Grenzüberschreitende Überweisungen

Mit dieser Richtlinie werden Mindestinformationspflichten und Mindestvorschriften für die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen eingeführt, um schnelle, zuverlässige und kostengünstige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen [Amtsblatt L 43 vom 14.2.1997].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie betrifft grenzüberschreitende Überweisungen. Die Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet wurden kürzlich durch die Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen, d.h. grenzüberschreitende Überweisungen, grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge und grenzüberschreitende Schecks, ergänzt.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie 97/5/EG gilt für Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten und in Euro von bis zu 50 000 Euro.

Eine „grenzüberschreitende Überweisung" wird in der Richtlinie als Geschäftsvorgang definiert, der auf Veranlassung eines Auftraggebers über ein Institut in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten bei einem Institut in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.

Transparenz grenzüberschreitender Überweisungen

Die Institute sind verpflichtet, ihre Kunden über die Konditionen bei grenzüberschreitenden Überweisungen zu unterrichten. Dabei angegeben werden muss,

Nach der Ausführung oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung müssen die Institute ihren Kunden Folgendes mitteilen:

Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die grenzüberschreitende Überweisung vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in Kenntnis zu setzen.

Mindestverpflichtungen von Kreditinstituten

Bei einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, muss das Institut auf Ersuchen des Kunden zu nachstehenden Punkten bindende Zusagen machen:

die mit der Überweisung verbundenen Provisionen und Gebühren.

Das Institut des Auftraggebers muss die grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist ausführen. Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist der Betrag, sofern keine Frist vereinbart wurde, dem Konto des Instituts des Begünstigten am Ende des fünften Bankgeschäftstags nach Annahme des Auftrags noch nicht gutgeschrieben, so hat das Institut des Auftraggebers Letzterem eine Entschädigung zu zahlen.

Das Institut des Begünstigten muss diesem den überwiesenen Betrag innerhalb der mit ihm vereinbarten Frist zur Verfügung stellen. Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten oder ist - wenn keine Frist vereinbart wurde - der Betrag am Ende des Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wurde, noch nicht dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben, so hat das Institut des Begünstigten diesem eine Entschädigung zu zahlen.

Kann das Institut des Auftraggebers oder das Institut des Begünstigten nachweisen, dass die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung bei dem Auftraggeber bzw. dem Begünstigten liegt, ist keine Entschädigung zu zahlen.

Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind nach dem Tag der Annahme des Überweisungsauftrags verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, der Auftraggeber hat verfügt, dass die Gebühren vom Begünstigten übernommen werden sollen.

Hat das Institut des Auftraggebers oder ein zwischengeschaltetes Institut einen Abzug vom Überweisungsbetrag vorgenommen, so ist das Institut des Auftraggebers verpflichtet, dem Begünstigten auf Ersuchen des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne jedwede Abzüge und auf eigene Kosten zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, dass der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.

Liegt die Verantwortung dafür, dass der Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung nicht gemäß den Anweisungen des Auftraggebers ausgeführt worden ist, beim Institut des Begünstigten, so ist dieses verpflichtet, dem Begünstigten auf eigene Kosten jeden zu Unrecht abgezogenen Betrag gutzuschreiben.

Wenn das Institut des Auftraggebers einen Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung annimmt, der entsprechende Betrag dem Konto des Instituts des Begünstigten aber nicht gutgeschrieben wird, so ist das Institut des Auftraggebers verpflichtet, dem Auftraggeber den Überweisungsbetrag bis zu einer Höhe von 12 500 Euro zuzüglich Zinsen und der vom Auftraggeber entrichteten Gebühren wieder gutzuschreiben.

Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil ein vom Institut des Begünstigten bestimmtes zwischengeschaltetes Institut sie nicht ausgeführt hat, so ist Letzteres verpflichtet, dem Begünstigten den Betrag bis zu einer Höhe von 12 500 Euro zur Verfügung zu stellen.

Ist die grenzüberschreitende Überweisung nicht abgewickelt worden, weil der Auftraggeber seinem Institut eine fehlerhafte oder unvollständige Anweisung erteilt hat oder weil ein vom Auftraggeber bestimmtes zwischengeschaltetes Institut die Überweisung nicht ausgeführt hat, so haben das Institut des Auftraggebers und die anderen beteiligten Institute sich um die Erstattung des Überweisungsbetrags zu bemühen.

Die an der Ausführung eines Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung beteiligten Institute sind von den aus der Richtlinie resultierenden Verpflichtungen befreit, wenn sie höhere Gewalt geltend machen können.

