Kennzeichnung von Wein und bestimmten Weinbauerzeugnissen

Die Kennzeichnung der Weinbauerzeugnisse muss bestimmte Merkmale des Erzeugnisses wie den Alkoholgehalt und die Verwendung von Sulfiten umfassen. Außerdem regeln Sonderbestimmungen die Kennzeichnung der verschiedenen Weinbauerzeugnisse und enthalten obligatorische und fakultative Angaben für die Etikettierung jeder Erzeugniskategorie.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Verordnung sollen die Interessen der Verbraucher und der Erzeuger geschützt werden, indem Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt werden, mit der die gemeinsame Marktorganisation für Wein eingeführt wurde. Die in der Verordnung enthaltenen Regeln helfen den Verbrauchern, die Besonderheiten der Weinbauerzeugnisse besser zu verstehen, und gewährleisten den Erzeugern eine Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse.

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

Die Etikettierung der Weine, einschließlich aller Tafelweine, Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.), Likörweine, Perlweine und Weine mit Ursprung in Drittländern muss folgende Angaben enthalten:

Außerdem ist die Verwendung von Sulfiten (pdf) sowie anderer in der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln aufgeführter Zutaten anzugeben.

Alle diese obligatorischen Angaben müssen sich im gleichen Sichtbereich auf der Flasche befinden, und sie müssen klar und deutlich sein. Die Angaben über die Zutaten, die Partienummer und die etwaigen Einführer hingegen können außerhalb dieses Sichtbereichs angebracht werden. Die sonstigen Angaben, die die Etikettierung ergänzen können, dürfen keine Gefahr der Irreführung über die vorgenannten obligatorischen Angaben mit sich bringen.

Je nach Weinart sind weitere Angaben auf der Etikettierung anzubringen.

Tafelweine und Qualitätsweine b.A.

Die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse lautet „Tafelwein" und es muss daraus hervorgehen, ob das Erzeugnis aus einem Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten besteht oder aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben gewonnen wurde. Das Etikett muss auch den Namen des Abfüllers, des Versenders bzw. des Importeurs enthalten.

Die Etikettierung dieser Erzeugnisse kann Angaben über die an der Vermarktung beteiligten Personen, die Art des Weins (je nach Restzuckergehalt „trocken", „halbtrocken", „lieblich" oder „süß") und seine Farbe enthalten.

Tafelweine mit geografischer Angabe

Die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse umfasst zusätzlich zum Begriff „Tafelwein" den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt (jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission regelmäßig die Liste seiner geografischen Einheiten mit).

In der Verordnung sind die Begriffe aufgeführt, die den geografischen Angaben in den betreffenden Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Griechenland, Portugal, Vereinigtes Königreich, Niederlande, Tschechische Republik, Zypern, Ungarn, Malta, Slowenien, Rumänien und Bulgarien) voranstehen.

Qualitätsweine b.A.

Die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse besteht im Namen des bestimmten Anbaugebiets, einer Bezeichnung des Erzeugnisses (Beispiel: „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete" oder „Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete") und einem traditionellen spezifischen Begriff. In diesem Zusammenhang zählt die Verordnung Folgendes auf:

Folgende Weine dürfen allein mit der Angabe des Namens des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets in den Verkehr gebracht werden: „Samos" (Griechenland); „Cava", „Jerez" oder „Xerès" oder „Sherry" und „Manzanilla" (Spanien); „Champagne" (Frankreich); „Asti", „Marsala", „Franciacorta" (Italien); „Madeira" oder „Madère", „Porto" oder „Port" (Portugal).

Tafelweine mit geografischer Angabe und Qualitätsweine b.A.

Die Etikettierung dieser Erzeugnisse kann zusätzlich zu den für Tafelweine vorgesehenen obligatorischen Angaben andere Angaben enthalten wie

Für die Bezeichnung von Weinen, die unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet wurden, darf nicht der Ausdruck „im Eichenfass gereift" oder ein ähnlicher Ausdruck benutzt werden.

