Elektronischer Zahlungsverkehr: Verhaltenskodex

Einheitliche Entwicklung der elektronischen Kartenzahlungssysteme ermöglichen und dafür sorgen, dass alle Inhaber elektronischer Karten gleichen Zugang zu allen Vertriebsnetzen erhalten.

RECHTSAKT

Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs [Amtsblatt vom]

ZUSAMMENFASSUNG

Allen Beteiligten wird empfohlen, sich an die Bestimmungen des "Europäischen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs" zu halten. Diese Empfehlung wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitet und soll:

Begriffsbestimmung für "elektronischer Zahlungsverkehr", "Emittent (Banken)", "Leistungserbringer", "Verbraucher" und "Netzzusammenschluss".

Die allgemeinen Grundsätze für die Verträge zwischen Emittenten (Banken) und Leistungserbringern oder Verbrauchern umfassen beispielsweise im einzelnen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die besonderen Bedingungen der Vereinbarung. Die Verträge sind ferner in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Geschäftsverbindung geknüpft wird.

Die Kommission empfiehlt, dass bis zum 31. Dezember 1992 ein hundertprozentiger Netzzusammenschluss erreicht wird, um den Leistungserbringern und den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, frei zu wählen, welchen Netzen sie sich anschließen oder mit welchen Emittenten sie einen Vertrag unterzeichnen wollen. Jedes Endgerät ist dabei in der Lage, jede in Umlauf befindliche Karte zu bearbeiten.

Der Schutz der Privatsphäre des Verbrauchers darf in keinem Fall gefährdet werden. Alle betroffenen Dienstleistungserbringer müssen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in gleicher Weise Zugang zum System haben.

Die Bestimmungen betreffend die Beziehungen zwischen Emittenten und Leistungserbringern umfassen insbesondere:

WEITERE ARBEITEN

1988 und 1997 hat die Kommission zwei neue Empfehlungen auf diesem Gebiet erlassen. Diese betreffen die Beziehungen zwischen Karteninhabern und -ausstellern bzw. den elektronischen Zahlungsverkehr.

Letzte Änderung: 20.05.2005