Emittenten von Wertpapieren – transparentere Informationen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/109/EC zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Regelmäßige Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen

Mitteilung über bedeutende Beteiligungen

Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Gemäß dieser Richtlinie werden börsennotierte Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie (Öl, Gas und Mineralstoffe) und in der Forstwirtschaft tätig sind, dazu verpflichtet, Zahlungen an staatliche Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, in einem separaten Jahresbericht darzustellen.

Offenlegung von zusätzlichen Informationen

Verbreitung, Speicherung und Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

Nicht-EU-Länder

Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Nicht-EU-Land, kann er aus den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen haben, auswählen. Die zuständige Behörde des ausgewählten Mitgliedstaats kann diesen Emittenten genehmigen, nationalen Vorschriften (zu regelmäßiger Berichterstattung oder offenzulegenden Informationen) zu folgen, sofern das Recht des betreffenden Nicht-EU-Landes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht. Die zuständige Behörde muss die ESMA über jegliche gewährte Ausnahmen informieren.

Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die ESMA gibt nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Europäische Kommission hat zahlreiche Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte in Bezug zur Richtlinie 2004/109/EG angenommen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 20. Januar 2007 in nationales Recht umgesetzt werden.

Richtlinie 2004/109/EG wurde zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2464, die bis 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Die Anwendung erfolgt in drei Phasen:

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38-57).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1-792).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1-7).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2-5).

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66-68).

Siehe konsolidierte Fassung.

Empfehlung der Kommission 2007/657/EG vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 12.10.2007, S. 16-22).

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27-36).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023