Geldwäsche: Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems

Der freie Kapitalverkehr und der freie Verkehr von Finanzdienstleistungen sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgeschriebene Grundfreiheiten. Die Europäische Union hat diese Richtlinie verabschiedet, um die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zu verhindern, ohne die im EG-Vertrag verankerten Freiheiten einzuschränken.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie ist die erste Etappe auf Gemeinschaftsebene bei der Bekämpfung des Phänomens der Geldwäsche. Auf internationaler Ebene sind die einschlägigen Referenztexte die 40 Empfehlungen (EN) (FR) der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), die zuletzt im Juni 2003 aktualisiert wurden.

Die Richtlinie definiert die Begriffe "Kreditinstitut", "Finanzinstitut" und "Geldwäsche". Was die Geldwäsche im Besonderen betrifft, übernimmt die Richtlinie die Definition des 1988 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen, und zählt hierzu folgende vorsätzlich begangene Handlungen:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Geldwäsche untersagt wird, und dass die Kredit- und Finanzinstitute außer in Fällen, in denen der Kunde ebenfalls ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen. Für bestimmte Versicherungsverträge sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Die Identifikationsverpflichtung gilt für alle Transaktionen, bei denen der Betrag sich auf 15 000 EUR oder mehr beläuft.

Die Kredit- und Finanzinstitute bewahren von den zur Feststellung der Identität verlangten Dokumenten eine Kopie oder Referenzangaben und von den Transaktionen die Belege oder Aufzeichnungen noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Beziehungen mit dem Kunden bzw. nach Abschluss der Transaktion auf.

Die Kredit- und Finanzinstitute arbeiten in vollem Umfang mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden zusammen. Diese Behörden können die Weisung erteilen, eine Transaktion, von der sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängt, nicht abzuwickeln.

Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen niemanden davon in Kenntnis setzen, dass den Behörden eine Information erteilt wurde oder Ermittlungen durchgeführt werden. Werden den Behörden in gutem Glauben Informationen mitgeteilt, so zieht dies für das Kredit- oder Finanzinstitut keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

Die Kredit- und Finanzinstitute führen interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren ein, um der Abwicklung von Geschäften vorzubeugen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, bzw. um solche Geschäfte zu verhindern, und treffen geeignete Maßnahmen, um ihr Personal mit den Bestimmungen der Richtlinie vertraut zu machen.

Bei der Kommission wird ein Kontaktausschuss eingesetzt, der sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammensetzt und die Aufgabe hat, ein abgestimmtes Vorgehen zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche strengere Vorschriften erlassen oder beibehalten.

Die Kommission erstellt ein Jahr nach dem 1. Januar 1993 und in der Folgezeit im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Der vorliegende Rechtsakt ist durch das Urteil C-176/03 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union beeinflusst.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/308/EWG

1.1.1993

1.1.1993

ABl. L 166 vom 28.6.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/97/EG

28.12.2001

15.6.2003

ABl. L 344 vom 28.12.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschläge:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus [KOM(2004) 448 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Anstrengungen der Europäischen Gemeinschaften zur Bekämpfung der Geldwäsche kommen in den Richtlinien von 1991 und 2001 zum Ausdruck. Die umfassende Änderung der Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus haben die Kommission veranlasst, am 30. Juni 2004 diesen Vorschlag vorzulegen, der auch eine Definition der schweren Straftat enthält, die in den beiden vorhergehenden Richtlinien ausgeklammert worden war. Der Vorschlag sieht vor, die Geldwäsche als Straftat anzusehen. Er bezieht ausdrücklich die Finanzierung des Terrorismus ein.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen [KOM(2002) 328 endg. - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 227 E vom 24. 9. 2002].

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche von 1991 zu ergänzen und zu diesem Zweck ein Instrument zur Überwachung von Privatpersonen einzuführen, die mit hohen Beträgen flüssiger Mittel die Außengrenze der Gemeinschaft überschreiten. Ferner soll ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den von den verdächtigen Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet werden.

Beschluss:

Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen [Amtsblatt L 271 vom 24.10.2000].

Alle Mitgliedstaaten haben nach der Annahme der Richtlinie 91/308/EWG zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units -FIUs) eingerichtet, die die von den Kredit- und Finanzinstituten übermittelten Informationen sammeln und analysieren sollen. Um die Zusammenarbeit zwischen den FIU zu verbessern, wird in dem Beschluss eine gemeinsame Definition der zentralen Meldestellen festgeschrieben. Außerdem ist darin geregelt, nach welchen Grundsätzen das Ersuchen um Informationen oder Unterlagen und der Informationsaustausch zwischen den Meldestellen erfolgen soll. Die Mitgliedstaaten haben für gesicherte Kommunikationswege zu sorgen. Diese Zusammenarbeit berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Europol.

Berichte über die Anwendung der Richtlinie:

Erster Bericht der Kommission vom 3. März 1995 über die Durchführung der Richtlinie 91/308/EWG [KOM(95) 54 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht betrifft zwölf Mitgliedstaaten. Österreich, Finnland und Schweden sind ausgeschlossen, da diese Länder der Union erst am 1. Januar 1995 beigetreten sind. Auf diese Länder wird in einem eigenen Bericht eingegangen. Die Kommission setzt auf einen ganzheitlichen Ansatz und beschreibt die Art, wie die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Die Schlussfolgerungen dieses Berichts enthalten Vorschläge für Maßnahmen, die auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um eine umfassende Durchführung der Richtlinie zu gewährleisten und das europäische System zur Bekämpfung der Geldwäsche zu stärken.

Zweiter Bericht der Kommission vom 1. Juli 1998 über die Durchführung der Richtlinie 91/308/EWG [KOM(1998) 401 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht wird der Stand der Umsetzung als äußerst zufrieden stellend bezeichnet, da alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. In den Schlussfolgerungen des Berichts wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Geltungsbereich der Richtlinie zu aktualisieren und zu erweitern.

See also

Weitere Informationen sind der Website „Freiheit, Sicherheit und Recht" der Generaldirektion Justiz und Inneres zu entnehmen:

EU sagt dem schmutzigen Geld den Kampf an "

Webseite "Freiheit, Sicherheit und Recht" des Europäischen Parlaments :

Letzte Änderung: 06.06.2006