Verpackungen und Verpackungsabfälle

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Richtlinie 94/62/EG legt die Vorschriften der EU zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest.

Das Ziel der Richtlinie 94/62/EG ist:

Die Richtlinie (EU) 2018/852 ändert die Richtlinie 94/62/EG und beinhaltet aktualisierte Maßnahmen, die bestimmt sind:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

Maßnahmen

Die Richtlinie in der geänderten Fassung verlangt von den EU-Ländern, dass sie Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel nationale Programme, Anreize durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und andere Wirtschaftsinstrumente, um die Erzeugung von Verpackungsabfällen zu verhindern und die Umweltauswirkung von Verpackungen zu minimieren.

Die EU-Länder sollten eine Erhöhung des Anteils an Mehrwegverpackungen*, die auf den Markt gebracht werden und von Systemen zur umweltgerechten Wiederverwendung von Verpackungen ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit oder der Sicherheit der Verbraucher. Dies kann beinhalten:

Die EU-Länder müssen außerdem notwendige Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Recyclingziele zu erfüllen, die sich je nach Verpackungsmaterial unterscheiden. Zu diesem Zweck müssen sie die neuen Berechnungsregeln für die Berichterstattung über die neuen Recyclingziele anwenden, die bis 2025 und 2030 erreicht werden sollen.

Ziele

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwertet werden. Die Wiederverwertungsziele für jedes Material:

Bis zum 31. Dezember 2030 müssen mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwertet werden. Dies umfasst:

Grundlegende Anforderungen

Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang II der Richtlinie angeführt sind:

In der geänderten Richtlinie wurde der Unterschied zwischen Verpackungen verwertbaren in Form von Kompostierung und biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen klargestellt und festgelegt, dass oxoabbaubare Kunststoffverpackungen (Kunststoffverpackungen mit Additiven, die dazu führen, dass sie in mikroskopische Partikel zerfallen und zum Vorhandensein von Mikroplastik in der Umwelt beitragen), nicht als biologisch abbaubare Verpackungen gelten.

Die Europäische Kommission überprüft derzeit, wie die grundlegenden Anforderungen gestärkt werden können im Hinblick auf die Verbesserung von Verpackungsdesign zur Wiederverwendung, auf die Förderung der hochwertigen Wiederverwertung sowie die Stärkung der Durchsetzung grundlegender Anforderungen.

Verwertungssysteme für Verpackungen

Die EU-Länder sollten sicherstellen, dass Systeme eingeführt werden, welche die Rückgabe und/oder das Einsammeln von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sowie die Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung einschließlich des Recyclings der eingesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle vorsehen.

Herstellerverantwortung

Informationssysteme und Berichterstattung

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kreislaufwirtschaft: die Kreislaufwirtschaft verringert den Ressourceneinsatz, Abfälle, Emissionen und Energieverluste. Dies kann erzielt werden durch langlebiges Design, Instandhaltung, Reparaturen, Wiederverwendung und Recycling. Die Kreislaufwirtschaft steht im Gegensatz zur linearen Wirtschaft, die Ressourcen fördert, diese verwendet, um sie dann wegzuwerfen.
Mehrwegverpackungen: Verpackungen, die konzipiert, entworfen und vermarktet werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe zu absolvieren, indem sie neu befüllt oder wiederverwendet werden zu demselben Zweck, zu dem sie konzipiert wurden.
Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung: Systeme, die eingerichtet wurden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Produkten finanzielle oder organisatorische Verantwortung für das Management der Abfallphase des Produktlebenszyklus tragen. Durch die Modulation der Gebühren, die von den Herstellern für das Inverkehrbringen von Verpackungen zu zahlen sind, ermöglichen EPR-Systeme Herstellern und EU-Ländern, das Design von Produkten und ihren Komponenten zu fördern, die umweltschonender sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10-23)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 94/62/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6-12)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.06.2020