Hintergrund

Diese Richtlinie knüpft an die Fortschritte bei der Vollendung des Binnenmarkts an und trägt im Hinblick auf die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion zu schnellen, zuverlässigen und kostengünstigen grenzüberschreitenden Überweisungen innerhalb der Gemeinschaft bei. Zu diesem Zweck werden darin Mindestinformationspflichten und Mindestvorschriften für die Ausführung von Überweisungen festgelegt. Während diese Richtlinie ausschließlich grenzüberschreitende Überweisungen betrifft, gilt die Verordnung 2560/2001 ganz allgemein für grenzüberschreitende Zahlungen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/5/EG

14.2.1997

14.8.1999

ABl. L 43 vom 14.2.1997

VERWANDTE RECHTSAKTE

Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2005 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers [KOM(2005) 343 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Durch den Vorschlag werden Regeln zur Ermöglichung der Rückverfolgung von Geldtransfers festgelegt, die für alle an dem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsverkehrsdienstleister gelten. Durch diesen Vorschlag für eine Verordnung soll die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr (RS VII) (EN) (FR) der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung" (FATF) (EN) (FR) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Die FATF ist eine internationale Einrichtung mit dem Ziel, auf nationaler und internationaler Ebene Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu entwickeln und zu fördern.

Nach diesem Vorschlag hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bei einem Gelttransfer vollständige, genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ist verpflichtet, verdächtige Transaktionen bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zuständigen Behörden zu melden.

Evaluierungsbericht

Bericht der Kommission vom 29. November 2002 an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen [KOM (2002) 663 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht beschreibt, wie die Bestimmungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und behandelt sowohl die juristische Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht als auch die eigentliche Anwendung der Bestimmungen im Bankgewerbe in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Der Bericht kommt zu folgenden Ergebnissen:

- Im Allgemeinen wurde die Richtlinie 97/5 EG in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise umgesetzt. Bedenken bestehen jedoch in einigen spezifischen Fällen: Verschiedene Mitgliedstaaten haben z.B. die in der Richtlinie geforderte Informationspflicht vor und nach Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung noch nicht berücksichtigt, und einige Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen noch nicht angemessen umgesetzt, nach denen sie verpflichtet sind, das Bestehen geeigneter und wirksamer Beschwerde- und Abhilfeverfahren sicherzustellen.

- Die Praxis bei grenzüberschreitenden Überweisungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist jedoch alles andere als befriedigend. Die Fristen für die Ausführung der Überweisungen sind zwar annehmbar, doch gibt es noch zahlreiche Probleme, wie die anhaltende Praxis der doppelten Gebührenbelastung, fehlende Kundeninformationen und die mangelnde Bereitschaft einiger Kreditinstitute, bei verspäteten Zahlungen sowie bei verloren gegangenen Zahlungen oder unberechtigten Abbuchungen Entschädigungen zu leisten.

In Anlehnung an eine der Verbesserungen, die mit der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro eingeführt wurden, nämlich den Grundsatz der Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden und nationalen Überweisungen, wird in dem Bericht der noch bestehende Handlungsbedarf im Bereich grenzübergreifender Überweisungen aufgezeigt. So werden Änderungen an der Richtlinie vorgeschlagen, die die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen verbessern sollen. Außerdem schlägt der Bericht mit Blick auf die Entwicklung einer kohärenteren und umfassenderen Gesetzgebung für den Zahlungsverkehr vor, alle Legislativmaßnahmen für den Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt zusammenzufassen und so dem Ziel eines einzigen Rechtsakts für diesen Bereich näher zu kommen.

Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2000 an den Rat und das Europäische Parlament über den Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt [KOM (2000) 36 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

In dieser Mitteilung weist die Kommission erneut darauf hin, dass der Binnenmarkt mit der Einführung des Euro dringend eines effizienten, zuverlässigen und kostengünstigen Massenzahlungsverkehrs bedarf. Die Kommission spricht sich für eine Verbesserung der Infrastruktur für die Abwicklung dieser Zahlungen aus, die in ihrer Entwicklung deutlich hinter den inländischen elektronischen Zahlungssystemen zurückgeblieben ist. Außerdem fordert sie, die Verwendung von Zahlungskarten im nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr nicht länger mit unterschiedlichen Gebühren zu belegen, und verlangt, die Inhaber dieser Zahlungskarten besser zu informieren.

Letzte Änderung: 22.11.2005