Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (bis 2014)
Diese Richtlinie soll harmonisierte technische Vorschriften für die Nebelscheinwerfer festlegen, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge [Siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Nebelscheinwerfers, der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden Typ eines Nebelscheinwerfers ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen zu.
Flankierend zu diesem durch die Richtlinie eingeführten Bauteil-Typgenehmigungssystem gibt es eine Reihe von Verboten:
Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ersetzt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/762/EWG |
30.7.1976 |
1.7.1977 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1999/18/EG |
2.5.1999 |
1.10.1999 |
ABl. L 97 vom 12.4.1999 |
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Richtlinie 76/762/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.
Letzte Änderung: 09.11.2011