2002

ABl. L 290 vom 17.11.2000

Richtlinie 2001/107/EG

13.2.2002

13.8.2003

ABl. L 41 vom 13.2.2002

Richtlinie 2001/108/EG

13.2.2002

13.8.2003

ABl. L 41 vom 13.2.2002

Richtlinie 2004/39/EG

30.4.2004

30.4.2006

ABl. L 145 vom 30.4.2004

Richtlinie 2005/1/EG

31.4.2005

13.5.2005

ABl. L 79 vom 24.3.2005

Richtlinie 2008/18/EG

20.3.2008

-

ABl. L 76 vom 19.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen [Amtsblatt L 79 vom 20.3.2007]. In dieser Richtlinie werden die Definitionen bestimmter Finanzinstrumente erläutert, damit leichter festgestellt werden kann, welche der nach der Annahme der Richtlinie 85/611/EWG auf den Finanzmärkten erschienenen Vermögenswerte unter diese Richtlinie fallen. Zu den Instrumenten gehören Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquide Finanzanlagen. Darüber hinaus werden grundlegende Kriterien aufgeführt, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Art von Finanzinstrument unter die diversen Definitionen fällt.

Empfehlung 85/612/EWG vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG [Amtsblatt L 375 vom 31.12.1985].

Nach dieser Empfehlung müssen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten immer dann, wenn der Begriff „nennenswerter Einfluss" durch ein Zahlenlimit in die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates umgesetzt wird, dafür Sorge tragen, dass dieses Zahlenlimit von den in ihrem Gebiet ansässigen Investment- und Verwaltungsgesellschaften eingehalten wird, sofern diese mit einem Stimmrecht verbundene Aktien erwerben, die von einer Gesellschaft mit Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats begeben wurden, in dem solche Zahlenlimits angewendet werden. Die Mitgliedstaaten, in denen eine Lockerung dieser Zahlenlimits gilt, teilen diese der Kommission mit, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 30. März 2004 über die mitgliedstaatlichen Regelungen für OGAW-Verwahrstellen - Überblick und mögliche Entwicklungen [KOM(2004) 207 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Empfehlung 2004/383/EG der Kommission vom 27. April 2004 zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 144 vom 30.4.2004] Die Empfehlungen der Kommission werden mit Blick auf eine modifizierte Umsetzung der Richtlinie 85/611/EWG in Bezug auf die Risikobewertung ausgesprochen; die Kommission empfiehlt, dass die Risikobewertung auf das Risikoprofil der OGAW abgestimmt sein sollte. Die Empfehlungen betreffen im Einzelnen:

Empfehlung 2004/384/EG der Kommission vom 27. April 2004 zu bestimmten Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 144 vom 30.4.2004] Im Interesse einer besseren Information der Anleger und vor allem, damit die einschlägigen Informationen für den durchschnittlichen Anleger wirklich verständlich sind, werden die Angaben, die nach Anhang I Schema C der Richtlinie 85/611/EWG im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen, in der Empfehlung näher erläutert.

Grünbuch der Kommission vom 12. Juli 2005 über den Ausbau des europäischen Rahmens für Investmentfonds [KOM(2005) 314 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Mit dem Grünbuch soll ermittelt werden, wie sich die europäischen Rechtsvorschriften über OGAW ausgewirkt haben, damit die grenzüberschreitende Entwicklung der OGAW gefördert werden kann. Integrierte und effiziente Märkte für Investmentfonds sind ein vorrangiges strategisches Ziel; daher müssen die bestehenden Rechtsvorschriften so geändert und verbessert werden, dass ihre Unzulänglichkeiten behoben werden. Die Angleichung der nationalen Vorschriften muss in diesem Zusammenhang fortgesetzt werden. Ferner müssen die europäischen Vorschriften der raschen Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung tragen. Bei all dem muss ein hohes Niveau des Anlegerschutzes gewährleistet werden.

Letzte Änderung: 05.06.2008