Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

Die Vorschriften zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen wurden angeglichen, um den Schutz der Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen und den freien Verkehr dieser Güter zu gewährleisten. Diese Vorschriften wurden mit Inkrafttreten der neuen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Gründung der Europäischen Chemikalienagentur geändert.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie ist anwendbar auf gefährliche Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff im Sinne von Artikel 2 enthalten oder nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich gelten. Der Begriff „Zubereitungen“ bezieht sich auf Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

Diese Richtlinie sieht besondere Bestimmungen für Zubereitungen vor, die als nicht gefährlich (im Sinn der Artikel 5, 6 oder 7) betrachtet werden, jedoch eine besondere Gefahr darstellen können.

Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden, für den Endverbraucher bestimmten, Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

Einstufung

Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach Art und Grad der mit ihnen verbundenen Gefahren erfolgt entsprechend den Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale in Artikel 2 der Richtlinie. Sie umfassen Zubereitungen, die aufgrund folgender Eigenschaften als gefährlich eingestuft werden:

Die allgemeinen Grundsätze zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe stützen sich auf die Methoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 und in den Kriterien der Richtlinie 67/548/CEE zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegt sind, sofern nicht andere Kriterien der Richtlinien angewandt werden.

Verpackung

Für Verpackungen gelten die folgenden wichtigsten Anforderungen:

Kennzeichnung

Jeder Behälter muss deutlich lesbar und unverwischbar bestimmte Angaben tragen:

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kennzeichnung der Zubereitung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefasst ist.

Unter ganz bestimmten restriktiven Bedingungen, die in Artikel 12 der Richtlinie beschrieben werden, können einige gefährliche Zubereitungen von den allgemeinen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden. Die Kennzeichnung dieser Zubereitungen kann freiwillig sein oder von den festgelegten Vorschriften abweichen, wenn diese so geringe Mengen enthalten, dass eine Gefährdung der Verbraucher nicht zu befürchten ist.

Pflichten und Rechte der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine nationale Behörde, die für den Austausch der Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie mit der Kommission zuständig ist. Die für das Inverkehrbringen der gefährlichen Zubereitungen Verantwortlichen müssen dieser Behörde alle Informationen über die Einstufung der Zubereitung (Sicherheitsdaten usw.) zur Verfügung halten.

Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie die Stellen bezeichnen, denen die Informationen über die Wirkungen der Zubereitungen auf die Gesundheit übermittelt werden sollen. Diese Daten dürfen nur zur Deckung eines medizinischen Informationsbedarfs verwendet werden.

Vertraulichkeit

Der für das Inverkehrbringen einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Zubereitung zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wird, die vertrauliche Behandlung der von ihm erteilten Informationen beantragen. Damit wird vermieden, dass die Bekanntgabe der chemischen Zusammensetzung eines Stoffes auf dem Etikett oder dem Sicherheitsdatenblatt ein Vertraulichkeitsproblem in Bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft. Sobald die Behörde ihren Beschluss gefasst hat, übermittelt sie diesen an den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.

Freier Verkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Zubereitungen weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Schutzklausel

Ein Mitgliedstaat kann das Inverkehrbringen einer Zubereitung trotz ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie vorläufig verbieten.

Der Mitgliedstaat informiert unmittelbar die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von einer solchen Maßnahme sowie über die Gründe dafür. Die Kommission konsultiert sobald wie möglich die Mitgliedstaaten bevor sie einen Entschluss fasst.

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anpassungen der neun Anhänge an den technischen Fortschritt werden von der Kommission mit Unterstützung durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten, dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission führt, vorgenommen.

Hintergrund

Diese Richtlinie wird zum 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/45/EG

30.7.1999

30.7.2002

ABl. L 200 vom 30.7.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1.6.2007Anwendung:1.6.20081.8.2008 (Art. 135)1.6.2009 (Titel VIII und Anhang XVII)

-

ABl. L 396 vom 30.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

20.1.2009

-

ABl. L 353 vom 31.12.2008

Die sukzessiven Änderungen und Korrekturen der Richtlinie 1999/45/CE wurden in Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

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Letzte Änderung: 09.09.2011