Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt sowohl für den Finanzsektor als auch für bestimmte Nichtfinanzsektoren, einschließlich Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer, Immobilienmakler, Anbieter von Glücksspieldiensten, Dienstleister für Trusts und Gesellschaften sowie sämtliche Warenlieferanten, soweit Zahlungen in bar in Höhe von mehr als 15 000 EUR erfolgen.

Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen müssen:

Die Richtlinie führt zusätzliche Anforderungen und Sicherungsmaßnahmen („verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden“) für Situationen ein, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, beispielsweise beim Handel mit Korrespondenzbanken mit Sitz außerhalb der EU.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 15. Dezember 2007 in nationales Recht umsetzen.

Im Juni 2015 nahm die EU die Richtlinie (EU) 2015/849 an. Diese hebt die Richtlinie 2005/60/EG mit Wirkung vom 26. Juni 2017 auf.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Wirtschaftlicher Eigentümer: die Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, in dessen Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, im Fall eines Unternehmens z. B. der Inhaber eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten.

* Geldwäsche: der Umtausch von Erträgen aus Straftaten in augenscheinlich „sauberes Geld“ anhand verschiedener Mittel, beispielsweise durch die Veränderung der Form oder der Bewegung von Mitteln an einen Ort, wo sie mit geringerer Wahrscheinlichkeit unter Verdacht stehen.

* Terrorismusfinanzierung: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, um eine der Straftaten zu begehen, die im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung festgelegt sind, zum Beispiel Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente und Anführen einer terroristischen Vereinigung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15-36)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2005/60/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29-34)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117)

Letzte Aktualisierung: 02.02.2016