Fahrtrichtungsanzeiger der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (bis 2014)
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung harmonisierter technischer Vorschriften für die Fahrtrichtungsanzeiger, um die Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen.
RECHTSAKT
Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Siehe Änderungsrechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die EWG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge der Richtlinie entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt. Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ eines Fahrtrichtungsanzeigers, für den sie die EWG-Bauteil-Typgenehmigung erteilen, ein EWG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs zu. Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, trifft die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen.
Das durch die Richtlinie eingeführte Bauteil-Typgenehmigungssystem umfasst setzt Folgendes voraus:
Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Fahrtrichtungsanzeigern, die mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen sind, untersagen, wenn diese Fahrtrichtungsanzeiger dauerhaft dem genehmigten Typ nicht entsprechen.
Diese Richtlinie wird zum 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 76/759/EWG |
30.7.1976 |
1.7.1977 |
ABl. L 262 vom 27.9.1976 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1999/15/EG |
2.5.1999 |
1.10.1999 |
ABl. L 97 vom 12.4.1999 |
1.5.2004 |
1.5.2004 |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
|
Richtlinie 2006/96/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie 2013/15/EU |
1.7.2013 |
1.7.2013 |
ABl. L 158 vom 10.6.2013 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 76/759/EWG wurden in den Ursprungstext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Wert.
Letzte Änderung: 02.07.2014