Allgemeine Bestimmungen im Bereich Aufenthaltsrecht

Diese Richtlinie soll die Hemmnisse für die Freizügigkeit beseitigen und jedem europäischen Bürger die Möglichkeit geben, sich in einem anderen Land als seinem Heimatland aufzuhalten.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht.

Außer Kraft gesetzt durch:

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten gewähren das Aufenthaltsrecht den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen dieses Recht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sofern sie selbst und ihre Familienangehörigen (Ehegatte, unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern, die von ihnen oder dem Ehegatten abhängen) in dem Aufnahmestaat für sämtliche Krankheitsfälle versichert sind und über ausreichende Mittel verfügen, damit sie während ihres Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmestaates nicht in Anspruch nehmen müssen.

Die Mitgliedstaaten erteilen eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis, die auf fünf Jahre beschränkt werden kann. Sie können jedoch die Bestätigung der Erlaubnis nach Ablauf der ersten beiden Aufenthaltsjahre verlangen. Das Aufenthaltsrecht besteht, solange die Aufenthaltsberechtigten die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen. Familienangehörigen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wird ein der Aufenthaltserlaubnis des Staatsangehörigen, von dem sie abhängen, gleichwertiges Aufenthaltsdokument ausgestellt.

Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder des aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines Mitgliedstaates können einer entlohnten Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet dieses Mitgliedstaates nachgehen, (selbst wenn sie nicht Angehörige eines Mitgliedstaates sind).

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Bestimmungen dieser Richtlinie nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit abweichen. Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften über den Erwerb von Zweitwohnsitzen.

Die Kommission wird bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und daraufhin alle drei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung erstellen und diesen dem Rat und dem Europäischen Parlament vorlegen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/364/EWG

-

30.6.1992

ABl. L 180 vom 13.7.1990

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 18. März 1999 betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 - (Aufenthaltsrecht) [KOM(99) 127 endg.].

Ursprünglich auf erwerbstätige Personen beschränkt, wurde das Recht auf Freizügigkeit auf sämtliche Angehörige der Mitgliedstaaten ausgedehnt, auch wenn diese nicht erwerbstätig sind. Diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erweiterung des Aufenthaltsrechts wurde durch die Einführung des Artikels 8A in den EG-Vertrag (neuer Artikel 18) durch den Vertrag von Maastricht formell bekräftigt. Dieser Artikel erteilt jedem Bürger das persönliche Grundrecht, sich auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und niederzulassen.

Zweiter Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 (Aufenthaltsrecht) [KOM(2003) 101 endg.].

Der zweite Bericht über die Anwendung der drei Richtlinien über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die keiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nachgehen (Nichterwerbstätige) deckt den Zeitraum 1999 bis 2002 ab.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. April 2006 betreffend die Durchführung der Richtlinien 90/364, 90/365 und 93/96 - (Aufenthaltsrecht) [KOM(2006) 156 endg.].

Fünfzehn Jahre nach Annahme der Richtlinien über das Aufenthaltsrecht Nichterwerbstätiger ist die Anwendung grundsätzlich zufrieden stellend, wie die sinkende Zahl von Verstößen zeigt. Die Maßnahmen zur Umsetzung in das innerstaatliche Recht von sechs Mitgliedstaaten sind jedoch weiter Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichteinhaltung oder der nicht ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinien, bei der es sich zumeist um eine restriktive Auslegung der Vorschriften handelt.

Die Kommission hat beispielsweise am 18. Oktober 2004 ein Fristsetzungsschreiben an Frankreich gerichtet, weil die französischen Behörden von Unionsbürgern die Vorlage einer Reihe von Nachweisen ihres Familienstands und ihres Wohnsitzes für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangten. Nach einem Jahr folgte ein weiteres Fristsetzungsschreiben, weil die französischen Vorschriften immer noch in Kraft sind, auch wenn die beanstandete Praxis ausgesetzt wurde.

Die neue Richtlinie 2004/38 verbessert das geltende Recht und bietet in mehrerer Hinsicht eine Lösung für die zahlreichen Probleme bei der Umsetzung der drei Richtlinien. Sie ist ein einfaches und einheitliches Rechtsinstrument. Die Kommission hat angedeutet, dass sie der Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung in das innerstaatliche Recht Vorrang einräumen wird.

Letzte Änderung: 09.07.2007