Entsorgung von Altbatterien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Batterien oder Akkumulatoren: jede elektrische Energiequelle, die durch direkte Umwandlung chemischer Energie erzeugt wird und aus einer oder mehreren primären Batteriezellen (nicht wiederaufladbar) oder aus einer oder mehreren sekundären Batteriezellen (wiederaufladbar) besteht. Im Rahmen dieser Richtlinie sind Batterien und Akkumulatoren dasselbe, daher wird nur das Wort Batterien verwendet.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1-14)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/66/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung – gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer (ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39)

Letzte Aktualisierung: 09.06.2020