Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Heizung des Innenraums (bis 2014)

Anforderungen an Heizanlagen für den Innenraum von Kraftfahrzeugen werden künftig Bestandteil des EG-Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge sein.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie 2001/56/EG enthält Vorschriften für die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen.

Die Richtlinie 2001/56/EG ist eine der Einzelrichtlinien des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das in der Richtlinie70/156/EWGfestgelegt ist . Daher betreffen die in ihr enthaltenen technischen Anforderungen die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, die mit einer Heizanlage ausgestattet sind.

Unter Heizanlage ist jede Art von Einrichtung zu verstehen, die zur Erwärmung des Fahrzeuginnenraums einschließlich des Laderaums bestimmt ist.

Mit der Richtlinie 2001/56/EG wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 78/548/EWG erweitert, die nur für Heizanlagen galt, die den Motor als Wärmequelle nutzen. In Zukunft werden auch Verbrennungsheizgeräte abgedeckt. Diese werden in der Richtlinie definiert als Einrichtungen, die direkt mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff und nicht mit der Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs betrieben werden.

Mit der Richtlinie 2001/56/EG wird außerdem der Anwendungsbereich der Richtlinie 78/548/EWG des Rates erweitert, die nun nicht mehr nur Fahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen) erfasst, sondern alle Kraftfahrzeuge der Klassen M, N und O (Fahrzeuge zur Beförderung von Personen/Gütern und Anhänger), die mit einer Heizanlage ausgerüstet sind.

Ab dem 9. Mai 2004 müssen neue Fahrzeugtypen die Anforderungen der Richtlinie 2001/56/EG erfüllen, um die EG-Typgenehmigung zu erhalten. Ab dem 9. Mai 2005 müssen alle Neufahrzeuge diese Anforderungen erfüllen.

Die Richtlinie 78/548/EWG wird mit Wirkung vom 9. Mai 2004 aufgehoben.

Mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen

Mit der Richtlinie 2004/78/EG wird die Richtlinie 2001/56/EG geändert und es werden zusätzliche Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas (LPG) betriebene Kfz-Heizanlagen eingeführt.

Diese neuen technischen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2006 für die EG-Typgenehmigung von neuen Kraftfahrzeugtypen, die mit einer LPG-Heizanlage oder einem Typ eines mit LPG betriebenen Verbrennungsheizgerätes ausgerüstet sind. Ab dem 1. Januar 2007 müssen alle mit LPG-Heizanlagen ausgestatteten Neufahrzeuge die Anforderungen erfüllen.

Die Einführung von zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen war in Artikel 5 der Richtlinie 2001/56/EG vorgesehen. Diese Richtlinie galt ursprünglich nur für Heizanlagen, die mit flüssigem Brennstoff wie Benzin oder Diesel betrieben werden.

Die Richtlinie 2001/56/EG wird mit Wirkung vom 1. November 2014 durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben.

Hintergrund

Heutzutage sind zahlreiche Fahrzeugtypen mit Anlagen zur Heizung des Fahrgastraums (Busse), der Ladefläche (Lastkraftwagen) oder des Ruheraums (Lastkraftwagen, Wohnwagen) ausgestattet. Aus nahe liegenden Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes müssen die entsprechenden Vorschriften dem höchsten technischen Standard entsprechen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/56/EG

9.11.2001

8.5.2003

ABl. L 292 vom 9.11.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/78/EG

20.5.2004

30.9.2004

ABl. L 153 vom 30.4.2004

Richtlinie 2006/119/EG

18.12.2006

30.9.2007

ABl. L 330 vom 28.11.2006

Richtlinie 2013/15/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Letzte Änderung: 02.07.2014