Medizin: gegenseitige Anerkennung der Diplome
Diese Richtlinie zielt auf die Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte ab.
RECHTSAKT
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise[Vgl. ändernde Rechtsakte]
Die Richtlinie wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit den Richtlinien werden alle seit 1975 erlassenen Richtlinien zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte kodifiziert.
Die Richtlinien gelten für die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten des angestellten wie auch des freiberuflich tätigen Arztes.
Vorgesehen ist die gegenseitige automatische Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die eine Grundausbildung (Liste siehe Artikel 3), eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame fachärztliche Weiterbildung (Liste siehe Artikel 5) oder in einigen Mitgliedstaaten vorgesehene Facharztweiterbildung (Liste siehe Artikel 7) abschließen. Im letzteren Fall beschränkt sich die automatische Anerkennung auf die Mitgliedstaaten, welche die betreffende Weiterbildung anbieten. Wird eine Facharztweiterbildung in den Richtlinien nicht aufgeführt oder in dem Herkunftsstaat nicht angeboten, kann der Aufnahmestaat von dem Migranten verlangen, dass er die im Aufnahmestaat vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen erfüllt; allerdings sind die im Herkunftsstaat abgeleisteten Weiterbildungszeiten, soweit diese der im Aufnahmestaat vorgeschriebenen Weiterbildung entsprechen, anzurechnen.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Aufnahmestaat die in ihrem Herkunftsstaat erworbene Ausbildungsbezeichnung zu führen.
Verlangt ein Aufnahmestaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit einen Zuverlässigkeitsnachweis, erkennt er bei Migranten eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung als ausreichend an.
Außerdem sehen die Richtlinien Mindestanforderungen an die ärztliche Grundausbildung und die fachärztliche Weiterbildung vor.
Ebenfalls vorgesehen ist eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die bestimmten Mindestanforderungen genügen und ab 1. Januar 1995 - vorbehaltlich der erworbenen Rechte - zwingend absolviert werden muss, um sich als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems betätigen zu können.
Die Richtlinie 98/21/EG umfasst, infolge des Antrags einiger Mitgliedstaaten, die Bezeichnung der Arbeitsmedizin.
Nach Anfrage einiger Mitgliedstaaten ändert die Richtlinie 98/63/EG die Bezeichnung einiger medizinischer Fachgebiete die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Nach Anfrage Italiens und Spaniens ändert die Richtlinie 98/63/EG die Bezeichnung einiger medizinischer Fachgebiete.
Die Richtlinie 2001/19/EWG zielt insbesondere darauf ab,
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 93/16/EWG |
15.4.1993 - 19.10.2007 |
14.5.1993 |
ABl. L 165 vom 7.7.1993 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Beitrittsakte von Österreich, Finnland und Schweden |
15.4.1993 |
- |
ABl. L 165 vom 7.7.1993 |
Richtlinie 97/50/EG |
25.10.1997 |
25.10.1997 |
ABl. L 291 vom 24.10.1997 |
Richtlinie 98/63/EG |
5.10.1998 |
30.6.1999 |
ABl. L 253 vom 15.9.1998 |
Richtlinie 98/63/EG |
5.10.1998 |
30.6.1999 |
ABl. L 253 vom 15.9.1998 |
Richtlinie 1999/46/EG |
22.6.1999 |
31.12.1999 |
ABl. L 139 vom 2.6.1999 |
Richtlinie 2001/19/EG |
31.7.2001 |
31.7.2001 |
ABl. L 206 vom 31.7.2001 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 |
20.11. |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission vom 9. September 1996 über die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 93/16/EWG angenommenen Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte - [Amtsblatt C 216 vom 26.7.1996]
Bericht der Kommission vom 9. September 1996 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise [KOM(96) endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Dieser Bericht betrifft die Anwendung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG, insbesondere die Mindestanforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin. Er gibt einen Überblick über die derzeit in den Mitgliedstaaten bestehenden Ausbildungsprogramme für die Allgemeinmedizin und enthält Anhaltspunkte für eine weitere Harmonisierung und Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung.
Nationale Bekanntmachungen der Listen von Benennungen von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen und Befähigungsnachweise der Allgemeinmediziner:
Amtsblatt C 393 vom 31.12.1996
Nationale Bekanntmachungen der Listen von Benennungen von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen und Befähigungsnachweise der Allgemeinmediziner:
Amtsblatt C 256 vom 7. 9.2000
Letzte Änderung: 05.12.2007