Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 – Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Dezember 2015 veröffentlichte die Kommission eine umfassende Luftfahrtstrategie für Europa. Neben der angestrebten Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors betont die Strategie die Bedeutung der Aufrechterhaltung hoher Sicherheitsstandards und des Schutzes der Fluggastrechte.

Bis November 2016 benötigt jede Nicht-EU-Fluggesellschaft, die in die EU fliegt, eine einzige Flugsicherheitsgenehmigung, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ausgestellt wird. Diese Genehmigungen bestätigen, dass Fluggesellschaften internationale Sicherheitsnormen einhalten, und sind in der gesamten EU gültig.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Januar 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Liste der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15-22)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14-28).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2023