Über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe, Enzyme und Aromastoffe

Die Europäische Kommission hat eine allgemeine Regelung für die Zulassung und Vermarktung von Zusatzstoffen, Enzymen und Aromastoffen in der Europäischen Union (EU) vorgeschlagen. Mit der neuen Regelung soll ein einheitliches Zulassungsverfahren für diese Stoffe eingeführt werden. Nur die in einer der harmonisierten Listen geführten Stoffe werden zugelassen. Die künftigen Rechtsvorschriften regeln erstmals die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln. Außerdem können die Hersteller erstmals direkt ein Verfahren bei der Europäischen Kommission einleiten.

VORSCHLAG

Vorschlag vom 28. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen.

ZUSAMMENFASSUNG

In der künftigen Verordnung wird ein einheitliches Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe, Enzyme und Aromastoffe festgelegt.

Die Kommission schlägt je eine Gemeinschaftsliste für die einzelnen Stoffarten vor und genehmigt die Gemeinschaftslisten. Nur die in der Liste enthaltenen Stoffe werden zugelassen.

Vereinfachung des Zulassungsverfahrens

Die Wirtschaftsakteure können die Zulassung eines Enzyms, eines Zusatzstoffs oder eines Aromastoffs direkt bei der Europäischen Kommission beantragen. Antragsteller können mehrere betroffene Personen vertreten.

Risikobewertung

Die Risikobewertung bei neuen Zulassungsanträgen wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgenommen. Diese Behörde legt ihr Gutachten binnen 6 Monaten vor.

Aktualisierung der Listen

Sobald der Kommission das EFSA-Gutachten vorliegt, unterbreitet sie binnen 9 Monaten eine neue Verordnung zur Änderung der Listen.

Die Kommission kann vom Antragsteller ergänzende Informationen zur Risikobewertung anfordern.

Wenn sie eine Aktualisierung nicht für erforderlich hält, kann die Kommission das Verfahren jederzeit stoppen.

Die Kommission beschließt die Zulassung des neuen Produkts oder eine Änderung der Liste (Streichung eines Produkts oder Änderung der Spezifikationen zugelassener Stoffe), nachdem die EFSA im Ausschussverfahren ihre Bewertung abgegeben hat.

Vertraulichkeit

Alle nicht vertraulichen Daten sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Hersteller gibt im Antrag an, welche Informationen vertraulich sind. Die Kommission legt dann fest, welche Informationen aus dem Antrag vertraulich behandelt werden und teilt dies dem Antragsteller mit. Ist der Antragsteller, nachdem er die Haltung der Kommission bezüglich der vertraulichen Angaben zur Kenntnis genommen hat, nicht damit einverstanden, kann er seinen Antrag zurückziehen, um die Vertraulichkeit zu wahren. Folgende Informationen werden auf keinen Fall vertraulich behandelt:

In Notfällen im Zusammenhang mit einem zugelassenen Stoff aus einer der Gemeinschaftslisten, leitet die Kommission die Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ein.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird bei der Aktualisierung der Listen der Zusatzstoffe, Enzyme und Aromastoffe von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM (2006) 423

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Mitentscheidung COD/2006/0143

Letzte Änderung: 09.02.2007