Abwehr von Gefahren durch Chemikalien (Stockholmer Übereinkommen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Beschluss 2006/507/EG — Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dem Übereinkommen werden die Unterzeichner verpflichtet:

Im Rahmen des Übereinkommens

Jeder Unterzeichner kann drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich von diesem zurücktreten.

Die EU kommt ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nach, indem sie Folgendes verabschiedet:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Persistente organische Schadstoffe: chemische Stoffe, die in Pestiziden und industriellen Verfahren verwendet werden. Sie bleiben viele Jahre lang aktiv, breiten sich weit aus, bioakkumulieren* und stellen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar.
Bioakkumulieren: sich im Körper von Lebewesen anreichern.

HAUPTDOKUMENTE

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3-29)

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L. 209 vom 31.7.2006, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45-77)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung und Aktualisierung des zweiten Durchführungsplans der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (COM/2018/848 final vom 4.1.2019)

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37-71)

Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35-36)

Letzte Aktualisierung: 04.09.2020