Teilweise gegorene Jungweine und Traubenmoste

Die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse besteht aus einer Begriffsbestimmung des Erzeugnisses und anderen vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen und der Kommission mitgeteilten Begriffen.

Auf den Etiketten dieser Weine und Moste sind außerdem anzugeben:

Bei in der Europäischen Union (EU) hergestelltem teilweise gegorenem Traubenmost und Wein aus überreifen Trauben können andere fakultative Angaben aufgeführt werden, wie Angaben über die an der Vermarktung beteiligten Personen, die Art und die Farbe des Erzeugnisses.

Bestimmte Traubenmoste und Jungweine dürfen auch mit einer geografischen Angabe bezeichnet werden, die den Namen der geografischen Einheit und einen traditionellen spezifischen Begriff umfasst.

Eingeführte Erzeugnisse

Die Etikettierung der Weine aus Drittländern muss das Ursprungsland und den ursprünglichen Namen umfassen, aus dem hervorgeht, ob es sich um einen Verschnitt von Weinen handelt und ob die Trauben in einem anderen Land geerntet worden sind. Sie kann ergänzt werden durch Angaben über die an der Vermarktung beteiligten Personen, die Art und die Farbe des Erzeugnisses. Andere Angaben einschließlich des Erntejahres, der Rebsorten und der etwaigen Auszeichnungen sind weiterhin fakultativ.

Die Kommission kann Drittländern das Recht einräumen, die bestimmten Gemeinschaftserzeugnissen vorbehaltenen Flaschenarten für die Abfüllung gewisser ihrer Weine zu verwenden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Likörweine und Perlweine

Die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse besteht aus einer Begriffsbestimmung des Erzeugnisses (wie zum Beispiel „Likörwein" oder „Perlwein"). Bei Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure muss deutlich auf diesen Zusatz hingewiesen werden. Außerdem muss der Abfüller oder Versender (bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen) oder der Hersteller (bei Perlweinen) genannt werden.

Wird die Etikettierung durch eine geografische Angabe ergänzt, so muss die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses auch den Namen der geografischen Einheit und einen traditionellen spezifischen Begriff umfassen.

Abweichungen von der Etikettierungspflicht

In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten von der Etikettierungspflicht abweichen, wenn der in den Verkehr gebrachte Wein in Behältnissen mit einem Inhalt von mindestens 60 Litern gelagert wird. Für bestimmte Qualitätsweine b.A. und Qualitätsschaumweine b.A. können auch punktuelle Abweichungen betreffend die Etikettierung gewährt werden.

Flaschen

In Anhang I der Verordnung sind die Flaschenarten aufgeführt, deren Verwendung für bestimmte Erzeugnisse vorbehalten ist.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 753/2002

11.05.2002

11.5.2002 teilweise Umsetzung 1.8.2005

ABl. L 118 vom 4.5.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2086/2002

29.11.2002

-

ABl. L 321 vom 26.11.2002

Verordnung (EG) Nr. 1205/2003

8.07.2003

-

ABl. L 168 vom 5.07.2003

Verordnung (EG) Nr. 316/2004

1.03.2004

-

ABl. L 55 vom 24.02.2004

Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik zur EU

1.05.2004

-

ABl. L 236 vom 23.09.2003

Verordnung (EG) Nr. 1429/2004

10.08.2004

-

ABl. L 263 vom 10.08.2004

Verordnung (EG) Nr. 1991/2004

23.11.2004

-

ABl. L 344 vom 20.11.2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2006

23.02.2006

-

ABl. L 46 vom 16.02.2006

Verordnung (EG) Nr 1507/2006

19.10.2006

-

ABl. L 280 vom 12.10.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Liste der Namen der kleineren geografischen Einheiten als der Mitgliedstaat (pdf) gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Tafelweine mit geografischer Angabe) [Veröffentlicht gemäß Artikel 28 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission] [Amtsblatt C 19 vom 26.01.2006]

See also

Weitere Informationen über den Wein und den Weinbausektor sind der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU zu entnehmen.

Letzte Änderung: 20.08.2007